De
Hexenhammer
Heinrich Institoris,
Jakob Sprenger
STANFORD Ist-jflp^y
LIBRARIES
In Metnory of
Allan Morgan Standish
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Im Verlage von H. Barsdorf in Berlin W. 30 erschien:
Der
erste Teil des Hexenhamtners
enthaltend:
Einleitung
(Texte der Bulle, der Apologia, der Approbatio.)
Was
sich bei der Zauberei zusammenfindet
1. Der Teufel. 2. Der Hexer oder die Hexe.
3. Die göttliche Zulassung.
XLVH und216 Seiten. Eleg,bro8ch.M.6.--, Originalbd. M. 7.25
Der
zweite Teil des Hexenhammers
enthaltend:
1 . Die verschiedenen Arten und Wir-
kungen der Hexerei
(Wie der Hiddigtingsakt dem Teufel geleistet ward — Ueber
die fleisdilidie Vermischung mit den Dimonen — Uelier
das Annehmen von Tiergestalt — Ueber das Krankheiten*
und Unwetter-Bewirken etc. etc.)
2. Wie man die Zauberei wieder auf-
heben könne
Dieser zweite Teil enthält alle jenen furchtbaren, man möchte
sagen, tollen Erzählungen, welche den unglücklichen Ge-
schöpfen beiderlei Geschlechts mittelst der Folter erpresst
wurden
^ VI und 273 Selten. Eleg. brosch. M. , Originalbd. M. 9.50
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Malleus Maleficarum
Der
Hexenhammer
Veiiaßt von den beiden Inquisitoren
Jakob Sprenger und Heinrich institoris
Zum eisten Male ins Deutsche flbertiagen und eingeleitet
Von
J. W. R. Schmidt
Drei Teile
Dritter Teil: Der Kriminal-Kodex: Uber die Arten der
Ausrottung oder wenigstens Bestrafung durcli die ge-
bührende Gerechtiglceit vor dem geistlichen oder welt-
lichen Gericht — Index über alle drei Teile.
Berlin W. 30
Verlag von H. Baradorf
1906
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Der
Hexenhammer
Von
Jakob Sprenger und Heinrich Institoris
Zum ersten Maie ins Deutsche übertragen und eingeleitet
Von
J. W. R Schmidt
Dritter Teil
nebst ausführlichem hidex über alle drei Teile
■ » <m 9 m '■■
Berlin W.30
Verlag von H. Barsdorf
1906
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Alle Rechte vorbehalten.
Orack: Thüringer VerIags<Druckerei
Jena-Ziefenhain.
Inhaltsverzeichnis
Seite
Allgemeine und einleitende Fraise 1
Erste Frage. Über die Art, den Prozeß zu beginnen . . 32
Zweite Fra^e. V'on der Anzahl der Zeugen 38
Dritte Frage. Über den Zeugniszwan^ und das wiederholte
Befragen der Zeugen 41
Vierte Fra^e. Von der Beschaffenheit der Zeugen ... 42
Fünfte Frage. Ob Todfeinde zum Zeugnis zugelassen
werden . . . . . , , - , 43
Zweiter Teil. Wie der Prozeß fortzusetzen ist.
Sechste Frage. Wie die Zeugen in Gegenwart von vier
anderen Persnnftn 7ii verhören sind und wie die An -
geklagte zweifach zu befragen ist 46
Siebente Frage, in welcher verschiedene Zweifel betreffs
der vorausgeschickten Fragen und leugnenden Ant -
worten erklärt werden. Ob die Angeklagte einzu-
kerkern, und wann sie für eine offenkundig in der
Ketzerei der Hexen Ertappte zu halten sei 54
Achte, mit der vorigen verknüpfte Frage. Ob die Ange -
klagte einzukerkern sei, und von der Art, sie zu ver-
haften . ^ .. . . . .. ■ . . ■ = ■ . ■ . = • ■ • SS
Neunte Frage. Was nach der Verhaftung zu tun sei, und
ob die Namen der Aussagenden (der Verhafteten)
kundzugeben seien 61
Zehnte Frage. Wie die Verteidigungen samt der Bestallung
eines Advokaten zu gewähren sind 65
Elfte Frage. Was der Advokat tun soll, wenn ihm die
Namen der Zeugen nicht bekanntgegeben werden . . 68
VI I nh alts V erzeich nis
Seil«
Zwölfte Frage, welche noch mehr erklärt, wie eine Tod
feindschaft zu erforschen sei
74
Dreizehnte Frage. Von dem, was der Richter vor der Vor-
legung von Fragen in der Kerker- und Folterkammer
80
Vierzehnte Frage. Über die Art, die Angezeigte zu den
1^ peinlichen Fragen zu verurteilen, und wie sie am
ersten Tage peinlich zu verhören sei, und ob man ihr
die Erhaltung des Lebens versprechen könne . . . .
S4
Fünfzehnte Frage. Über die Fortsetzung der Folter und
! von den Kautelen und Zeichen, an denen der Richter
die Hexe erkennen kann, und wie er sich gegen ihre
j Behexungen schützen soll. Und wie sie zu scheeren
] sind und wo sie ihre Hexenmittel verborgen haben;
* mit verschiedenen Erklärungen, der Hexenkunst der
Verschwiegenheit zu begegnen
89
Sechzehnte Frage. Von der Zeit und zweiten Art des Ver-
höres. Über die schließhchen Vorsichtsmaßregeln, die
99
Es folgt der dritte Teil dieses letzten Teiles des Werkes.
Wie dieser Glaubensprozeß vermittelst des endgiltigen
Urteilsspruches mit dem gebührenden Ende zu be-
Siebzehnte Frage. Über die gewöhnliche Reinigung und
besonders über die Probe mit dem glühenden Eisen, an
105
Achtzehnte Frage. Von dem endgiltigen Urteilsspruche an
110
Neunzehnte Frage. Auf wie viele Weisen Verdacht ge-
schöpft wird, um einen Urteilsspruch fällen zu können
114
Zwanzigste Frage. Uber die erste Art, das Urteil zu fällen
125
Einundzwanzigste Frage. Über die zweite Art, über eine
Angezeigte und zwar eine nur übel beleumdete das Urteil
128
Zweiundzwanzigste Frage. Über die dritte Art, das Urteil
zu fällen, (und zwar) über eine übel beleumdete und
dem peinlichen Verhör auszusetzende (Person) . . .
132
Dreiundzwanzigste Frage. Über die vierte Art, über eine
Angezeigte und zwar eine leicht Verdächtige das Urteil
137
Vierundzwanzigste Frage. Über die fünfte Art, das Urteil
zu fällen, und zwar über eine heftig Verdächtige . . .
141
)ogle
Inhaltsverzeichnis VII
Seit»
Fünfundzwan/igste Frage. Über die sechste Art, das Urteil
zu fälien über eine Angezeigte und zwar über eine un «
gestüm Verdächtige 147
Sechsundzwanzigste Frage. Über die Art, das Urteil über
eine Angezeigte zu fällen, die verdächtig und übel be -
leumdet ist 155
Siebenundzwanzigste Frage. Über die Art. das Urteil über
eine zu fällen, die gestanden hat, aber bußfertig ist . 161
Achtundzwanzigste Frage. Uber die Art, über eine (Ange -
klagte) das Urteil zu fällen, die gestanden hat, aber,
wenn auch bußfertig, doch rückfällig ist 166
Neunundzwanzigste Frage« Über die Art, über eine (Ange -
klagte) das Urteil zu fällen, die die Ketzerei gestanden
hat, aber unbußfertig, jedoch nicht rückfällig ist . . . 174
Dreißigste Frage. Uber (die Art, das Urteü zu fällen über)
eine, die die Ketzerei eingestanden hat, rückfällig und
unbußfertig ist 177
Einunddreißigste Frage. Über (die Art, das Urteil zu fällen
über) einen, der überführt und ertappt ist, jedoch alles
leugnet 181
Zweiunddreißigste Frage. Über (die Art, das Urteil zu fällen
über) einen Überführten, der aber flüchtig ist oder sich
hartnäckig abwesend hält 188
Dreiunddreißigste Frage. Über eine von einer anderen,
eingeäscherten oder einzuäschernden Hexe angezeigte
Person; wie über sie das Urteil zu fällen sei . . . . 198
Vierunddreißigste Frage. Über die Art, über eine Hexe, ^
welche Behexungen behebt, außerdem auch über
Hexen-Hebammen und Hexen-Bogenschützen das Ur -
teil 7ti fällen 208
Fünfunddreißigste Frage dieses letzten Teiles. Über die
Arten, jedwede Hexen abzuurteilen, die in frivoler
Weise oder auch berechtigt appellleren 218
Index 229
Dritter Teil.
Es folgt der dritte Teil des ganzen Werkes,
über die Arten der Ausrottung oder wenigstens
Bestrafung durch die gebührende Gerechtigkeit
vor dem geistlichen oder weltlichen Gericht,
und wird fünfiunddreißig Fragen enthalten; die
allgemeine und einleitende jedoch wird voraus^
geschickt
Ob die Hexen und ihre Gönner, Beherberger und
Verteidiger derart dem geistlichen üericht der Diözesa-
nen und dem weltlichen unterstellt seien, daß von ihrer
Inquisition die Inquisitoren der ketzerischen Verkehrt-
heit entlastet werden könnten? £s wuxi argumentiert
im bejahenden Sinne. Denn im C. accusatus f sane»
Buch 6 heifit es: „Wahrlich, da das Amt des Glaubens,
welches im höchsten Grade privilegiert ist, durch
andere Beschäftig ngen nicht gehindert werden darf, so
dürfen sich die vom apostolischen Stuhle abgeordneten
Inquisitoren der ketzerischen Pest, bezüghch Weis-
sagungen und Prophezeiungen, außer wenn sie offenbar
nach Ketzerei riechen, nicht einmischen noch die solches
ausüben strafen , sondern müssen sie zur Bestrafung
ihren Richtern überlassen/*
Der Hufinliaiiimer UI. 1
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— 2 —
Es scheint auch nicht entgegenzustehen, daß die
Ketzerei der Hexen nicht ausdrücküch erwähnt wird;
einmal, weil sie mit denselben Strafen auf dem Forum
des Gewissens bestraft werden: de consec. dist 11 pro
dilectione: „Wenn die Sünde der Wahrsager und Hexen
verborgen ist, wird eine Buße von vierzig Tagen auf-
erlegt; und wenn sie olfenkundig ist, wird das Abend-
mahl verweigert**; und welche dieselbe Strafe trifft, für
die wird auch dasselbe Gericht bestimmt; dann auch,
weil auf beiden Seiten dieselbe Schuld zu sein scheint,
indem die Hexen, so wie die Wahrsager ihres Urteils
teilhaftig werden, ebenso die Schädigungen der Kreatu-
ren von den Dämonen erwarten und fordern, indem sie
auf beiden Seiten unerlaubterweise von Kreaturen ver-
langen, was sie aliein von Oott erbitten sollten. Daher
besteht auf beiden Seiten die Sünde des Götzen-
dienstes, in welchem Sinne Hesekiel XXI notiert
wh^, daß der König von Babylon an der Wegscheide
stand, vom an zwei Wegen und die Pfeile mischend die
Götzen befragte.
Außerdem, wenn gesagt whxl, daß der Canon die
Propheten und Wahrsager des Verbrechens der Ketzerei
bedingungsweise anklage — in welchem Falle sie dem
Gerichte der Inquisitoren unterstellt werden müssen —
indem er sagt, ..außer wenn sie offenbar nach Ketzerei
riechen'*, so daß mindestens die ketzerischen Propheten
und "Wahrsager ihnen unterstellt seien, so spricht da-
gegen, daß dann die künstlichen Wahrsager ihnen zu
übergeben sden, derer nh'gends in den Schriften Er-
wähnung geschieht
Außerdem, wenn die Hexen dem Gerichte der In-
quisitoren unterstellt sind, so wird dies wegen des Ver-
brechens der Ketzerei sein. Daß aber die Taten der
Hexen ohne Ketzerei geschehen können, wird (so) be-
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— 3 —
wiesen: Wie nämlich den Leib Christi in den Dreck
treten, was eine ganz schauderhafte Sünde wäre, ohne
Irrtum im Verstände und folglich auch ohne Ketzerei
geschehen kann, weil es feststeht, daß jemand glaubt,
da ist der Leib, ihn aber doch, um dem Dämon auf
Grund u^end eines Paktes gefällig zu sein, in den Dreck
würfe, um das gewünschte Ziel, z. B. die Entdeckung
eines Schatzes oder ähnliches, zu ern eichen: so können
auch die Taten der Hexen ohne Irrtum des Glaubens,
' wenn auch nicht ohne große Sünde, geschehen. Daher
entgehen sie in jedeni Falle durchaus dem Gerichte der
Inquisitoren und werden ihren Richtern überlassen.
Außerdem, wie Salomo den Göttern seiner Frauen
aus Gefälligkeit Verehrung darbrachte, sich deshalb je-
doch nicht der Apostasie des Unglaubens schuldig
machte, weil er im Herzen treu blieb und immer den
wahren Glauben behielt, so shid auch die Hexen wegen
der Verehrung, die sie dem Teufel wegen eines mit ihm
eingegangenen Paktes zollen, deshalb nicht als Ketze-
rinnen zu bezeichnen, wenn sie im Herzen den Glauben
behalten.
Außerdem, wenn gesagt wird, daß alle Hexen den
Glauben abzuleugnen haben, weshalb sie auch als
Ketzerinnen zu beurteilen seien, so ist dagegen zu be-
merken, daß in dem Falle, wo sie auch mit Herz und
Seele ableugneten, sie doch nicht als Ketzer, sondern als
Apostaten bezeichnet werden; und da ein Unterschied
zwischen einem Ketzer und einem Apostaten besteht,
und die Ketzer dem Gerichte der Inquisitoren unter-
worfen sind, so haben die Hexen durchaus ihrem Ge-
richte zu entgehen.
Außerdem heißt es c. XXVI, qu. 5: „Die Bischöfe
und ihre Diener sollen auf alle Weisen zu bewirken
streben, daß sie die verderbliche und vom Teuiei er-
1*
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— 4 —
fundene wahrsagerische und magische Kunst aus ihren
Sprengehi bis ins Innerste auszuroden bestrebt sind; und
wenn sie einen Mann oder eine Frau finden, der ein
Anhänger dieses Verbrechens ist, sollen sie ihn, schimpf-
lich entehrt, aus ihrem Sprengel hinauswerfen" etc.; und
da der Kanon (348 am Ende) sagt, man solle sie ihren
Richtern überlassen, und weil er in der Mehrzahl spricht,
sowohl vom geistlichen als auch vom weltlichen Rich-
ter, so werden (die Hexen) durch den zitierten Kanon
zum miiidt'sten dem ücnchte der Diözesanen unter-
stellt. Wenn daher die Diuzcsancn sich selbst entlasten
wollten, sowie die Inquisitoren nach den vorerwähnten,
schon berührten Argumenten es vernünftigerweise zu
tun scheinen, und wollten die Bestrafung der Hexen den
zeitigen Richtern zuwenden, so könnten sie dies billiger-
weise mit folgenden Argumenten tun. Es steht (nAm-
lich) hn C. ut inqoisitionis, § prohibemus: „Wu* ver-
bieten auch ganz ausdrücklich den vorgenannten zeitigen
Herren und Vorständen samt ihren Offizialen, über
dieses Verbrechen, da es rein geistlich ist, selber irgend-
wie zu erkennen oder zu urteilen**; und zwar spricht
der Kanon vom Verbrechen der Ketzerei. Es folgt also,
daß, wo das Verbrechen nicht rein geistlich ist, so wie
es das Verbrechen bei derartigen Hexen ist, sie wegen
der zeitigen Schäden, die von ihnen angetan werden,
vom bürgerlichen und nicht vom geistlichen Richter be-
straft werden müssen.
Außerdem heißt es c. de Judaeis, am Ende des letz-
ten Buches: „Außerdem sehe er seine Güter eingezogen,
und dann ist er der Strafe des Blutes zu überiiefcm, wer
den Glauben Clinsti mit verkehrter Lehre bekämpft.**
Wenn man sagt, das Gesetz spreche von bekehrten
Juden, die nachher zum Ritus der Juden zurückkehren,
so gilt der Einwand nicht; im Gegenteil, das Argument
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— 5 —
wird dadurch noch mehr verstärkt, darum daß, weil
solche wegen des Abfalls vom Glauben der bfirserliche
Richter zu strafen hat, er folglich auch die den Glauben
ableugnenden Hexen (aburteilen muß), da die Ableug-
nung des Glaubens im Ganzen oder teilweise das Fun-
dament der Hexen ist.
Außerdem, wenn auch in der Lösung gesagt wird,
daß Aposiasie und Ketzerei als dasselbe zu nehmen sei,
so bat sich auch dann nicht der geistliche Richter um
sie einzumischen, sondern der bürgerliche. Denn durch
Aufrollen der Frage nach Ketzerei darf niemand das
Volk erregen, sondern der Präsident muß für sich dafür
sorgen. In der autent. de manda. princip. coli. DI
§ necque occasione heißt es: „Auch nicht durch Auf-
rollen der Frage nach den Religionen und Ketzereien
sollst du jemand gestatten, die Provinz zu erregen, noch
auf andere Weise die Provinz, an deren Spitze du stehst,
durch irgend eine Vorschrift zu versehen: sondern du
wirst selbst mit angemessenem Nutzen für die Fiskalen
sorgen und was sonst ist, ausforschen und nicht er-
lauben, daß etwas diesseits unserer Vorschriften durch
Aufrollen der (Frage nach den) Religionen geschieht.**
Daraus ergibt sich klar, daß sich wegen eines Menschen,
der den Glauben bekämpft, niemand außer dem Präsi-
denten einmischen darf.
Außerdem, wenn die Untersuchung, das Urteil und
die lkstrafung solcher Hexen nicht durchaus auf den
bürgerlichen Richter abzielte, wie könnten sich die Ge-
setze in diese drei einmengen? Denn der C. de maleficis.
1. nemo, 1. culpa, l. nuUus unterstellt alle diejenigen,
welche das Volk Hexer nennt, der Todesstrafe, und
1. militi bestimmt er, diejenigen den Bestien vorzuwerfen,
die durch Zauberkunst dem Leben Unschuldiger nach-
stellen; desgleichen, daß sie den Fragen und Foltern
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— 6 —
beim Befragen ausgesetzt werden sollen und zu ihrer
Anklage jeder beliebige zugelassen werden dürfe; auch
daß keiner der Gläubigen bei Straie der Verbannung und
Verlust aller Güter mit ihnen gemeinsame Sache mache,
nebst vielen anderen angefügten Strafen, die einem beim
Lesen jener Gesetze entgegentreten.
Dagegen aber und für die Wahrheit:
Die Rechtsgelehrten könen die Bestrafung solcher Hexen
auf den geistlichen Richter übertragen, so daß sie zu-
gleicii Ulla m VerbuiclLiiig zu uiitcrsuLlnjii und zu urteilen
haben; und das wird so bewiesen. Bei einem kano-
nischen Verbrechen hat der Präsident mit dem Metru-
poUtan zu entscheiden und nicht der Metropolitan für
sich, sondern mit Hinzunahme des Präsidenten. Das
ergibt sich klar aus autent. de manda. prinzip. § si vero:
„Wenn aber das, was in Untersuchung steht, kanonisch
ist, sollst du zusammen mit dem Metropolitan der Pro-
vinz dies zu ordnen und zu bestimmen Sorge tragen;
sei es, daß gewisse Leute zweifeln — Glosse: näm-
hch am Glauben — in welchem falle er allein unter-
suchen wird; sei es gewisse andere — Glosse: dann
wird der Bischof mit dem Präsidenten (nämlich) unter-
suchen ~ und (sollst dafür sorgen,) der Sache um Gott
einen liebenswürdigen und schicklichen Terminherrn
zu geben, der auch den orthodoxen Glauben geziemend
schützt und den Fiskalen Indemnität verschafft und
unsere Untertanen unverletzt erhält'* — Glosse:
d. h., sie nicht am Glauben verderbe.
Außerdem mag der weltliche Fürst mit der Strafe
des Blutes strafen, so wird doch damit das Gericht der
Kirche lüclii aufgeschlossen, dem es zukommt, zu unter-
suchen und zu entscheiden, im Gegenteil, notwendig
vorausgesetzt, wie es sich ergibt aus dem c. de summa
trin. et fide catholica, 1. 1 am Ende und extra de haer.
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— 7 —
c. ad abolendam und c. vergentis und c. excommunica-
mns 1 und 2. Im Qeeenteil ist es ebendieselbe Strafe
sowohl nach den Gesetzen als nach den Canones, wie
es sich ergibt ans c. de haereticis, 1. manichaeos und
L arriani. Daher kommt ihnen auch insonderheit gleich-
zeitig und nicht getrennt die Bestrafung solcher zu.
Ausserdem, wie die Gesetze bestimmen, daß die
Kleriker von ihren eigenen Richtern gezüclitigt werden
und nicht von zeitigen oder weltlichen, darum weil in
ihnen ein kirchliches Verbrechen abgeurteilt wird, so
gehört auch das Verbrechen der Ilexen, da es teils
bürgerlich, teils khchlich ist, wegen der zeitlichen
Schädigungen und um des Glaubens willen, den sie ver-
letzen, deshalb zur Untersuchung, Verurteilung und Be-
strafung vor Richter beider Parteien. Der Grund wu:d
noch verstärkt in Autent. ut derlei apud proprios indices,
' § si vero, coli. VI, wo es heißt: „Wenn aber das Delikt ein
kirchhches ist, welches der kirchlichen Züchtigung und
Sühne bedarf, soll der Gott gefällige Bischof darüber
entscheiden, ohne daß (selbst) die berühmtesten Richter
der Provinz daran teilnehmen. Denn wir wollen nicht,
daß die bürgerlichen Richter überhaupt um solche Ge-
schäfte wissen, da es nötig ist, derlei kurchlich zu prüfen
und die Seelen der Delinquenten durch ku'chliche Sflhne
zu bessern, gemäß den heiligen und göttlichen Regeln,
denen auch unsere Gesetze zu befolgen nicht ver-
schmähen." Soweit dort. Daher ist auch im umgekehr-
ten Falle ein gemischtes Verbrechen von beiden (Rich-
tern) zu strafen. —
A n t w o r t. Da es unsere liauptabsicht in diesem
Werke ist, uns Inquisitoren der Länder von Ober-
deutsciiland der Inquisition der Hexen, soweit es mit
Gott geschehen kann, zu entledigen, indem wir sie ihren
Richtern zur Bestrafung fiberlassen, und zwar wegen
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— 8 —
der Beschwerlichkeit des Geschäftes, wobei jedoch für
die Unversehrtheit des Glaubens und das Heil der
Seelen um nichts weniger gesorgt würde, weshalb wir
auch das gegenwärtige Werk in Angriff genommen
haben» wobei wir den Richtern selbst die Arten der
Untersuchung, Entsdheidung und UrteUssprechung fiber-
lassen, — deshalb firommt es, um zu zeigen, daß die
Bischöfe gegen die Hexen ui vielen Stücken vorgehen
können, auch mit Ausschhiß der Inquisitoren, wiewohl
die Bischöfe selbst, ohne zeitliches und bürgerliches
Geitcht, wo die Strafe auf eine Sühne des Blutes hinaus-
läuft, nicht so vorzugehen imstande sind, deshalb also
frommt es, gewisse Meinungen anderer Inquisitoren in
verschiedenen Reichen Spaniens vorzuführen und sie —
immer unbescliadet der Ehrfurcht vor ihnen, da wir in
einunddemselben Orden, dem der Prediger, dienen —
zu erschflttern, damit man in den Einzelheiten eine desto
klarere Einsicht habe.
Es ist also ihre Meinung, dafi alle Hexer, Weis-
sager, Nigromantiker, kurz, unter welche Art von
Wahrsagungen sie gehören, und zwar soweit sie einmal
den heiligen Glauben angenommen und bekannt haben,
dem Gericht der Inquisitoren derart unterstellt sein sol-
len, daß in den drei Stücken, die dem Kapitel Multorum
querela im Anfang de haer. in Giemen, vermerkt
werden, weder der Inquisitor ohne den Bischof, noch der
Bischof ohne den Inquisitor vorzugehen habe, mag auch
m den fünf anderen einer ohne den andern vorzugehen
imstande sein. Wem es gefällt, möge das Kapitel lesen;
da wird er es finden. Das eine von den drei Stftcken
aber ist das endgiltige Urteil zu dem der eine ohne den
andern nicht vorgehen kann, und zwar wenn die Vor-
genannten für Ketzer zu halten sind.
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— 9 —
Sie fügen überdies hinzu die Gotteslästerer und die
auf irsend eine beliebige Weise die Dämonen anrufen
und die Exkommuniziertenf die ein Jahr lang verstock-
ten Herzens in der Exkommunikation gewesen sind, in
einer Qlaubenssaclie oder, in gewissen Fällen, aucli in
einer Nicht-Olaubenssache; sie schließen noch mehreres
andere cüi, wodurch das Ansehen der Ürdinancii zu sehr
geschwächt wird und uns Inquisitoren noch umfäng-
hchere Lasten aufgelegt werden, während der Richter,
der öffentlich gefürchtet sein soll, weniger sorglos wird,
der überall von uns einen klaren Qnind für das über-
tragene Amt verlangt. Und weil deren Meinung nicht
erschüttert wird, wenn nicht ihr Fundament null und
nichtig gemacht wird, so ist zu bemerken, daß ihr
flauptfundament durch die Glossatoren der Canones und
besonders zu c. accusatus und § sane und zu den Worten
hacrcsiui sapiaiit maiiiieste gewonnen w ird, Sie gründen
sich überdies auf die Aussprüche der Theologen, des
Thomas, Albertus, Bonaventura, Sent. II,
dist. 7. Aus diesen besonders frommt es, einiges vor-
zutragen.
Wenn nämlich der Kanon sagt, wie es un ersten
Argumente hergeleitet worden ist, daß die Inquisitoren
der ketzerischen Verkehrtheit sich bezüglich Prophezei-
ungen und Weissagungen nicht einmischen dürfen, außer
wenn diese offenkundig nach Ketzerei riechen, so sagt
man, daß i'rüphcten und Wahrsager zw eifach sind, näm-
lich kunstgerechte und ketzerische; und zwar heißen die
ersten reine Wahrsager, weil sie nämlich rein auf Grund
ihrer Kunst arbeiten, über welche auch c. ex tenore
spricht, extra de sortilegüs, wo er sagt, daß der Pres-
bsrter Udalricus mit einem gewissen Verrufenen — d. h.
Wahrsager, sagt die Glosse ^ nach einem geheimen
Orte aufbrach; nicht in der Absicht, den Dämon an-
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— 10 —
zuruien — als wenn er sagte, daß dies ketzerisch ge-
wesen wäre — sondern um durch Betrachtung des
Astrolabium einen Diebstahl zu entdecken — als wenn
er safte, daß dies reine Wahrsatping oder Prophezei-
ung sei.
Die zweite Art Wahrsager heilet ketzerisch, die in
ihrer Kunst den Dämonen u^end welche Ehre in Form
von Latrie oder Dulie erweisen; die durch Wahrsagen
eilt Zukunft vorherzusagen suclicii oder etwas Ahnliches
ausführen, was offenkundig nach Ketzerei riecht; und
solche unterstehen dem Gerichte der Inquisitoren wie
auch die übrigen Ketzer.
Und daß dies der Sinn des Kanons sei, wird durch
die Kanonisten bewiesen, welche das Wort „(nach
Ketzerei) riechen" glossieren. Nämlich Johannes
A n d r e ä sagt zu dem zitierten caccusatus und dem Wort
saperent (riechen), sie riechen (nach Ketzerei), z. B.
wenn sie an den Altären der Oötzen gottlose Gebete
sprechen, Opfer darbringen, die Dämonen befragen und
ihre Antworten entgegennehmen; oder sie gesellen sich
um der Ausführung der Wahrsagung willen Ketzer zu
oder tun das Vorerwähnte mit dem Blute oder, mit dem
Leibe Christi oder taufen einen Knaben wieder, um bei
den Wahrsagungen Antworten haben zu können, oder
dem Ähnliches.
In demselben Sinne zitieren tie den Archidia*
c o n u s zu demselben Kanon und zu § sane und zu dem-
selben Worte saperent; desgleichen zitieren sie Jo-
hannes Mo.. R a i m u ii d u s , ü u 1 1 c 1 m u s de
monte Laudu.; desgleichen beweisen sie es durch die
Bestimmung der Kirche, ex concilio Acquirensi. XXVI,
qu. 5, Episcopi, w o derartige abergläubische Weiber un-
gläubig (infideles) genannt werden, indem es heißt: „O,
wenn doch diese in ihrem Unglauben allehi untergegangen
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— 11 —
wären!" Unglaube an einem Christen aber heißt
Ketzerei, weshalb (solche Ketzer) auch dem Gerichte
der Ketzerinquisitoren unterstellt sind.
Sie beweisen es überdies durch die Theologen; zu-
erst durch den heilii^en Thomas, Sent II, dist. 7, wo
er fragt, ob es Sünde sei, sich der Hilfe der Dämonen zu
bedienen, wo er unter anderem zu jener Stelle des
Jesaias VIII: „Soll nicht ein Volk von seinem Gölte
ein Gesicht verlangen?** sagt: „In allen (Taten), in
welchen eine Vullundung des Werkes von der Kraft des
Dämons erwartet wird, ist Abiall vom Glauben wegen
des mit dem Dämon eingegangenen Palctes, entweder
mit Worten, wenn eine Anrufung dabei ist, oder mit
einer Tat, auch wenn Opfer fehlen," — In demselben
Shme zitieren sie Albertus in eben dieser seiner
Schrift und dist; desgleichen Petrus de Taran-
t a s i a , desgleichen Petrus de Bonaventura,
der juiigsi kaiiuiusicrl wurden ist, der aber nicliL l^enus
genannt wird, da das sein wahrer Name gewesen war,
desgleichen Alexander de Ales und Guido vom
Orden der Karmeliter, welche alle sagen, daß die, welche
Dämonen anrufen, Apostaten und folgUch Ketzer sind,
weshalb sie dem Gerichte der Ketzer-Inquisitoren unter-
steUt sind.
Aber daB die vorgenanten InQuisitoren dadurch und
durch alles was auch unmer von ihnen Zitierte nicht hin-
reichend beweisen können, daß auch die vorgenannten
Wahrsager etc. dem Gerichte der Ordinarien oder Bischöfe,
mit Ausschluß der Inquisitoren, nicht unterliegen kijnnen
und daß die Inquisitoren sich (der Untersuchung) solcher
Wahrsager, Nigromantiker oder auch Hexer entledigen
i^önnen, nicht, daß jene Inquisitoren übel daran tun,
wenn sie über solche inquirieren, wenn die Bischöfe in-
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— 12 —
quirieren, in welchem t^alie jene Inquisitoren vielmehr
zu empfehlen sind, wird so bewiesen.
Die Inquisitoren haben sich nicht einzumengen,
außer bei einem Verbrechen der Ketzerei, und zwar ist
es zu dem nötig, dafi jenes Verbrechen offenkundig ist
Das ergibt sich aus dem oft zitierten c accusatus und
§ sane.
Steht dies lest, dann wird weiter argumentiert:
Wenn jemand etwas begeht, was er ohne die Sünde der
Ketzerei begeiien kann, so ist er, wie schwer und un-
geheuerlich das auch immer ist, doch noch nicht als
Ketzer zu beurteilen, mag er auch zu bestrafen sein.
Daraus folgt, da&, wenn jemand nicht als ein Ketzer zu
beurteilen, sondern als Übeltäter zu bestrafen ist, der
Inquisitor sich nicht einmischen darf; aber er darf einen
solchen nach dem Wortlaut des Canon seinen Richtern
zur Bestrafung überlassen.
Steht dies wiedLiLini fest, SO folgt, daü sich bezüg-
lich aller von den Glossatoren, Kanonisten und Theo-
logen beigebrachten Punkte, wie die Dämonen anrufen,
ihnen opfern etc., wie oben berührt worden ist, die In-
quisitoren nicht einmengen dürfen, sondern sie ihren
Richtern überlassen müssen, wie oben, ausgenommen
wenn derlei aus der Sünde der Ketzerei hervor-
gegangen ist
Steht dies wiederum fest, so wird mit den unten be-
zeichneten Argumenten und Qrflnden bewiesen, da die
vorgenanten Dinge sehr oft ohne die Sünde der Ketzerei
geschehen können, in welchem Falle die derartiges
Tuenden nicht für Ketzer zu halten oder zu verdammen
sind. Dazu nämlich, daß jemand recht eigentlich ein
Ketzer sei, sind fünf Punkte erforderlich. Das erste ist,
daß ein Irrtum im Denken besteht; das zweite, daß
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— 13 —
dieser Irrtum das betrifft, was des Glaubens ist, oder
gegen die Wahrheit der Bestimmung der Kirche in dem,
was den Glauben, die guten Sitten oder das zur Er-
langung des ewigen Lebens Notwendige angeht "Das
dritte ist, dafi ein solcher Irrtum in einem sei, der den
katholischen Glauben bekannt hat; sonst nämlich wäre
es ein Jude oder Heide, kefai Ketzer. Das vierte ist, daß
ein solcher Irrtum in einem, der den Glauben empfangen
hat, in der Weise ist, daß er irgend eine Wahrheit be-
treffs Christi bekennt, die sich auf seine Göttliciiktii oder
Menschlichkeit bezieht; sonst, wenn er gänzlich davon
abginge, wäre er ein Apostat. Das fünfte ist, daß er
einen solchen Irrtum mit hartnäckigem und verstocktem
Willen erwählt und befolgt. Dafi aber der zitierte c. ac-
cusatos und das Wort saperent üi diesem Sinne von
Ketzerei und Ketzer verstanden wird, wird so bewiesen
^ wobei ledoch die Glossen der Kanonisten nicht zu-
rückgewiesen, sondern beibehalten werden — : Denn
das erste, was erforderlich ist, nämUch der Irrtum im
Verstände, ist allen bekannt durch die allgemeine Regel:
zweierlei wird erfordert, um jemanden einen Ketzer zu
nennen, das eine ist das Materiale, nämHch der Irrtum
in der Vernunft; das zweite ist das Formale, nämlich
die Hartnäckigkeit im Willen. Es ergibt sich auch aus
Augustinus: „Ein Ketzer ist derjenige, welcher neue
und falsche Meinungen entweder aufbringt oder be-
folgt.*' Auch die Vernunft gehört dazu, weil Ketzerei
eine Art Unglaube ist; und der Unglaube ist hn Intellekte
subjektiv, so wie auch der ihm entgegengesetzte Glaube
und die Gegensätze mit Bezug auf ebendasselbe zu ge-
schehen haben.
Steht dies fest, so macht eine Tat oder ein wie auch
immer beschaffenes Werk ohne Irrtum noch keinen
Ketzer, z. B. wenn jemand hurt oder Ehebruch treibt;
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mag er auch gegen die W ahrheit handeln, welche be-
sagt: „Du sollst nicht ehebrechen", deshalb ist er kern
Ketzer, ausge?ioinmen er glaubt oder meint, huren sei
erlaubt. Der ürund aber ist, daß, wenn auch immer zwei
Dinge notwendig erfordert werden, um eins zu ergeben,
dies unmöglich existieren kann, wenn eins von beiden
fehlt. Denn das Gegenteil zugegeben, dafi (das Ganze)
ohne dieses (eine von beiden) existieren könne, würde
es nicht notwendig zur Herstellung (des Ganzen) er»
fordert werden, sowie, weil zur Herstellung eines Hauses
notwendigerweise Griiadiiiaucr, Wand und Dach er-
fordert werden, kein Haus zustande kommt, wenn das
eine oder andere davon fehlt. Ebenso also, weil zum
Ergebnis der Ketzerei notwendigerweise der Irrtum im
Verstände erfordert wird, macht keine Tat schlechthin,
ohne Irrtum im Verstände, einen Ketzer. Und darum
sagen wir Inquisitoren Deutschlands mit dem seligen
Antoninns, der diesen Stoff im zweiten Teile
seiner Summa behandelt, daß Bilder taufen, Dämonen
anbeten, ihnen Weihrauch opfern, den Leib Christi
in den Dreck treten und alles derartige , was gar
schauderhafie Sünden sind, keinen Menschen zum
Ketzer machen, wenn nicht ein Irrtum im Verstände
vorliegt. Wenn also jemand dies täte, daß er z. B. ein
Bild taufte, ohne von dem Sakrament der Taufe noch
von seiner Wirkung schlecht zu denken und ohne zu
denken, daß iene Taufe etwas (Besonderes) sei oder aus
ihrer eigenen Kraft eine Wirkung habe (so würde er
kein Ketzer sein) — er tut dies aber, um irgend ein Ziel
vom Dämon aus leichter zu erreichen, dem zuzustimmen
iener damit bittet, so daß er auf Grund eines bnpllcite
abgeschlossenen oder ausdrücklichen Paktes das betreibt,
daß der Dämon ihm oder jemand (anders) tue, um was
er bittet; demgemäß die Dämonen mit Charakteren und
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Figuren gemäß der magischen Künste von den Menschen
auf Grund eines ausdrücklichen oder stillschweigenden
Paktes angerufen werden, um ihr Begehren zu erfüllen,
wenn sie nur vom Dämon nichts erbitten, was über seine
Fähigkeit hinausgeht, weder bezüglich der Macht, noch
bezüglich der Kenntnis, so nämlich, dafi er von der
Macht oder der Kenntnis des Dämons schlecht dächte,
wie es dielenigen täten, welche glaubten, daß der Dämon
den freien Willen des Menschen nötigen könnte, oder
diejenigen, welche glaubieii, daß der Dämon auf jeden
Fall auf grund eines solchen Paktes und bis zu einer be-
liebig großen Wirkung, auch wenn Gott es nicht zu-
läßt, das tun könnte, um was sie bitten; oder welche
glaubten, er könnte den einen oder anderen Teil des
künftig Zustoßenden wissen oder irgend eine Wirkung
erzielen, die allein Qott zusteht: solche nämlich hätten
unzweifelhaft einen Irrtum im Verstände und würden
von der Macht des Dämons schlecht denken; und folg-
lich wären sie, die anderen Bedingungen vorausgesetzt,
die zur Ketzerei erforderlich sind, Ketzer und dem Ge-
richte der Ordinarien und liiquisitorcn zugleicii unter-
worfen. Aber wenn sie es aus den vorerwähnten Grün-
den täten, ohne von der Taufe und den anderen vor-
erwähnten Dingen schlecht zu denken, — wie es ge-
wöhnlich geschieht, weil die Hexer und Nigromantiker,
indem sie wissen, daß gerade der Teufel der Feind des
Glaubens und Gegner des HeUes ist, durch die Tatsache
selbst gezwungen werden, in ihren Herzen zu fühlen,
daß hn Glauben eine große Kraft sei, und daß das keiner
Falschheit unterworfen sein kann, dem der Vater der
Lüge, V. ic inaü nierkt, nicht kommandiert — so würden
sie also doch keine Ketzer sein, wenn sie auch bei Voll-
bringung solcher Dinge noch so schwer sündigten; und
zwar ist der Grund, weil sie vom Sakramente nicht
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schlecht denken, mo^cn sie es auch schlecht und gottes-
lästerlich anwenden. Daher sind es eher Wahrsager
als Ketzer und gehören zur Zahl derer, von denen der
zitierte c. accusatus behauptet, daß sie nicht dem Ge-
richte der Inquisitoren unterstellt seien, da sie nicht
Offenkandis nach Ketzerei röchen, sondern versteckt und
so gnt wie sar nicht
Und in derselben Weise (ist zu handeln) von den-
jenigen, welche den Dämon anbeten uhd ihm opfern.
Denn wenn sie das in dem Glauben tun, in den Dämonen
sei etwas Göttliches, oder in dem Glauben, daß ihm der
Kultus der Latrie darzubringen sei, oder daß sie auf
jeden Fall infolge der Darbringung eines solchen Kultus •
erlangten, was sie vom Teufel fordern, ohne daß Gottes
Verbot oder auch Zulassung entgegen stände, so wären
solche Leute Ketzer. Aber wenn sie das tun, ohne vom
Dämon so zu denken, sondern (in dem Wunsche), auf
Grund irgend eines Paktes mit dem Dämon durch jene
(Handlungen) leichter von ihm zu erreichen, was sie be-
absichtigen, so sind solche (Leute) der Natur der Sache
nach keine Ketzer, mögen sie auch schwer sündigen.
Um das aber noch mehr klar zu machen, sind einige
Einwände zu beseitigen. Es scheint nämlich entgegen
zu stehen, daß nach den Rechtslehren ein Händler mit
geistlichen Würden kein Ketzer ist: I, qu. 1, quisquis per
pecuniam. Und doch hat er keinen Irrtum im Verstände.
Denn ein Händler mit geistlichen Würden ist kein Ketzer
im eigentlichen, sondern übertragenen Sinne, wegen
einer gewissen Ähnlichkeit: weil er nach Thomas da-
durch, daß er Heiliges verkauft und kauft, so handelt, als
wenn er giaubic, das Geschenk der Gnade könne für
Geld besessen werden. Aber ohne dies zu beachten —
wie es gewöhnlich geschieht — ist er kein Ketzer, weil
er das nicht glaubt; aber sehr wohl wäre er einer, wenn
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er das glaubte, nämlich, daß das Geschenk der Gnade
für Geld besessen werden könne.
2. Desgleichen scheint entgesenzustehen» daß es von
den Ketzern heißt — c, quicunque und in dem zitierten
c, accusattts — : wer einen Ketzer anbetet, ist (selber) em
Ketzer; aber wer den Dämon anbetet, sfindigt schlimmer»
als der, welcher einen Ketzer anbetet: folglich etc.
3. Desgleichen scheint derjenige, welcher als Ketzer
zu beurteilen ist, ein Ketzer zu sein : weil das Urteil dem
wahren Sachverhalte folgen muß; aber ein solcher ist
als Ketzer zu beurteilen. Denn die Kirche kann nur nach
dem urteilen, was zu Tage liegt; der Erkenner und Richter
des Verborgenen ist ja Gott, dist. 33 erabescant Aber
das, was im Verstände ist, kann sich nur ergeben aus
äußerlichen gesehenen oder bewiesenen Taten: folglich,
wer derlei tut, ein solcher ist als Ketzer zu beurteilen.
4. Außerdem scheint es unmöglich, daß jemand, der
derlei tut, nämlich den Leib Christi mit Füßen zu treten
u. der^l, (es tun kann), ohne vom Leibe Christi schlecht
zu denken. Das wird bewiesen: Es ist unmöglich, daß
Bosheit im Willen ist, ohne daß Irrtum im Verstände ist.
Denn auch nach dem Philosophen ist jeder Böse
unwissend od^ urend. Da also die Leute, die derlei tun,
Bosheit im Willen haben, haben ^e folglich auch Irrtum
un Verstände.
Auf diese (Einwände) wird geantwortet, und zwar
zuerst auf den ersten und dritten, weil sie zusammen-
fallen. Es gibt ein doppeltes Urteil: nämlich das Qottes,
der das Innere der Menschen sieht, die über das Innere
nur urteilen können nach äußeren (Erscheinungen), wie
das dritte Argument gesteht, so daß derjenige, welcher
nach dem Urteil Gottes als Ketzer beurteilt wird, in Wahr-
heit ein Ketzer ist, der Natur der Sache nach. Denn
Qott beurteilt keinen als Ketzer, der nicht einen Irrtum
Der H«x«iihaiiiiiior nt» 2
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bezüglich des Glaubens im Verstände hat. Aber der-
jenige^ welcher nach dem Urteil der Menschen als Ketzer
beurteilt wird, braucht der Natur der Sache nach kein
Ketzer zu sein; sondern er hat eine solche Tat getan, aus
der sich ergibt, daß er selbst schlecht vom Glauben denkt;
und folglich wird er nach juristischer Annahme für einen
Ketzer erachtet. — Und wenn gefragt wird, ob die Kirche
SOgleicli durartige Leute, die die Dämoiien in dieser Weise
anbeten oder Bilder taufen, als Ketzer zu verurteilen und
als Ketzer zu bestrafen hat, so beachte man die Ant-
worten. Erstens, das zu entscheiden geht mehr die Kano-
nisten als die Theologen an. Die Kanonisten werden
sagen, nach juristischer Annahme wird (ein solcher) für
einen Ketzer erachtet und ist als Ketzer zu bestrafen.
Der Theologe wird nach dem ersten Urteil, unter Berich-
tigung seitens des apostolischen Stuhles sagen, neui, so
weit es den natürlichen Sachverhalt angeht; was es auch
immer nach juristischer Annahme seni mag. Der Qrund
kann dieser sein: Weil irgend eine Wirkung bisweilen
von einer doppelten Ursache abhängen kann, so kann man
niemals aus dieser Wirkung klipp und klar die eine oder
die andere Ursache dem natürlichen Sachverhalt nach
beurteilen. Wenn also jene Wirkung, wie es das Anbeten
des Dämons oder seine Hilfe zum Behexen anrufen ist,
wobei der Betreffende ein Bild tauft, eui lebendes Kind
opfert oder tötet oder derartiges mehr, aus einer doppel-
ten Ursache hervorgehen kann, nämlich aus dem Glauben,
man müsse den Dämon anbeten und ihm opfern, wodurch
die Bilder sakramentale Wirkungen bekämen, oder (in
dem Gedanken): „Auf Grund eines mit dem Dämon ge-
schlossenen Paktes tue ich es, um (desto) leichter zu er-
halten, was ich vom Dämon will, von dem, was nicht
über seine Fähigkeit hinausgeht*', wie oben berührt ist,
so darf man nicht sogleich aus einer solchen Wirkung mit
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Sicherheit auf eine andere Ursache schheßen, nämlich
daß der Betreffende das tue, weil er schlecht vom Glauben
denkt Wenn sich also Gewißheit bezüglich einer der-
artigen Wirkung ergibt, so muß man weiter der Ur-
sache nachforschen; und wenn er es infolge eines Irr-
tums und aus Verkehrtheit des Qiaubens getan hat, ist
er als Ketzer zu beurteilen und wird dem Gericht der
lüLiuisitoren samt den Ürdinanen unterstellt sein; geschah
es aber aus einem anderen Grunde, so ist er als Wahr-
sager und ganz gewöhnlicher Sünder zu beurteilen.
Eine andere Antwort für unsern Zweck: Was es
auch immer sei, aus allen Behauptungen und Zitaten er-
gibt sich mit Sicherheit, daß alle Wahrsager und tlexer,
welche als Ketzer beurteilt werden auf Qrund einer'jori-
stischen Annahme und nicht auf Qrund des natfhrlichen
Sachverhaltes, dem Gerichte der Ordinarien und nicht der
Inquisitoren unterstellt sind. Auch können sich die vor-
erwähnten inquisiioriii anderer Länder durch die Zitate
aus den Canuncs und den Glossatoren nicht schützen,
weil solche von denen, die den Dämonen opfern und sie
anbeten, als von Ketzern urteilen auf Grund einer juri-
stischen Annahme und nicht auf Grund des natürhchen
Sachverhaltes. Der Text aber sagt, daß sie offenkundig
nach Ketzerei riechen mflssen, d. h. innerlich und auf
Qrund des natiu-lichen Sadiverhaltes; und es würd uns
Inquisitoren genügen, uns bezüglich derjenigen Ketzer ein-
zumischen, die auf Qmnd des natürlichen Sachverhaltes
infiziert sind, während wir die übrigen ihren Richtern
überlassen.
Wenn gesagt worden ist, man müsse nach der Ur-
sache forschen, ob der Betreffende dies infolge eines
Irrtums im Glauben getan habe oder nicht, so wird dies
durchaus leicht sein. Denn wie das Äußere des Glau-
bens an dem Qlaubensakte erkannt wird, welcher ist
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glauben und bekennen, was des Glaubens ist, und wie das
Äußere der Keuschheit am keusch leben erkannt wird,
so kann die Kirche jemand als Ketzer angeben, Indem
sie untersucht, ob er bezüglich irgend eines Glaubens*
artikels eine Handlung des Erwägens oder des schlecht
Denkens aufweist. So ist auch eine Ilcxe , die den
Glauben im üanzen oder zum Teil abgeleugnet oder den
Leib Christi auf das niedrigste behandelt oder (dem
Teufel) die Hiildig^iing geleistet hat, (zu untersuchen), ob
sie derlei nur getan hat, um dem Dämon gefällig zu sein.
Ja, wenn sie den Glauben im Ganzen und auch mit dem
Herzen abgeleugnet hat, dann wird sie als Apostatin be-
urteilt werden, und es wird die vierte Bedingung fehlen,
die dazu mitzuwirken hat, damit iemand im eigentUchea
Sinne Ketzer genannt werde.
Wenn dieser Erklärung die Bulle und der uns von
Innozenz gewordene Auftrag enlgcgengehaltcn wird,
wo die Hexen dem Gericht der Inquisitoren unterstellt
werden, so wird geantwortet: Dadurch wird nicht aus-
geschlossen, daß auch die DiÖzesanen ebenfalls bis zum
endgiltigen Urteilsspruch nach jenen alten Rechten, wie
gesagt ist, gegen sie vorgehen können, da diese Bulle
uns mehr als eine Anregung fibergeben worden ist, die
wir auch, soweit wh* können, mit Gottes Hilfe befolgen.
Daher nützt auch das erste Argument lenen Inquisi-
toren nicht, sondern läSt vielmehr auf das Gegenteil
schließen, wenn solche Händler mit geistlichen Ämtern
nur nach juristischer Annahme für Ketzer erachtet werden,
über welche die Ordinarien für sich, ohne die Inquisitoren
zu berufen, urteilen können; iin Gegenteil haben sich die
Inquisitoren auch nicht bezüglich der verschiedenen Händ-
ler mit geistlichen Ämtern einzumischen, und aus dem-
selben Grunde auch nicht bezüglich anderer, die nur nach
juristischer Annahme als Ketzer beurteilt werden. Denn
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gegen schismatische Bischöfe und gegen andere höhere
Vorgesetzte Icönnen sie nicht vorgehen, wie sich hn c in-
qnisitionis de haeret VI ergibt, wo es heißt:, „Die vom
apostolischen Stuhle oder anderen abgeordneten Inqui-
sitoren der ketzerischen Verkehrtheit kuiiiicn bezügheh
eines derartigen Verbrechens gegen jene nicht iiiquirieren
noch unter diesem Verwände gegen sie vorgehen, außer
wenn es in dem Briete der Beauftragung vom aposto-
lischen Stuhle ausdrücklich steht, daß sie es können.
Wenn jedoch die Inquisitoren selbst wissen und finden,
daß sich Bischöfe und andere höhere Vorgesetzte des
Verbrechens der Ketzerei schuldig gemacht haben oder
sie um derlei halber in schlechtem Rufe stehen oder ver-
dächtig sind, sollten sie gehalten sein, dies dem aposto-
lischen Stuhle zu melden."
Auf das zweite (Argument) ergibt sich die Antwort
in ähnlicher Weise aus dem Vorherbemerkten. Denn
einer, der einen Ketzer anbetet, ist dann ein Ketzer,
wenn er ihn selbst in dem Glauben anbetet, er sei um
seiner Lehre und Meinung willen anzubeten und zu ver-
ehren. Wenn er ihn aber um eines zeitUchen (Vorteils)
willen ohne h*gend einen Irrtum bezüglich des Glaubens
un Verstände verehrt, so ist er nicht eigentlich ein Ketzer,
sondern (nur) nach der juristischen Vorstellung oder An-
nahme resp. auf Grund der Ähnlichkeit: weil er handelt,
als ob er schlecht vom ülaubeii dächte, so wie der, den
er anbetet; weshalb er auch dem Gerichte der Inquisi-
toren nicht unterstellt sein wird.
Zum dritten ergibt sich aus dem Vorauf geschickten,
daß, wenn auch (jemand) von der Kirche wegen äußerer
gesehener und bewiesener Taten wie ein Ketzer beur-
teilt wird, doch nicht folgt, daß er immer nach dem natür-
lichen Sachverhalte ein Ketzer ist; sondern er gilt dafür
nach juristischer Annahme, weshalb er auch in jenem
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Falle dem Gerichte der Inquisitoren entgeht, weil er nicht
offenkundig nach Ketzerei riecht.
Zum vierten (Argumente) ist zu sagen, daß es etwas
Falsches annimmt, weil es nicht möglich ist, daß Jemand
den Leib Christi mit Pflfien tritt, ohne daß er vom Leibe
Christi schlecht denkt oder Verkehrtheit des Glaubens
darüber hegt: weil er das in dem Bewußtsein tun kann,
daß er sündigt und im festen Glauben, daß da der Leib
Christi sei. Er tut es jedoch, um dem Dämon gefällig
zu sein und leichter von ihm zu erhalten, was er will.
Und ma? jeder Böse irren, so tut er es doch nicht durch
einen Irrtum des Verstandes, was Ketzerei ist, resp. irrend,
üisofem er schlecht von dem denkt, was des Glaubens
ist, sondern Qnsofem er schlecht denkt) von dem, was die
Eigenschaft von irgend etwas betrifft, dessen Gegenteil
sich in Fehlem kundgibt
So viel über den ersten Hauptpunkt, der zur Ketzerei,
wenn im eigentUchen Sinne genommen, erforderlich ist,
gemäß dem ein Ketzer dem Gerichte der Inquisitoren
unterstellt sein muß.
Es steht nicht entgegen, wenn gesagt wird: der In-
quisitor kann doch auch gegen die wegen Ketzerei übel
Beleumdeten oder leicht, stark oder heftig Verdächtigen
und solche, die nicht offenkundig nach Ketzerei riechen,
vorgehen? £s wird geantwortet: Er kann inquirieren und
gegen solche vorgehen, insofern sie der eigentlich so
genannten Ketzerei verdächtig oder deshalb Abel beleum-
det sind, von der wir jetzt auch sprechen, wie oft be-
rührt worden ist; die einen Irrtum im Verstände und die
anderen vier folgenden angefügten (Stücke) hat, deren
zweites ist, daß ein solcher Irrtum sich auf das bezieht,
was des Glaubens ist, oder gegen die Wahrheit der Be-
stimmung der Kirche in dem ist, was sich auf den Glauben,
die guten Sitten und das zur Erlangung des ewigen Lebens
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Nötiffe bezieht. Wenn nämlich der Irrtum das betrfife,
was sich nicht auf den Glauben bezieht, z. B. wenn je-
mand annähme, die Sonne sei nicht größer als die Erde
u. dersrl., so ist das kein s:efährlicher Irrtum. Ein Irrtum
aber gegen die Heilige Schrift, gegen die Olaubensartikel,
gegen die Bestimmung der Kiietie, wie üben, ist Kelzerei,
art. XXIV, qu. 1, haec est fides.
Desgleichen, weil die Entscheidung in zweifelhaften
Glaubensangelegenheiten hauptsächlich die Kirche und
vorzüglich den höchsten Pontifex, den Stellvertreter
Christi, angeht, den Nachfolger Petri, wie es ausdrück-
lich XXIV, qu. 1, quotiens heifit, und gegen die Entschei-
dung der Ku^he kein Gelehrter oder Heiliger seine An-
sicht verteidigt, wie T h o m a s 11,2 sagt, weder Hierony-
mus, noch Augustinus, noch ein anderer, so ist folglich
derjenige, welcher / hartnäckig Behauptungen gegen die
Entscheidung der Kirche in den Dingen aufstellt, die den
Glauben und das zum Heile Nötige betreffen, ebenso
ein Ketzer, wie derjenige, welcher hartnäckig Behaup-
tungen gegen den Glauben aufstellt. Denn daß die Kirche
selbst im Glauben nie geirrt hat, wird bewiesen, wie es
heißt XXIV, qu. 1, a recta und mit anderen Canones.
Bedeutsam aber heißt es, daß der ein Ketzer ist, der nicht
einfach gegen die Entscheidung der Kirche Behauptungen
aufstellt, sondern nur in dem, was den Glauben und das
Heil angeht. Denn wer in anderen Dingen das Gegen-
teil annimmt, ist kein Ketzer, z. B. (wenn jeiiiand be-
hauptet), daß das Recht von dem Gebrauche in Dingen,
die durch den Gebranch aufgebraucht werden, nicht ge-
trennt werden kann, wie Johannes XXII, in extra v.
ad conditorem, erklärt und entschieden hat, wo er sagt,
Leute, die dieser Ansicht widersprächen, seien störrig
und rebellisch gegen die Kirche, aber keine Ketzer.
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Das dritte, was erforderlich ist, ist, daß der Irrtum
in dem sich findet, der die katiiolisclie Wahrheit bekannt
hat. Wenn nämlich jemand den christlichen Glauben
nie bekannt hätte, wäre er nicht eigentlich ein Ketzer,
sondern einfoch ein Ungldubiser, wie der Jude und Heide,
die draußen sind. Datier sagt Augustinus de civi-
täte Dei: ,^ls der Teufel sah, daß das menscliliche Qe-
schlecht vom Dienste der Götzen und Dämonen befreit
würde, setzte er die Kelzer in Bc\vec:ung, welche unter
dem christlichen Namen der christlichen Lehre wider-
ständen.*' Es ist also nötig, um ein Ketzer zu sein, daß
der Irrtum in dem ist, welcher in der Taufe den cluist-
lichen Glauben angenommen hat.
Das vierte, was verlangt wird, ist, daß ein solcher
Irrtum in dem ist, der den Glauben in der Weise ange-
nommen hat, daß er irgend eine auf die Göttlichkeit oder
Menschlichkeit bezfigliche Wahrheit betreffs Christus be-
kennt. Wenn er nämlich keine Wahrheit tiberhaupt be-
kennte, würde er eigentlicher für einen Apostaten denn
für einen Ketzer erachtet werden; so Julianus Apostata.
Der eine wird vom andern unterschieden, mag auch bis-
weilen der eine für den andern genommen werden, in
dieser Lage finden sich gewisse Leute, die bisweilen,
von Armut und verschiedenen Lästigiceiten getroffen, Leib
und Seele dem Teufel fibergeben und den Glauben ab-
leugnen, wenn ihnen der Teufel nur in ihren Nöten und
zur Besitzung von Reichtfimem und Ehren beisteht
Wh" Inquisitoren kennen gewisse Leute, und zwar
manche, die später Buße taten, die durchaus ohne Irrtum
bezüglich des Glaubens im Verstände, nur um zeitlicher
Vorteile willen derartiges begangen haben, weshalb sie
weder eigentlich für Ketzer noch für Herzensapostaten
wie Julianus erachtet werden Itönnen; mögen sie auch
mehr fiur Apostaten gehalten werden. Herzensapostaten
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aber wenn sie nicht ablassen wollen, wie un-
bußfertise Ketzer dem weltlichen Gerichtshöfe übergeben;
wollen sie es aber, so werden sie wie boOfertige Ketzer
aufgenommen nach c. ad abolendam § praesenti, de
haeret. 1. VI. Daiiut summt überein Kaymundus, tit.
de apostatis, c. revertentes, wo er sagt, die von dem Un-
glauben der Apostasie Zurückkclirenden seien wie von
der Ketzerei Zurückkehrende aufzunehmen, da sie Ketzer
gewesen seien, iiier wird das eine für das andere ge-
nommen, wie es oben behandelt worden ist. £r fügt
hinzu: „Jene aber, welche aus Furcht vor dem Tode
den Glauben ableugnen, (das nehme man in dem Sinne:
die wegen eines zeitlichen Vorteils dem Teufel den Glau-
ben ableugnen und Irrtümern nicht glauben), sind zwar
rechtlich keine Ketzer, (man bemerke hier, daß es eii^ent-
lich keine Ketzer sind; er fügt hinzu:) da sie im Geiste
keinen Irrtum haben. Jedoch nach dem Urteile der
Kirche, die nach dem Äußeren das Innere zu beurteilen
hat, sind sie für Ketzer zu halten (man bemerke hier:
nach juristischer Vorstellung); und wenn sie zurück-
kehren, sind sie als reuige Ketzer aufzunehmen. Denn
die Furcht vor dem Tode ist keine Furcht, die einen
standhaften Mann befällt, um den christlichen Glauben
abzuleugnen." So verstehe man es auch von den zeit-
lichen Vorteilen. Daher schheßt er: „Es ist heiliger zu
sterben als (den Glauben) abzuleugnen oder sich von
Götzenopfern zu nähren, wie Augustinus sagt", und
zwar wird er zitiert XXXII, qu. IV.
Das gleiche Urteil würde die Hexen treffen, die den
Glauben ableugnen; daß, wenn sie ablassen wollten, sie
als bußfertig aufgenommen würden, ohne daß sie dem
weltlichen Gerichtshofe überlassen würden. Auf alle
Weisen Jedoch werden sie in den Schoß der Kux:he
wieder aufgenommen, wenn sie darum bitten, und dem
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weltlichen Gerichtshöfe werden sie fiberlassen, wenn sie
nicht zurfickkehren wollen; und zwar wegen der (von
ihnen) anfi^etanen zeitlichen Schädigungen, wie es sich
in den Arten, das Urteil zu fällen, ergeben wird. Und
alles führt der vorgenannte Ordinarius aus, so daß auch
der Inquisitor seine Befugnis ihm überlassen kann, w enij?-
stens in diesem Falle der Apostasie; anders ist es in den
anderen fällen der Wahrsager.
Das fünfte, was dazu erfordert wird, daß jemand
im eigentlichen Sinne ein Ketzer ist, ist, daß er einen
solchen Irrtum mit gefestigtem und hartnäckigem Willen
erwählt (eligat) und halsstarrig den Meinungen folgt.
Daher ist nach Hieronymus Ketzerei vom Auswählen
(electio) genannt, und daher ist nach Augustinus
nicht der, welcher lalschc Meinungen schafft oder be-
folgt, sondern der, welcher sie hartnäckig verteidigt, für
einen Ketzer zu erachten. Wenn daher jemand nicht
mit hartnäckiger Bosheit etwas gegen den Glauben an-
nähme, sondern aus Unwissenheit, bereit zur Besserung,
wenn er merkt, daß es falsch ist oder wenn ihm gezeigt
wird, daß es gegen den Glauben oder die heilige Schrift
ist oder gegen die Entscheidung der Kirche, XXIV, qn. 3,
so sagte der Apostel, und so sagte Augustinus
selbst: ,Jch werde irren können; ein Ketzer werde ich
nicht sein", weil er nämlich bereit war zur Besserung,
wenn ihm ein Irrtum gezeigt worden wäre. Es steht
auch fest, daß täglich unter den Gelehrten betreffs des
Göttlichen mannigfache, und zwar bisweilen sich wider-
sprechende Meinungen vorliegen, so daß notwendig die
eine falsch sein muß; und doch wird keine von ihnen
für falsch erachtet, bis sie durch die Kirche entschieden
worden ist: art. XX^IV, qu, 3, qui m ecclesia.
Aus allediesem wird geschlossen, daß der Beweis,
die Hexer oder auch andere, die auf irgend eine Weise
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die Dämonen anrufen, unterständen dem Gerichte der
Inquisitoren, mit den Aussprüchen der Kanonisten Aber
das zitierte Wort „offenkundig (nach Ketzerei) riechen**,
welches im c. accnsatus begriffen ist, nicht hinreichend
geführt wird, indem solche von ihnen (nur) auf Grund
einer gewissen juristischen Vorstellung als Ketzer beur-
teilt werden. Noch auch (wird jener Beweis geführt)
durch die Aussprüche der Theologen, indem auch sie
solche Leute Apostaten mit Worten oder Werken nennen,
aber nicht mit Qeist und Herz: betreffs weichen hrrtums
das Wort „(offen nach Ketzerei) riechen** vorbeugt
Und mögen sie auch als Ketzer beurteilt werden, so
folgt doch deshalb nicht, daß der Bischof ohne den In-
quisitor nicht bis zur endgiltigen Urteilsfällung gegen
sie vorgehen oder sie zur Strafe der Haft bringen oder
der Folter aussetzen könne. Im Gegenteil, in dem falle,
wo diese Unterscheidunj? dazu nicht auszureichen scheint,
daß wir Inquisitoren der Inquisition der Hexen enthoben
seien, wollen wir das doch nicht auf dem Wege des
Rechtes verlangen, wenn wir unsere Rolle hierbei wenig-
stens bezüglich des zu votierenden Urteils den Dlöze-
sanen fibertragen können. Das steht nämlich hn c. mul-
torum, im Princip. de haeret. bei Clemens, wo es
heißt: Damit das Geschäft derartiger Inquisition um
so glücklicheren Erfolg habe, so daß m der Folge die
Aufspürung eben jener Seuche eifriger, fleißiger und vor-
sichtiger betrieben werde, bestimmen wir, daß es sowohl
von den Bischöfen der Diözese als auch durch die vom
apostolischen Stuhle abgeordneten Inquisitoren unter
Fernhaltung jedes fleischlichen Hasses oder Schreckens
oder Strebens nach irgend welchem zeitlichen Vorteil
ausgeübt werde; so daß ieder beliebige unter den Vor-
genannten ohne den andern (den Delinquenten) vorladen
und arrestieren oder verhaften und in sicheren Qewahr-
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sam tun kann, indem er ihn in BeinscheUen und eiserne
Handfesseln legt, wenn es ihm gut scheint, bezüglich
dessen Ausführung wir die Verantwortung sehiem eige-
nen Gewissen überlassen; wie nicht minder über die-
jenigen zu inquirieren, bezüglich derer um solches Amtes
willen es ihm bei Qott und der Gerechtigkeit nötig zu
sein scheint; jene doch einem harten Gefängnis zu über-
geben, das mehr zur Strafe als zur Bewachung (zu dienen)
scheint, oder sie der Folter auszusetzen oder gegen sie
bis zum Urteilsspruch vorzugehen, wird der Bischof ohne
den Inquisitor oder der Inquisitor oime den Diözesan oder,
falls jenes oder des Bischofs Stuhl leer steht, ohne den
dafür Delegierten, wenn sie imstande shid, einander hab-
haft zu werden innerhalb ehies Zeitraumes von acht
Tagen, nachdem sie einander gesucht haben, nicht hn-
stande sein; und wenn es anders vur^^ciionunen worden
sein sollte, sei es null und nichtig von Rechtswegen.**
Später heißt es mit Bezug auf unsere Sache: ,.Aber wenn
der Bischof oder, falls dessen Stuhl leer steht, der für
ihn vom Kapitel Delegierte mit dem Inquisitor oder der
Inquisitor mit einem von diesen wegen der vorerwähnten
(Gründe) nicht persönlich zusammenkommen können
oder wollen, kann der Bischof, oder, falls sein Stuhl leer
steht, sein oder des Kapitels Delegierter dem Inquisitor
und der Inquisitor dem Bischof oder dessen Delegiertem
oder, falls der Stuhl leer steht, demjenigen, der vom
Kapitel dazu abgeordnet ist, darüber seine Rollen über-
lassen oder durch einen Brief seinen Rat und seine Zu-
stimmung bekunden."
Hieraus ergibt sich, daß, wenn auch in fünf Fällen
der eine ohne den andern, bei dreien jedoch keineswegs
vorgehen kann, doch der eine dem andern seine Rolle
überlassen kann, besonders bezüglich der Votlerung des
Urteils; und deshalb haben auch wir als gegenwärtige
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— 29 —
beschlossen, es so zu halten, während die anderen Inqui-
sitoren in ihren Grenzen bleiben.
Wenn wir also auf die Areumente antworten, so er-
gibt sich aus dem Voraufgeschiclcten bezfii^ich der sechs
ersten Argumente, die für die Inquisitoren kämpfen, die
Entscheidung, daß deren Inquisition die Hexer und Wahr-
sager nicht zu unterstehen scheinen. Bezüglich der
anderen Argumente für die Diözesanen aber, in dem
Falle, daß sie sich selbst von der Inquisition der Hexen
befreien und sie dem bürgerüchen Richter überlassen
möchten, ist es klar, daß sie das nicht mit derselben
Leichtigkeit tun können wie die Inquisitoren, weil es bei
einem Verbrechen der Ketzerei nach c. ad aboiendam,
c. vergentis und c. excommunicamus utrumque extra de
haeretlcis Sache des geistlichen Richters ist, zu unter-
suchen und zu urteiien und Sache des weltlichen Richters,
auszuführen und zu strafen, wenn das Urteil auf eine
Strafe des Blutes hinausläuit, anders, wenn auf Buß-
strafen.
Es scheint auch, daß in der Ketzerei der Hexen,
wenn auch nicht in anderen Ketzereien, auch die Diöze-
sanen selbst ihre Rolle beim Erkennen und Urteilen auf
dem bürgerlichen Forum abzutreten imstande sind; ein-
mal, wie in den Argumenten berührt wird, weil dies Ver-
brechen der Hexen nicht rein geistlich, sondern im Gegen-
teil wegen der zeitlichen Schädigungen, die (von den
Hexen) angetan werden, mehr bürgerlich ist, dann auch,
weil man sieht, daß besondere Gesetze zur Bestrafung
der Hexen bezüglich des ganzen Herganges der Be-
strafung herausgegeben worden sind.
Es scheint endlich, daß dieser Hergang sehr viel
zur Ausrottung der Hexen und zur größten Erleichterung
der Ordinarien dienen würde, wenn ein in der Öffent-
lichkeit zu fürchtender Richter da ist; abgesehen von der
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— 30 —
strengen Rechenschaft, die gefordert werden wird, da
nach dem Zeugnis der Schrift das härteste Gericht denen
droht, die an der Spitze stehen.
Nach dieser Unterscheidung werden wir vorgehen,
nämlich daß der weltlidie Richter untersuchen und ur-
teilen kann bis zur endgilttgen UrteilsfäUung, bezflglich
der Buße, die er von den Ordinarien empfangen wird;
anders hinsichtlich eines Bluturteils, was er iur sich selbst
votieren kann.
Damit also die Richter sowohl auf dem geistUchen
als bürgerlichen Forum die Arten der Untersuchung, Ur-
teilung und UrteilsfäUung hnmer in Bereitschaft haben
konnten, so wird folgerichtig in drei Stücken hauptsäch-
lich vorzugehen sem: erstens, welches ist die Art, einen
Qlaubensprozeß anzufangen, zweitens, welches ist die
Art, ihn fortzusetzen, drittens, welches ist die Art, in
diesen Hexensachen den Prozeß zu beendigen und das
Urteil zu fällen? Bei dem ersten (Punkte) gibt es fünf
Schwierigkeiten: die erste, welche von den drei Arten zu
prozessieren, die im Recht berührt werden, die zutref-
fendere sei; die zweite, von der Anzahl der Zeugen; die
dritte, ob sie zum Schwören gezwungen werden können;
die vierte, von der Beschaffenheit der Zeugen; die fünfte,
ob Todfeinde zur Zeugenschaft zugelassen werden.
Der zweite Teil enthält elf Fragen. Die erste, wie
die Zeugen zu prüfen sind, und daß iiiiiiier fünf Personen
anwesend sein müssen; desgleichen, wie die Hexen im
allgemeinen und im besonderen zu fragen sind; und zwar
wird das in der Reihenfolge des Buches die sechste sein,
indem die Zählung geändert wird, damit der Leser den
gewünschten Stoff desto leichter findet; die zweite er-
klärt verschiedene Zweifel bezüglich negativer Ant-
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— 31 —
Worten; wann (die Person) einzukerkern und wann lür
eine offenkundig in der Ketzerei der Hexen Ertappte zu
halten sei. Die dritte, von der Art die Hexen zu ver-
haften. Die vierte von den beiden (Punkten), die der
Richter nach der Verhaftung tun muB; und ob die Namen
der Aussagenden ihr zu offenbaren und ihr Verteidigungea
zu gestatten seien. Die fünfte, wie die Verteidigungen
mit der Abordnung emes Advokaten zu gestatten seien.
Die sechste, was der Advolcat tut, wenn ihm die Namen
der Zeugen nicht bekannt gegeben werden und wenn et
vor dciii Ivichter eine Tudicindsciiaii anrührt. Die
Siebente, wie der Richter eine Todfeindschaft zu ergründen
hat. Die achte, von dem, was der Richter zu beachten
hat, bevor er die Angeklagte der Folter aussetzt. Die
neunte, von der Art, zur peinlichen Frage und Folter
zu verurteilen. Die zelmte, von der Fortsetzung der
Folter, und wie sie zu foltern sind, und von den Vor-
kehrungen und Anzeichen gegen die Hexenkunst der Ver-
schwiegenheit Die elfte, über die Schlufifragen und vom
Richter zu beobachtenden Vorkehrungen.
Der dritte Teil enthält erstens drei Fragen, die der
Richter beachten muß, und aus denen das ^aiizc cndgiltige
Urteil hervorgehen muß: die erste, ob auf die Probe
mit dem glühenden Eisen erkannt werden könne? Die
zweite, \on der Art, wie jedes Urteil votiert werden
muß. Die dritte, auf Grund welcher Verdachtsgründe man
urteilen kann und wie man nach einem jeden einzelnen
Verdachtsgrunde das Urtefl fällen muß. Endlich den letz-
ten Teil hindurch von den zwanzig Arten, das Urteil zu
fällen, von denen dreizehn aller Ketzerei gemeinsam sind,
die übrigen speziell für die Ketzerei der Hexen (bestimmt);
und weil sie an ihrem Orte sich ergeben werden, werden
sie der Kürze halber nicht näher bezeichnet.
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— 32 —
Erste Frage. Über die Art, den Prozefi zu
beginnen«
Es wird also zuerst gefragt, welches die zum Be-
ginnen eines Qlaubensprozesses gegen die Hexen zutref-
fende Weise sei, und geantwortet: Unter den drei Arten,
die extra de accus., denunt. et inquisitione berfliirt werden,
ist die erste, wenn jemand jemanden des Verbrechens der
Ketzerei oder der Begünstigung vor dem Richter anklagt,
indem er sich erbietet, es beweisen zu wollen, und sich
zur Strafe der Wiederv^ergeltung einschreibt, falls er es
nicht beweist. Die zweite Art, wenn jemand jemanden
denunziert, Jedoch so, daß er sich nicht erbietet, es be-
weisen zu wollen, noch Teil an der Strafe haben will;
sondern er sagt, er denunziere aus Qlaubenseifer oder
mit Rucksicht auf das Urteil der Exkommunikation, die der
Ordinarius oder sein Vikar verhängt, oder mit Rficksicht
auf die zeitUche Strafe, die der weltliche Richter gegen
die verhängt, die nicht denuüziercn. Die dritte Art ist
die durch Inquisition, d. h. wenn kein Ankläger oder
Denunziant da ist, sondern das Gerücht in irgend einer
Stadt oder einem Orte geschäftig ist, (zu erzählen), daß
da Hexen seien; und dann hat der Richter nicht auf Be-
treiben einer Partei, sondern sogar von Amtswegen vor-
zugehen.
Dazu ist zu bemerken, daB der Richter die erste Art
zu prozessieren nicht gern zuläßt; einmal, weil sie in einer
Qlaubenssache nicht gebräuchlich ist, noch auch in einer
Sache der Hexen, die ihre Behexungen im Geheimen aus-
füiircii; dann auch, weil sie für den Anklager wegen der
Strafe der Wicdervergeltung sehr gefäiirlich ist, mit der
er gebüßt würde, wenn er im Beweisen versagte; dann
auch, weil sie viele Streitigkeiten im Gefolge hat.
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— 33 —
(Der Richter) beginne den Prozeß durch eine allge-
meine Vorladung in der Weise wie folgt, indem er sie
an den Türen der Parochialkirche oder des Rathauses an-
heftet: „Da wir, der Vikar des und des Ordinarius (oder
der Richter des and des Herrn) mit allen unseren Nei-
^ngen erstreben und aus vollem Herzen ersehnen, daß
das uns anvertraute christliche Volk In der Einheit und
Klarheit des katholischen Glaubens eifrig gepflegt und
von aller Pest der ketzerischen Verkehrtheit ferngehalten
werde, daher wir, der vorgenannte Richter, dem dies
aus auferlegtem Amte zusteht, zum Rulmie und zur Ehre
des verehnirnrsw ürdigen Namens Jesu Christi und zur
Erhöhung des heiligen, orthodoxen Glaubens, auch zur
Erdrückung der ketzerischen Verkelirtheit besonders in
den Hexen» allen und jeden, welcho* Stellung, Standes
[hier merke: Wenn es ein geistlicher Richter ist, der in-
quiriert, füge er hinzu: Ordens, Religion oder Würde]
sie seien, soweit sie innerhalb der Grenzen dieser Stadt
oder- dieses Ortes, oder um sie herum bis zu zwei Meilen
wohnen, zu ihrer Kenntnis dieser Befehle gelangt, [der
geistliche Richter füge hinzu: kraft der Hoheit, die wir
in diesem Lande genießen] in der Tugend heiligen Gehor-
sams und unter der Strafe der Exkommunikation vor-
schreiben, befehlen, befehlend verlangen und ermahnen,
innerhalb der zwölf zunächst zu rechnenden Tage [der
weltliche Richter wird hier in seiner Weise und mit An-
drohung der bei ihm gewöhnlichen Strafen befehlen]
deren erste vier als erster, die anderen vier, die den ersten
unmittelbar folgen, als zweiter und die letzten vier als
dnacr Termin gerechnet werden, und geben in je drei
kanonischen Ermahnungen Anweisung, man möge uns
enthüllen, wenn jemand weiß, gesehen oder gehört hat,
daß irgend eine Person als Ketzerin oder Hexe übel be-
leumdet oder verdächtig sei und daß sie im besonderen
Der Hexenbunmer lU. 3
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— 34 —
so etwas betreibe, was zur Schädigung der Menschen, der
Haustiere oder der FeldfruLliLc und zum Schaden des
Staatswesens auszuschlagen vermag. Wenn jemand
unseren vorgenannten Crmahnungen und Befehlen nicht
gehorcht, mit der Wirkung, daß er das Vorausgeschickte
innerhalb des veranschlagten Termins nicht enthüllt,
wisse er, daß er [der geistiiche Richter füge hinzu: mit
dem Dolche der Exkommunikation durchbohrt sei. Der
weltliche Richter fflge weltliche Strafen hinzu]. Dieses
Urteil der Exkommunikation verhängen wir geeen alle
und jeden, die so, wie gesagt, verstockt suid, unter Vor-
aufgang unserer vorerwähnten kanonischen Ermahnung,
die ihren Gehorsam fordert, jetzt wie dann und dann wie
jetzt in diesem Schriftstüciv, indem wir die Absolution von
diesen Urteilssprüchen bloß uns vorbehalten. [Der welt-
hche Richter schließt in seiner Weise.J Gegeben" etc.
Bemerke außerdem bezügUch der zweiten Art: Da,
wie gesagt, die zweite Art zu prozessieren und den Qlau-
bensprozeO anzufangen in der Weise der Denunzierung
geschieht, wobei der Denunziant sich nicht erbietet, es be-
weisen zu wollen, noch Teil (an der Strafe) haben will,
sondern (nur) sagt, er denunziere mit Rücksicht auf das
veriiäiigle Urieil der Cxkominuiur.alioii oder aus ülaubuiis-
eifer und zum Besten des Staatsv. esens — so muß der
weltliche Richter in seiner allgemeinen Vorladung oder
yorerwähnten Ermahnung besonders bemerken, daß nie-
mand meinen solle, er mache sich strafbar, auch wenn er
bei der Beweisführung versagt habe; denn er bietet sich
nicht als Ankläger, sondern als Denunziant an. Und dann,
weil mehrere vor dem Richter zum Denunzieren erschei**
nen werden, muß sie der Richter notieren, um in der fol-
genden Weise vorzugehen: Zunächst habe er einen Notar
und zwei ehrenwerie Personen, seien es nun Kleriker
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oder Laien; oder wenn man keinen Notar bekommen kann,
seien es an Steik des Notars zwei geeignete Männer.
Das wird nämlich berührt im c. ut officium, § verum,
1. VI, wo es heißt: „Aber weil in Sachen eines schweren
Verbrechens mit vieler Vorsicht vorgeeangen werden muß,
damit gegen die Schuldigen ohne jeden Irrtum die 'Strenge
einer harten und würdigen Ahndung vorgebracht werde,
wollen und befehlen wir, daß ihr bei der Prfifung der
Zeugen, welche bezüglich dieses vorgenannten Verbre-
chens seitens der dabei Zuständigen angenommen werden
müssen, zwei religiöse und diskrete Personen zuzieht,
[Hierzu Archidiaconus in der Glosse: „Man kann
darunter ehrenwerte Personen verstehen, seien es nun
Kleriker oder Laien'* — ] in deren Gegenwart durch eine
öffentliche Person, wenn ihr sie bequem haben könnt, oder
durch zwei geeignete Männer die Aussagen dieser Zeugen
getreulich niedergeschrieben werden'*. Merlce also, daß
der Richter unter Hinzuziehung dieser Personen dem De-
nunzianten befiehlt, schriftlich oder wenigstens mündlich
auszusagen; und dann beginne der Notar resp. der Richter
den Prozeß in der Weise wie folgt: „Im Namen des Herrn,
Amen. Im Jahre von der Geburt des Herrn an etc., an
dem und dem Tage des und des Monats, in meiner, des
Notars, und der unterscluiebenen Zeugen Gegenwart, er-
schien der und der aus dem und dem Orte der und der
Diözese, wie oben, persönlich an dem und dem Orte vor
dem ehrenwerten Richter und brachte ihm ein Blatt Pa-
pier folgenden Wortlautes. [Werde ganz eingeschaltet!]
Wenn es ahci' lucht mit uinciu IMait I^apicr, sondern
mündlich geschieht, dann werde so gesetzt: Erschien etc.
und denunzierte ihm, daß der und der ans dem und dem
Orte der und der Diözese behauptet und gesagt habe, er
wisse das oder habe die und die Schädigungen ihm oder
anderen Personen angetan/* Wenn dies geschehen ist,
3*
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— 36 —
läßt er den Denunzianten unverzüglich in der gewöhn-
lichen Weise schwören, oder auf die vier Evangelien
Gottes, oder auf das Kreuz, mit drei erhobenen und zwei
niedergehaltenen Fuigem, zum Zeugnis der heiligen Drei-
einiglceit und Verdammnis von Leib und Seele, die Wahr-
heit bezüglich dessen zu sagen, was er als E)enunziant
ausgesagt hat. Nach Leistung des Eides soll er ihn fragen,
woher er w eiß, daß das wahr sei, was er denunziert hat,
und ob er es gesehen oder gehört hat. Wenn er sagt, er
habe etwas gesehen, z. B. daß (der Verdächtige) dort zu
der und der Stunde des Gewitters betroffen ist oder daß er
das Vieh berührt hat oder in den Stall getreten ist, dann
soll der Richter fragen, wo er jenen gesehen hat, wann,
wie oft und auf welche Weise, und wer dabei gewesen ist.
Wenn er sagt, er habe es nicht gesehen, sondern gehört,
so soll er ihn fragen, von wem er es gehört hat, wo, wann,
wie oft und in wessen Gegenwart; wobei er über jedwede
Aussage einzeln und getrennt Artikel fommliert, und der
Notar oder der Schreiber soll alles in den Akten oder im
Prozeß unmittelbar nach der vorerwähnten Denunzierung
niederlegen und so fortfahren: „Als diese Denunzierung
nun wie vorausgeschickt geschehen war, ließ der Inqui-
sitor unverzüglich den Denunzianten selbst auf die vier
Evangelien etc. wie oben schwören, daB er bezüglich
dessen, was er durch Denunzierung ausgesagt hatte, die
Wahrheit gesagt habe, und fragte ebendenselben, woher
und auf \\ eklie Weise er das, was er denunziert, erfahren
hätte oder Verdacht hegte, daß es wahr sei. Er antwor-
tete, daß er es gesehen oder gehört hätte. Er fragte, "^o
er es gesehen oder wo er es gehört hätte, und er sagte, an
dem und dem Tage des und des Monats des und des
Jahres in dem und dem Orte. Er fragte, wie oft er es ge-
sehen oder gehört hätte etc.; und es sollen, wie gesagt Ist,
Artikel formuliert und alles zu den Prozeß(aIcten) gelegt
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werden. Im besonderen wird er befragt, wer seine Mit-
wisser in der und der Sache sind und wie sie es wissen
können. Nachdem das alles so vollendet ist, wird er zum
letzten gefragt, ob er aus bösem Willen, Haß oder Groll
denunziert oder aus Begünstigung und Liebe etwas aus-
läßt oder ob er auf Ersuchen oder als T fntergebener de-
nunziert; und schließlich wird ihm Icralt des geleisteten
Eides auferlegt» was immer er dort gesagt hat oder ihm
durch den Richter gesagt worden ist, geheim zu halten.
Alles wird in den Prozeß und hi die Akten gel^ uiid
wenn alles erfüllt ist, soll kurz darunter gesetzt werden:
„Das ist verhandelt worden an dem und dem Orte, an
dem und dem Tage des und des Monates in dem und dem
Jahre in Gegenwart meiner, des Notars oder Schreibers,
unter Hinzuziehung eines anderen zur Stärkung des Amtes
des Schriftführers, und der und der hierzu gerufenen und
gebetenen Zeugen.*'
Die dritte Art, den Prozeß zu beginnen, die auch die
gewöhnliche und gebräuchliche Art ist. Weil sie dadurch
geheim ist, weil kein Ankläger oder Denunziant sich an-
bietet, sondern das Qerficht in irgend einer Stadt oder
einem Orte geschäftig ist, von irgend einer Hexe und auch
dieser oder jener (Person Übles zu verbreiten), und wenn
der Richter um des Gerüchtes willen ohne allgemeine
Vorladung, worüber oben, oder Ermahnung kraft seines
Amtes vorgehen will, darum daß die und die Kunde häufig
zu seinen Ohren gekommen ist, dann kann er wiederum
den Prozeß in Gegenwart der Personen wie oben be-
ginnen: „Im Namen des Herrn, Amen. Im Jahre von der
Geburt des Herrn, an dem und dem Tage, in dem und dem
Monat oder den und den Monaten ist mehrmals zu den
Ohren des und des Offizials oder Richters des und des
Ortes gekommen, indem das öffentliche Gerücht berichtet
und die laute Mitteilung bekundet, daß der und der aus
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dem und demOrte das und das zur iichcxung Gehörende
gegen den Glauben und den gemeinen Nutzen des Staats-
wesens gesagt oder getan hat. [Und es werde alles
niedergelegt, wie das Gerücht es ÄUgibt; und kurz dar-
unter:] Verhandelt ist dieses an dem und dem Tage des
und des Monates in dem und dem Jahre in Gegenwart
der und der gerufenen und gebetenen Zeugen und unter
meiner, des Notars so und so, Hoheit oder der Hurtigkeit
des und des Schreibers".
Aber bevor der zweite Teil begonnen wird, nämlich
w ie ein derartiger Prozeß fortzusetzen sei, ist noch einiges
über die Prüfung der Zeugen vorauszuschicken, wie viele
an Zahl es sein müssen und von welcher Beschaffenheit
Zweite Fra^e. Von der Anzahl der Zeus:en.
WeU in der zweiten Art (den Prozeß zu beginnen) die
Rede gewesen ist von den Aussagen der Zeugen, wie sie
hingeschrieben werden sollen, ist es nötig, ihre Zahl und
Beschaffenheit zu wissen. Es wird gefragt, ob der Richter
(auf Grund der Aussagen) zweier gesetzlicher, nicht singu-
lärer Zeugen erlaubterweise eine Frau wegen Hexen-
ketzerei verurteilen könne, oder oh notwendig mehr als
zwei erfordert werden; und zwar heifien singulare Zeugen
solche, wenn sie in den Aussagen auseinandergehen, je-
doch im Wesen oder in der Wirkung der Sache Überem-
stimmen; z. B. wenn der eine sagt, sie hat mir die Kuh
behext, der andere, das Kind, so würden sie bezüglich der
Behexung übereinstimmen. Hier aber wird gefragt, ob
die Zeugen nicht teilweise, sondern durchaus überein-
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— 39 —
stimmen; und es wird geantwortet: Wiewohl streng nach
dem Qesetz zwei Zeugen zu genfigen scheinen, weil die
Regel lautet, dafi im Munde zweier oder dreier Jedes Wort
stehe, so scheinen doch nach Recht und Billigkeit in
diesem Verbrechen zwei nicht zu genügen. Einmal wegen
der Ungeheuerlichkeit des Verbrechens. In den Verbrechen
nämlich müssen die Beweise Ivlarer als der Tag sein: ff. de
probationibus, si autem; und die Ketzerei, besonders eine
solche, wird unter die größeren Verbrechen gerechnet;
und wenn gesagt wird, daß in diesem Verbrechen leichtere
Beweise genfigen, weil durch ein leichtes Argument je-
mand entdeckt whxl, c. de haeret 1. II: „Durch ein leichtes
Argument, (nämlich) durch Abweichen vom Urteil und
Pfade der katholischen Religion, macht man sich zum
Ketzer", so wird geantwortet: Das ist richtig zum Ver-
dacht schupfen, aber nicht zum Verurteilen. Dann (ge-
niig:ert zwei Zeii^^en nicht) wegen der Verstümmelung der
gesetzUchen Ordnung in diesem Verbrechen. Hierbei näm-
lich wird die gesetzliche Ordnung zugunsten des Glau-
bens verstflmmelt, daß weder der Angeklagte die Zeugen
schwören sieht, noch auch ihm bekannt gegeben werden,
wobei ihnen schwere Gefahr drohen könnte; wie es c. sta-
tuta, de haeret 1. VI steht, dafi deshalb der Angeklagte sie
nicht ahnen kann. Aber der Richter selbst ist gehalten,
für sich und von anitswegen, bezüglich der Feindschaft
der Zeugen (mit dem Angeklagten) zu inquirieren, weil sie
(dann), wie sich unten erpreben wird, ausgeschlossen wer-
den; auch sie immer wieder zu fragen, wenn sie in Sachen
des Gewissens verwirrte Aussagen gemacht haben; das
kann er tun nach extra de test. per tuas und ff. de quaesti-
onibus repet Denn je mehr der Weg der Verteidigung
dem Angeklagten entzogen wird, desto mehr liegt dem
Richter die Sorge um eifriges Inquirieren ob.
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— 40 —
Wenn sich also zwei übereinstimmende und gesetz-
mäßige Zeugen gegen irgend iemand fänden, möchte ich
infolge dessen ihn wegen eines so groBen Verbrechens
nicht verurteilen, sondern ihm, wenn er fibel beleumundet
wäre, die Reinigung zuschieben oder wegen heftigen Ver-
dachtes, der aus den Aussagen zweier Zeugen entsteht,
ihn abschworen lassen oder Zweiter) verhören resp. das
Urteil aufschieben. Denn es scheint nicht sicher, auf das
Wort zweier Zeugen hin einen Menschen von guieni Kufe
wegen eines so großen Verbrechens zu verurteilen. An-
ders wäre es, wenn er von scliiechtem Rufe wäre. Dar-
uber (handelt) ausführlicher Archidiaconus im c. ut
officium, § verum im Anfang de haer. 1. VI, über das Wort
„Zeugen", und im c. fidei, am Ende der Glosse jenes Ka-
non; ebendort auch Johannes Andre ä; auch im
c. excömmunicamus itaque, extra de haeret., § adicimus,
heifit es, der Bischof lasse drei oder mehr Männer von
gutem Zeugnis schwören, die W^ahrheit zu sagen, ob sie
in der Parochie \\ issen, daß dort solche Ketzer sind.
Ebenso wenn gefragt wird, ob der Richter durch sin-
guläre ZeuQfcn allein oder wenigstens im Zusammentreffen
mit Infamie gerechterweise jemanden wegen solcher
Ketzerei verurteilen könne, so wird geantwortet, nein;
weder durch singuläre Zeugen allein noch auch im Zu-
sammentreffen mit Infamie: extra de testi cum literis; be-
sonders da in Verbrechen die Beweise, wie sich oben
ergeben hat, klarer als der Tag sein müssen, und in diesem
Verbrechen niemand auf grund einer Annahme zu ver-
dammen ist: extra de praesumpt. literas. Daher wird
einem solchen die Reinigung bezüglich der Infamie und
das Abschwören bezüglich des heftigen Verdachtes, der
sich auf grund der Zeugenaussagen erhebt, zugeschoben.
Aber wo es singuläre Zeugen sind, jedoch im Wesen der
Tat übereinstimmen und in der Evidenz der Tat Icon-
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kurrieren, da wird dann das Gewissen des Richters be-
lastet
Mittelbar hat man die Frage, wie oft die Zeugen ver-
hört werden können.
Dritte Frage. Über den Zeujj:niszwafi|^ und
das wiederholte Befragen der Zeugen,
Wenn gefragt wird, ob der Richter die Zeugen zum
Eide treiben könnte, ihm in einer Glaubenssache resp.
einem Hexenprozeß die Wahrheit zu sagen, und ob er sie
auch mehrmals verhören könne, so wird mit ja geant-
wortet; besonders der geistliche Richter, wie sich oben
gezeigt hat, im c. ut officmm, § verum; und daß die
Zeugen zu zwingen shid, in geistlichen Sachen die Wahr-
heit auszusagen unter dem Mittel des Eides, extra de
testib. cogeiid., c. pervenit, andernfalls das Zeugnis nicht
gelten wird. Und extra de haer. c. excominuiiicamus
itaque, § addicimus, heißt es, der Erzbischof oder Bischof
gehe in der Parochie, in welcher dem Gerüchte zufolge
Ketzer wohnen sollen, herum und bringe dort drei oder
mehr Männer von gutem Zeugnis zum Schwören. Weiter-
hin steht: „Wenn aber vielleicht welche von diesen die
Eidesverpfllchtung in verdammungswürdiger Hartnäckig-
keit verachtend nicht schwören wollen, sollen sie schon
deshalb als Ketzer erachtet werden." — Daß er sie aber
mehrmals seiiiürcii kann, dazu Archidiaconus im
c. ut officium, § verum, über das Wort „Zeugen", wo er
foigc II dermaßen sagt: „Der Untersuchungsrichter aber
muß hier bedacht sein, daß, wenn die Zeugen verwirrte
Aussagen gemacht haben und über die Qewissenssache zu
wenig vollständig befragt worden sind, er wiederholt mit
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ihnen die Untersuchung führe/* Denn das kann er mit
gutem Rechte tun, extra de test. cogendis, wie oben be-
rührt worden ist, und ff. de quaest. repet.
Vierte Frauke. Von der Beschaffenheit der
Zeugen«
Frage nach den Verhältnissen der Zeugen. Merke»
da£ Exkommunizierte, ebenso Teilhaber und Genossen des
Verbrechens, ebenso Infame und Verbrecher, Sklaven
gegen ihre ücncn zur Verhandlung und zum Zeugnis in
jedweder Olaubenssache zugelassen werden; ebenso wie
Ketzer gegen Ketzer zum Zeugnis zugelassen wird, so auch
Hexer gegen Hexer, jedoch nur mangels anderer Beweise
und immer gegen und nicht für; auch Qattin, Söhne und
Angehörige gegen und nicht für: art. per, c. fiüi, de haer.
1. VI; und zwar deshalb, weil deren Zeugnis zum Beweise
wirksamer ist. Bezfiglich der ersten ergibt sich Klarheit
im c. in fidel, de haer. ebendaselbst: „Zu Gunsten des
Glaubens gestatten wir, daß im Amte der Inquisition der
l\etzerisehen Verkehrtheit Exkomniuiiizierte und Teilhaber
oder Genossen des Verbrechens zum Zeugnis mangels an-
derer Beweise gegen die Ketzer, gegen die, die an sie
glauben, sie beherbergen, begünstigen und verteidigen, zu-
gelassen werden, wenn man aus wahrscheinlichen Ver-
mutungen und aus der Zahl der Zeugen oder der Be-
schaffenheit der Personen, sowohl derer, die aussagen als
auch derer, gegen welche verhandelt und ausgesagt wurd,
schließt, dafi die also Zeugnis Ablegenden nichts Falsches
sagen".
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— 43 —
Bezüglich der Meineidigen, (die als Zeugen zugelassen
werden), wenn angenommen wird, daü sie aus Glaubens-
eifer aussagen, ergibt sich Klarheit im c. accusatus, § licet
a. a. O., wo es heißt: ,,Mögen aber Meineidige, auch oach-
dem sie Buße getan haben, zurückgewiesen werden, so
werden sie doch" etc. und weiterhin: „Wenn es aus
offenkundigen Anzeichen Idar geworden ist, dafi solche
nicht aus Leichtfertigkeit der Seele od«- wegen des Zünd-
stoffes des Hasses oder infolge Bestechung mit Celd.
sondern aus Eifer um den orthodoxen Glauben ihre Aus-
sage verbessern und jetzt, was sie früher verschwiegen
hatten, zu Gunsten des Glaubens enthüllen w^ollen, so muß
man, wenn nichts w eiter entgegensteht, sowohl gegen sie
als auch gegen die Übrigen bei iliren Bekundungen stehen
bleiben*'.
Und daß Infame und Verbrecher und Knechte gegen
ihre Herren zugelassen werden, darüber sagt Archi-
diaconushii zitierten c. accusatus, § licet, a. a. 0. bei
dem Worte „exceptum" folgendes: „So groß ist der
Schandlieck des \'ci hrtcliens der Ketzerei, daß zu dessen
Verhandlung auch Knechte gegen ihre Herren und jed-
w^ede Verbrecher und auch Infame gegen jedv eden zu-
gelassen werden'', wie II qu. 7, § huic opponitur.
Fünfte Frage. Ob Todfeinde zum Zeugnis
zugelassen werden.
Wenn aber gefragt wird, ob der Richter Todfeinde
eines Angeklagten in einem solchen Falle zum Zeugnis
oder zum Verhandeln gegen ihn zulassen könne, so wird
mit nein geantwortet Daher Archidiaconusa.a.O.:
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— 44 —
„Man möse es jedoch nicht so verstehen, daB in diesem
Verbrechen ein Todfeind zur Verhandlung zugelassen
wird"; III, qu. 5, c. 2 und de Siiiiüii. licet Hel. am Ende.
Darüber bemerkt auch Hostiensis genug in Summa de
accus, § quis possit. Wer wird aber Todfeind genannt?
Beachte, daß, weil nur hinsichtlich der Feindschaft jemand
zurücligewiesen wird und nicht jede beUebige zurückweist,
sondern (nur) ein tötUche verstanden wird: weil der Tod
entweder tatsächlich zwischen die Betreffenden gebracht
worden ist oder beabsichtigt worden ist, ihn zwischen sie
zu bringen, oder dasjenige, was zum Tode führt oder der
Weg dazu ist; oder schwere und tötliche Wunden gefolgt
sind, und ähnliches, welches auf die Verkehrtheit und
Bosheit des Handelnden gegcniibcr dem Leidenden offen-
kundig schließen läßt, um dessentwillen man annimmt,
daß, so wie er beabsichtigt hat, ihm auf jene Art, nämlich
durch Verwunden, den leiblichen Tod anzutun, er es auch
dadurch versuchen würde, daß er ihm dieses Verbrechen
der Ketzerei zur Last legte; und wie er ihm das Leben
nehmen wollte, könnte er ihm auch seinen guten Ruf
nehmen wollen. Daher sind solche Todfeinde gesetzlich
vom Zeugnis fernzuhalten.
Andere besonders schwere Feindschaften aber, so
wie auch die Weiber leicht zu (solchen) Feindschaften er-
regt werden, schließen zwar nicht gänzlich vom Zeugnis
aus, schwächen aber ihre Aussagen einigermaßen, so daß
man ihren Bekundungen nicht vollen Glauben schenken
darf; in Verbindung mit anderen Stützen und den Aus-
sagen anderer Zeugen Icönnen sie emen vollen Beweis
ausmachen, besonders wenn der Richter den Angeklagten
fragt, ob er nicht glaube, einen Feind zu haben, der ihm
aus Feindschaft ein solches tödliches Verbrechen aufzu-
halsen wage. Wenn er mit ja antwortet, soll er ihn
fragen; wer jene Person sei; und dann soll der Richter
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— 45 —
aufpassen, ob er die Person bezeichnet hat, bezüglich der
der Verdacht besteht, daß sie aus Feindschaft ausgesagt
habe. In einem solchen Falle nämlich, wo der Richter
auch durch andere ehrbare Männer von dem Feind-
schaftsverhältnis unterrichtet wirü und andere Hilfsmittel,
auch die Aussagen anderer Zeugen, nicht entsegenstehen,
wird er mit Sicherheit einen solchen Zeugen zurfick-
weisen können. Wenn aber die angeklagte Person sagt:
„Ich hoffe nicht, einen solchen Feind zu haben, wenn ich
auch bisweilen Zänkereien mit Weibern gehabt habe'',
oder wenn sie sa^t, ich habe einen Feind, aber sich nicht
gehörig ausdrückt, sondern irgend jemand anders nennt,
der vielleicht nicht ausgesagt hat, dann darf der Richter
die Aussagen eines solchen Zeugen nicht zurückweisen,
auch wenn andere sagen sollten, daß er infolge seines
Feindschaftsverhältnisses ausgesagt habe; sondern mufi
sie zu einem vollen Beweise zusammen mit anderen
Stfitzen aufheben.
Es finden sich sehr viele weniger Vorsichtige und
Umsichtige, die derartige Aussagen von Weibern zurück-
weisen und für nichts zu achten suchen, indem sie sagen,
dabei dürfe man darum nicht stehenbleiben, weil sehr
häufig (die Weiber), da sie zänkisch sind, ans Neid aus-
zusagen pilegen. Weil jene die Kniffe und Vorsichtsmaß-
regeln der Richter nicht kennen, reden und urteilen sie
wie die Blinden von den Farben. — Uber jene Kniffe
wird sich in der elften und zwölften frage Klarheit er-
geben.
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— 46 —
Zweiter Teil. Wie der Prozeli fortzusetzen ist
■
Sechste Frage. Wie die Zeugen in Gegen-
wart von vier anderen Personen zu verhOren
sind und wie die Angelclagte zweifacli zu be-
fragen ist.
Jetzt nun wird sechstens sefrasrt, wie ein derartiger
Prozeß gesren die Hexen in einer Qlaubenssaclie fortzu-
bcizcii sei. Zu erwägen ist erstens, daß man in einer
Glaubenssaciie suniiiiansch, cinfacli und ohne Umstände,
oline viel Aufhebens seitens der Advol^aten und Richter
und ohne Formalitäten vorgeht, wie es sich aus c. statuta,
1. VI, ergibt Wie auch diese Worte zu verstehen sind,
ergibt sich aus extra de verb. sign, a saepe contingit bei
Clemens, wo es heißt: „Oft trifft es sich, daB wir Sachen
fiberlassen und in einigen derselben einfach und ohne
viel Aufhebens und Formalitäten seitens des Gerichtes
vorzugehen auftragen. Uber die Bedeutung dieser Worte
wird von vielen gestritten, und man hat Zweifel, wie man
vorgehen solle. In dem Wunsche, ein derartiges Be-
denken, soweit es uns möglich ist, zu entscheiden, be-
stimmen wir aber mit der Festsetzung, die für immer
Giltigiceit besitzen soll: daß der Richter, dem wir in
dieser Weise eine Sache überlassen, nicht notwendig eine
Klageschrift fordert, keine förmliche Ebildtung verlangt,
zur Zeit der um der Notdurft der Menschen wegen be-
willigten Ferien rechtskräftig vorgehen kann, die Dilation
abschneidet, den Stoff des Streites, soweit er kann, ver-
kürzt, indem er hinhaltende Exzeptionen, Appellationen
und Dilationen zuriickw eist und die Streitereien und
Zankereien der Parteien, Advokaten und Anwälte sowie
die überflüssige Menge der Zeugen beschränkt. Der
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— 47 —
Richter stelle jedoch den Streit nicht in der Weise in den
Hintergrund, daß notwendige Beweise nicht zugelassen
würden. Daß aber die Vorladung und eidliche Be-
zeugung, die Aussage geschehe nicht aus Ränkesucht,
sondern um die Wahrheit zu sagen, damit die Wahrheit
nicht verborgen bleibe, nicht ausgeschlossen werden,
wollen wh* durch Übertragung dieses verstanden
wissen/* So weit dort.
Weil nun ein Prozeß, wie man oben gesehen hat, in
dreifacher Weise anzufangen ist, nämlich entweder auf
Veranlassung eines Anklägers oder um des Eifers eines
Denunzianten willen, oder wc^en des Geschreis des sich
darum kümmernden Geredes, und weil der Richter einen
Prozeß, der auf Betreiben der Anklagepartei geführt wird,
in dieser (Hexen-)Materie nicht annehmen soll, da die
Werke der Hexen mit Hilfe der Dämonen verborgen ge-
halten werden und der Ankläger nicht wie in anderen
Kriminalfällen mit der Evidenz der Tat vorgehen tnd sich
verteidigen kann, so muß er im Gegenteil dem Ankläger
raten, das Vv'ort der Anklage zurückzunehmen und das der
Denunzierung zn hinterlegen: und zwar wegen der
schwersten Gefahr iür den Ankläger. Daher (ist) nach der
zweiten Weise, die auch gebräuchlich ist, und ähnlich
nach der dritten (vorzugehen), in denen man auch nicht
auf Betreiben einer Partei vorgeht.
Es ist zu bemerken, daß, weil im Vorhergehenden
gesagt ist, der Richter müsse den Denunzianten besonders
fragen, wer in dem und dem Falle Mitwisser von ihm
sei und etwas wissen könnte, der Richter deslialb jene
als Zeugen vorladen läßt, die der Denunziant angegeben
hat und die mehr in der Sache zu wissen scheinen. Der
Schreiber wird den Prozeß fortsetzen, indem er folgender-
maßen schreibt: „Nach welchem beachtend, daß das ihm
denunzierte, vorgenannte Ketzerische seiner Natur nach
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— 48 —
derartig und so schwer sei, daß man es nicht unter Zu-
drücken der Augen hingehen lassen könne noch dürfe, da
es zur Schmach der götthchen Majestät und zum Schaden
sowohl des katholischen Glaubens als auch des Staats-
wesens ausschlage, hat der Richter selbst sich herab»
gelassen, sich zu unterrichten und die Zeugen in der Weise
wie folgt zu verhören.
Fragen an die Zeugen,
Der und der Zeuge, aus dem und dem Orte, vor-
geladen, vereidigt und befragt, ob er den und den kenne
(wobei der Name des Angeklagten ausgesprochen wird),
sagte ja. Desgleichen befragt nach der Ursache der Be-
kanntschaft, sagte er, dadurch, daß er ihn gesehen und er
mehrmals mit ihm gesprochen habe. Entweder so oder
sonst wie, daß sie (z. B.) Gefährten gewesen seien, sollen
die Gründe der Bekanntschaft zum Ausdnirck gebracht
werden. Desgleichen nach der Zeit der Bekanntschaft
befragt, sagte er, es sind zehn Jahre her oder so und so
viele. Desgleichen befragt nach jenes Leumund und zwar
besonders bezüglich dLsscn, was des Glaubens ist, sagte
er, daß er hinsichtlich der Moral ein Mensch von gutem
(oder schlechtem) Rufe sei. Bezüglich dessen aber, was
des Glaubens ist, sagte er, es gehe an dem und dem
Orte das Gerücht, daß er etwas gegen den Glauben als
Hexer betreibe. Desgleichen befragt, wie das Gerücht sei,
sagte er . . . Desgleichen befragt, ob er den oder den
derlei habe machen sehen oder hören, sagte er . . . Des-
gleichen befragt, wo er das oben Erwähnte habe sagen
hören, sagte er, an dem und dem One. Desgleichen be-
fragt, in wessen Gegenwart, sagte er, in jener. Desgleichen
befragt, ob aus seiner Blutsverwandtschaft schon ein-
mal einige wegen Behexungen eingeäschert worden
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— 49 —
wären oder für verdächtig gehalten würden, sn^^te er...
Desgleichen befragt, ob er mit verdächtigen Hexen ver-
trauten Umgang gehabt habe, sagte er . . . Desgleichen
befragt nach der Weise (wie) und dem Gründe, weshalb
das gesagt worden wSre, sagte er, aus dem Qrunde und
auf die und die Weise. Desgleichen befragt, ob es ihm
schiene, als ob der und der das hn Ulk oder deklamatorisch
oder mit überlegtem Geiste gesagt und getan habe, sagte
er, er glaube, er habe das oben Erwähnte /um Scherz und
im Ulk oder deklamatorisch und nicht im Sinne der
Glaubwürdigkeit oder bejahend getan. Desgleichen be-
fragt nach dem Grunde eines derartigen Glaubens, sagte
er, er glaube es deshalb, weil jener, der es sagte, es ihm
unter Lachen sagte. — Uber diese Punkte ist sehr eifrig
nachzuforschen, weil biswellen manche aussagen, indem
sie anderer Worte deklamieren, sei es iita Ulk, sei es ver-
mengend, um andere anzulocken und zu reizen; bisweilen
freilich auch im Sinne der Behauptung und Versicherung.
— Desiileicheii befragt, ub er das aus Maß oder Ränke-
sucht aussagt oder aus Liebe und Begünstigung (etwas)
ausläßt, sagte er
Dann folgt: Es wurde ihm auferlegt, das geheim zu
halten. Verhandelt ist dies an dem und dem Orte, an dem
und dem Tage, in Gegenwart der und der berufener und
gebetoier Zeugen und meuier, des Notars oder Schreibers.
Hierbei ist immer zu beachten, daB bei einem solchen
Verhör zum mindesten fünf Personen anwesend sein
mfissen; nämlich der Untersuchungsrichter, der Zeuge oder
Denunziant, welcher antwortet, oder der Angeklagte
selbst, der später erscheint; der dritte ist der Notar oder,
wenn der Notar fehlt, der Schreiher, der sich dann einen
anderen ehrenwerten Mann zugesellt, welche beide die
Kolle des Notars ausfüllen werden, wie oben berührt
worden ist, und zwar aus apostolischer Hoheit, deren sie
Der Hez«nlummer HI. 4
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— so-
dann in jenem Akte teilhaftig sind, wie sich oben ergeben
hat, c. ut officium, de haer. 1. VI; und 7Avei ehrenwerte
Männer als Zeugen dessen, was ausgesagt wird.
Desgleichen ist zu beachten, daß der vorgeladene
Zeuge auch vereidigt sein muß, d. h. daß er den Eid wie
oben, die Wahrheit sagen zu wollen, leistet; sonst wfirde
fälschlich „vorgeladen und vereidigt** eingetragen werden.
— In ähnlicher Weise sollen die anderen Zeugen verhört
werden.
Wenn nach deren Verhör der Kichtcr sieht, daß die
Tat voll bewiesen ist, oder, wenn sie nicht voll bewiesen
ist, doch die größten Anzeichen und heftige Verdachts-
gründe vorhegen — und merke: wir sprechen nicht von
einem leichten Verdachte, der aus leichten Vermutungen
entsteht, sondern daß (die Betreffende) sehr in üblem Rufe
' steht wegen Behexungen von Kindern, Haustieren etc. —
dann soll der Richter, wenn er bezfiglich der Flucht des
oder der Angeklagten Befürchtungen hegt, ihn verhaften,
wenn er eben bezüglich der Flucht keine Befürchtungen
hegt, ihn vorladen lassen. Mag er nun verhaftet werden
oder nicht — vorher lasse der Richter sein Haus unver-
sehens durchforschen, alle Schreine öffnen und in den
Ecken die Büchsen und alle Instrumente wegnehmen, so
weit sich welche finden. — Nachdem dies abgemacht ist,
formuliere der Richter unter Zusammenstellung dessen,
darum Jener angeklagt ist, und dessen, bezfiglich dessen er
durch die Zeugen fiberführt oder für verdächtig gehalten
wird, Fragen Ober jene und führe die Untersuchung, indem
er bei sich einen Notar hat etc. wie oben; nachdem (der
Angeklagte) zuvor einen körperlichen Eid auf die vier
Evangelien Gottes g:eleistet hat, sowohl für sich als auch
für andere die Wahrheit zu sagen; und zwar (geschieht die
Untersuchung) auf die Weise wie folgt. Es werden auch
die einzelnen Punkte aufgeschrieben.
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— 51 —
Allgemeine Fragen an die Hexe oder den
Hexer. ErsterAkt.
Der und der Angeklagte, aus dem und dem Orte, ver-
eidigt auf die vier körperlich berührten Evangelien
Gottes, sowohl für sich als auch für andere die Wahrheit
zu sageil, und befragt, woher er sei oder woher er seinen
Ursprung genommen habe, antwortet, an dem und dem
Orte der und der Diözese. Desgleichen befragt, wer
seine Eltern seien, antwortete, sie seien am Leben in dem
und dem Orte oder gestorben an dem und dem Orte. E>es-
gleichen betragt, ob eines natürlichen Todes oder einge-
äschert, sagte er, so und so. Hier merke, daß dies ge-
schieht, veü, wie sich im zweiten Teile des Werkes er-
geben hat, die Hexen meistens die eigenen Kinder den
Dämonen darbringen, oder sie unterrichten, und gewöhn-
lich die ganze Nachkommenschaft infiziert ist; und wenn
die Aussagenden es bejaht hätten und (die Angeklagte)
selbst es leugnete, wäre sie schon verdächtig. — Des-
gleichen befragt, wo er erzogen sei und mit wem er am
meisten verkehrt habe, antwortete er, an dem und dem
Orte oder mit dem und dem. Und wenn der Richter sieht,
daß er den Ort geändert hat, weil die Mutter vieUeicht
nicht verdächtig war noch sonst Jemand aus der Verwandt-
schaft, und er sich doch an einem fremden Orte aufgehalten
hat, und besonders an' Orten, wo die Hexen zu gedeihen
pflcgeii, wird er so gciragt werden; Desgleichen be-
fragt, warum er den Ort seiner Geburt geändert und sich
zum Aufenthalt an den und den Ort oder an die und die
Orte begeben habe, sagte er, aus dem und dem Grunde.
Desgleichen befragt, ob er an den genannten Orten oder
wo anders vom Hexenstoff habe sprechen hören, z. B. daß
Gewitter erregt oder das Vieh behext und die Kühe der
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— 52 —
Milchflüssigkeit beraubt worden seien etc. von dem und
dem Stoffe, um dessentwiUen sie*) angeklagt ist; und
wenn sie sagt, ja, werde sie darüber befragt: Desgleichen
befragt, was er habe sprechen hören, und es sollen die
einzelnen Aussagen aufgeschrieben werden. Wenn er
aber leugnet und sagt, er habe nichts gehört, dann so:
Desgleichen befragt, ob er glaube, daß es Hexen gebe, und
solches geschehen könne, was berichtet wird, wie Ge-
witter erregen, Vieh und Menschen infizieren, sagte er . . .
Merke, daß die Hexen meistens beim ersten Verhör leug-
nen, woher mehr Verdacht entsteht als wenn sie antwor-
teten: „Ob es (Hexen) gibt oder ob es keine gibt, fiber-
lasse ich Höheren". Wenn sie also leugnen, dann sollen
sie (weiter) befragt werden. Desgleichen bdragt, was
dann, wenn sie verbrannt werden, ob die dann unschuldig
verdammt werden, sagte er ... .
Besondere Fragen an ebendieselben.
Der Richter beachte, daß er die folgenden Fragen
nicht hinausschiebt, sondern unverzüglich vorlegt. Des-
gleichen beiragt, warum das gewöhnliche Volk sie fürchte,
sagte sie . . . Desgleichen befragt, ob sie wüßte, daß sie
in üblem Rufe stehe und daß sie veriiaßt sei, sagte sie . • .
Desgleichen befragt, warum sie Jener Person die Worte
entgegengeschleudert habe: „Du wü-st nicht ungestraft
davonkommen", sagte sie... Desgleichen befragt, was
jene Person ihr Übles getan hätte, daß sie solche Worte
zu ihrem Sehadeii ausgestoßen hätte, sagte sie . . . Merke,
*) Hier steht das Femininum, während vorher und un-
mittelbar nachher das Maskulinum interrogatus steht. Schreck-
licher, teuflischer Still
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— 53 —
daß diese Frage notwendig ist, um zur Grundursache der
Feindschaft zu gelangen, weil schließlich die Angeklagte
Feindschaft angeben wird; wenn es aber keine Todfeind-
schaft ist, sondern (nur) eine nach WcibcrarL erregte,
SO hindert das nicht. Das ist nämlich die Eigenart der
Hexen, daß sie (Feindschaft) gegen sich erregen, sei es
mit unnützen W orten oder Taten, z. B. daß sie bittet,
mau möchte ihr etwas gewähren, oder sie tut ilim irgend
einen Schaden am Garten oder ähnliches zu dem Zwecke,
daß sie eine Gelegenheit gewinnen und sich mit Worten
oder Werken offenbaren, welche Offenbarangn sie auf
Betreiben der Dämonen zu vollbringen haben, damit so
die Siüiden der Richter verschlhnmert werden, wenn
jene unbestraft bleiben. Merke auch, daß sie solches
nicht in anderer ( k-L^cnwart tun, z. B. w enn der Aus-
sagende Zeugen vonühren wollte und keine hätte. Merke
auch, daß sie auch von den Dämonen angespornt werden,
wie wir von vielen, später eingeäscherten Hexen er-
fahren haben, so daß sie gegen ihren Willen zu reizen
und zu behexen haben. — Desgleichen befragt, wieso
die Wirkung auf Drohungen folgen konnte, daß der
Knabe oder das Vieh so sclmell behext wurde, sagte
sie . . . Desgleichen wiederum befragt, warum sie gesagt
habe, daß die (Behexte) niemals mehr einen gesunden
Tag haben solle, und es so geschehen sei, sagte sie...
Desgleichen, wenn sie alles leugnet, werde sie wegen
anderer, anderen Zeugen angetanen Behexungen befragt,
z. B. am Vieh oder an den Kindern. Desgleichen befragt,
warum sie auf dem Felde oder im Stalle beim Vieh ge-
sehen worden sei, indem sie es berührte, wie sie es zu-
weilen zu tun pflegen, sagte sie . . . Desgleichen befragt,
warum sie den Knaben berfihrt habe, der sich danach
schlecht befunden habe, sagte sie . . Desgleichen behragt,
was sie auf dem Felde zur Zeit des Gewitters gemacht
habe, und so betreffs vieler anderer Dinge; desgleichen,
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woher es käme, daß, während sie nur eine oder 2wei
Kfihe hätte, sie doch reicher an Milch wäre als ihre Nach-
barinnen, die vier oder sechs hätten. DessrtcSchen,
warum sie im Stande des Ehebruchs oder Beischläferin
bleibe. Mag das auch nicht der Sache dienen, so erzeugt
das doch mehr Verdacht ais bei rechtschaffenen und ehr-
baren Angeklagten. Merke auch, daß (die Angeklagte)
öfters nach den gegen sie vorgebrachten Artikeln zu be-
fragen ist, (um m sehen,) ob sie bei demselben Vorsatz
bleibt oder nicht.
Nachdem das Bekenntnis vollendet nnd auf-
geschrieben ist, mag es nun nach der verneinenden oder
bejahenden Seite hin (sehen) oder schwankend sein, so
soll danach geschrieben werden: Verhandelt ist dies an
dem und dem Orte etc. w ie oben.
Siebente Frage, In welcher verschiedene
Zweifel betreffs der vorausgeschickten Prägen
und leugnenden Antworten erklärt werden.
Ob die Angeklagte einzukerkern, und wann
sie für eine offenkundig in der Ketzerei der
Hexen Ertappte zu halten sei.
Es wird zuerst ffcfrapt. was zu tun sei, wenn, wie
es meistens geschieht, die angeklagte Person alles leug-
net. Antwort: Der Richter hat auf dreierlei zu achten,
nämlich auf die Bescholtenheit, die Indizien der Tat und
die Aussagen der Zeugen, ob nämlich alle zugleich zu-
sammentreffen oder nicht. Wenn, wie es auch meistens
zu geschehen pflegt, alles uisofem zusammentrifft, als die
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Hexen sogleich wegen ihrer Taten in irgend einem Dorfe
oder einer Stadt in üblen Ruf Icommen, auch die Indizien
der Tat vor Augen liegen, nämlich in Gestalt der behex-
ten Kinder oder der Hanstiere, die Öfters infiziert oder
der Milch beraubt werden; auch die Zahl der Zeugen ein-
getragen ist — mögen es auch singulare sein, indem z. B.
der eine ausgesagt hat, sie habe ihm das Kind behext,
der andere aber, das Vieh, der dritte über ihre Bescholten-
heit ausgesagt hat, und so von den anderen, so stimmen
sie doch in der Substanz der Tat überein, nämlich in den
Behexungen, und daß sie als Hexe verdächtig sei; und
mögen auch diese Zeugen zur Verurteilung ohne Vor-
handensein von Bescholtenheit oder auch mit Vorhanden-
sem von Bescholtenheit nicht genügen, wie oben in der
dritten Frage berührt worden ist, so könnte (die An-
geklagte) doch samt den Indizien der Tat, auf Qnind
dieser drei Stücke zuRieich zwar nicht als stark oder
heftig verdächtig erachtet werden, über welche Ver-
dachtsiormen weiter unten eine Erklärung gegeben
werden wird, aber doch als offenkundig in der Ketzerei
der Hexen ertappt erachtet werden, wenn nämhch ge-
eignete, d. h. nicht aus Feindschaft (aussagende) und an
Zahl genügende, z. B. sechs, acht, oder zehn, vereidigt
zusammenträfen, und folglich müßte sie den Strafen hn
c. ad abolendam, § praesenti, de haeret. unterliegen, auch
c. excommunicamus II; und zwar ob sie das Verbrechen
gestanden hat oder nicht. Das wird so bewiesen.
W Clin iiänilich gesagt worden ist, daß, wenn alle drei
vorgenannten Stücke zusammentreffen, (die Angeklagte)
dann für offenkundig in der Ketzerei der Hexen ertappt er-
achtet werden muß, so ist das nicht so zu verstehen, daß
notwendigerweise alle drei zusammentreffen müßten;
sondern (die Angeklagte) wird (als ertappt) nachgewiesen
nach dem argumentum a fortiori in dieser Weise: Ein
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jedes von den zwei, Indizium der Tat und gesetzmäßige
Vorführung von Zeugen, kann für sich jemanden dahin
bringen, daß er für ertappt in ketzerischer Verkehrtheit
gehalten wird; wie viel mehr, wo beide Beweisstücke
in gleicher Weise zusammentreffen! Wenn nämlich die
Juristen fragen, auf wie viele Arten Jemand rechtmäßig
für offenkundig in ketzerischer Verkehrtheit ertappt ge-
halten wird, so wird geantwortet, auf drei, wie Ber-
nardus in der Glossa ordinaria bemerkt, im c. ad abo-
lendam, § praesenti, und zwar bei dem Worte depre-
hcnsi, extra de haer; wie es auch oben, in der ersten
Frage, zu Beginn des Werkes berührt worden ist: näm-
lich (erstens) Evidenz der Tat, z. B. daß (der Betreffende)
öffentlich Ketzerei gelehrt hat; hier auch nehmen wir den
Ausdruck „Indizium der Tat** wegen der öffentlichen
Drohungen, die (die Hexe) ausgestoßen hat, indem sie
sagte: ^.Du wh-st niemals gesunde Tage (mehr) haben*'
oder ähnliches, und die Wirkung auf dem Fuße nach-
gefolgt ist. (Die zweite Art) ergibt sich aus dem gesetz-
mäßigen Beweise durch Zeugen, die dritte aus dem
eigenen Geständnis. Wenn also jedes einzelne davon
für sich wirkt und jemanden zum offenkundig Verdäch-
tigen macht, wie viel mehr, wenn man zugleich die Be-
scholtenheit und die Indizien der Tat mit der Aus-
sage der Zeugen veriiindet, mag man auch dort von
„evidenter Tat" und hier von »flndiziuni der Tat**
sprechen; und zwar geschieht dies, weil der Teufel nicht
offenkundig, sondern hn Verborgenen tätig ist; die
Schädigungen aber und die Instrumente der Behexung,
die man findet, geben das Indizium der Tat. Während
also bei anderer Ketzerei die evidente Tat allein genügen
würde, fiip:en wir hier drei Stücke zusammen.
Bezüglich des zw eiten aber, daß ein solcher Ertapp-
ter, wenn er auch leugnet, doch gemäß ienen Kapiteln zu
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bestrafen sei, wird der Beweis so geführt: Der Ertappte
nämlich, mag er durch Evidenz der Tat oder durch
Zeugen (überführt sein), gesteht entweder das Ver-
brechen oder er gesteht es nicht Wenn er gesteht und
(nicht) bußfertig ist, ist er dem weltlichen Arme zu fiber-
geben, um mit der Todesstrafe belegt zu werden, nach
c. ad abolendam, wie oben, oder ist lebenslänglichem
Kerker zu überliefern, nach c. excoinmuiiicainus II. Wenn
er aber nicht gesteht, sondern beim Leugnen verharrt,
ist er wie ein Unbiißfertiger der Macht des weltlichen
Gerichtshofes zu übergeben, um mit der gebührenden
Buße gestraft zu werden, wie Hostiensis in seiner
Summa, tit de haereticis, qualiter deprehendantur, be-
merkt.
Es wird also geschlossen, dafi, wenn der Richter auf
diese Weise bezüglich der Fragen und Aussagen der
Zeugen vorginge, indem man, wie gesagt worden ist,
in (ilaubenssachen summarisch, cniiach und ohne Um-
stände vorgehen kann, und die Angeklagte auf einige
Zeit oder einige Jahre dem Gefängnis überantwortete,
ob sie vielleicht nach einem Jahre, von der Schaucrlich-
keit des Kerkers niedergedrückt, ihr Verbrechen gestehen
möchte, so würde er nicht ungerecht, sondern gerecht
vorgehen.
Aber damit es nicht scheine, als ob er sein Urteil
überstürzte, sondern hn Gegenteil nach aller Billigkeit
vorgeht, wird (nun) gefragt, was wdter zu tun sei.
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Achte* mit der vorigen vericnüpfte Frage. 0I>
die Angeklagte einzul^erkem seif und von der
Art, sie zu yerliaften. Dritter Akt des
Richters.
Auf die Frage aber, ob die Hexe bei leufi:nenden Ant-
worten im Gefängnis zur Bewachung festzuhalten sei,
wenn die vorerwähnten drei Stücke zusauunentrerfen,
nämlich der Ruf, die Indizien der Tat und die Vorfüh-
rungen der Zeugen, oder ob sie unter Bürgschaft von
Bürgern zu entlassen sei, um, von neuem vorgeladen, zu
antworten, kann auf Grund dreier Ansichten geantwortet
werden. Zuerst nämlich ist die Meinung einiger, daß sie
im Gefängnis festzulialten und auf keinen Fall gegen
Bfirgscliaft zu entlassen sei; und zwar stützen sich diese
auf den in der vorhergehenden Frage berüluten Qrund»
daß nämlich eine für offenkundig ertappt zu halten ist,
wenn jene drei Stücke zusammentreffen. • — Andere aber
(meinen), daß sie vor der Einkerkerung der Bürgschaft
von Bürgern überlassen werde, so daß, wenn sie die
Flucht ergriffe, sie dann für überführt gehalten würde;
mag sie auch nach erfolgter Einkerkerung bei leugnen*
den Antworten der Bürgschaft oder Kaution nicht zu
fiberlassen sein, wenn nämlich jene drei olien angemerk-
ten Stficke zusammen wfa'ken; darum weil sie dann nicht
abgeurteilt und zum Tode gebracht werden könnte.
Ifieitei stützt man steh auf die Gewohnheit. — Die dritte
Klasse sind die, welche sagen, es lasse sich keine un-
fehlbare Regel geben, sondern es sei dem Richter zu
überlassen, daß gemäß der Aussagen der Zeugen und der
Bescholtenheit der Person und, wenn die Indizien der Tat
. dazukommen, deshalb strenger unterschieden werde, in
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der Wdse, daß die Gewohnheit des Landes gewahrt
werde* Sie schUefien, daß» wenn sie vielleicht Iceinen
vornehmen Bürgen haben Icönnte und fluchtverdächtis
wäre, sie dann im Gefängnis festgehalten werde; und
zwar scheint diese (Ansicht) die vernünftigere, so je-
doch, daß dabei die gehörige Weise gewahrt bleibt, die
in dreierlei besteht: erstens, daß ihr Haus, so weit es
möglich ist, unten und oben, in allen Winkeln, Löchern
und Schreinen durchsucht werde; und wenn es eine be-
rüchtigte Hexe ist, dann wird man ohne Zweifel ver-
schiedene (Hexen-) Werkzeuge finden, falls sie sie nicht
vorher versteckt hat, so wie oben erwShnt ist; zweitens,
daß, wenn sie eine Magd oder Qefährtmnen hat, auch sie
einzeln eingesperrt wird oder werden, auch wenn sie
nicht angezeigt Sind; es wird angenommen, daß ihr ge-
wisse Geheimnisse jener Angezeigten nicht verborgen
sind; drittens, daß ihr bei der Verhaftung, wenn sie im
eigenen Hause verhaftet wird, keine Zeit gelassen wird,
in die Kammer zu treten, darum weil sie dann zur Er-
langung der Verschwiegenheit gewisse Hexenmittel zu
nehmen und bei sich zu tragen pflegen.
Mit Bezug darauf erhebt sich der Zweifel, ob die
Art, Hexen zu verhaften, erlaubt sei, die von manchen
beobachtet wird, wobei sie plötzlich von den Dienern
von der liide hochgehoben und in einem Korbe oder an
den Schultern weggetragen wird, damit sie die Erde
nicht weiter berühre. Es kann nach der Ansicht der Ka-
nonisten und gewisser Theologen geantwortet werden,
daß es in dreifacher Hinsicht erlaubt ist: erstens, weil,
wie in der einleitenden Frage dieses dritten Teiles sich
ergeben hat, dies die Ansicht sehr vieler, ia sogar solcher
Gelehrter wie Hostiensis und Qoffredus ist,
deren Aussagen niemand zu verwerfen wagt; daß es er-
laubt ist «Eitles mit Eitlem zu zerstoßen. Die Erfahrung
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endlich, ja auch Geständnisse der Hexen beweisen es,
weil die auf solche Weise Verhafteten die Hexenkunst
der Verschwiegenheit verloren haben. Ja, sehr viele
Einzuäschernde baten, es möchte ihnen erlaubt werden,
weiusstens mit einem Beine die Erde zu berühren; als
ihnen dies abgeschlagen worden war und man schliefiUch
nachforschte, warum sie doch gewünscht hätten, die
Erde zu berühren, ward geantwortet, wenn sie sie be-
rührt hätten, hätten sie sich befreit und viele andere
wären (dabei) durch Blitze getötet worden.
Der zweite Grund: Das ist ja offenkundig, wie es
sich im zweiten Teile des Werkes ergeben hat, daß in
der öffentlichen Gerichtsbarkeit alle Kräfte der Hexen-
kunst gebrochen werden, was die Vergangenheit betrifft;
was aber die Zukunft anlangt, so gesteht (die Hexe) alle
Verbrechen, wenn ihr vom Teufel nicht von neuem hi
der Hexenkunst der Verschwiegenheit Beistand geleistet
wird. Wir können also mit dem Apostel sagen:
,^Alles, w ds wir an Worten und Werken tun, geschehe im
Namen unseres Herrn Jesu Christi"; und wenn sie un-
schuldig ist, wird ihr jene Verhaftung nicht schaden.
Drittens mit Bezug darauf, daß, wenn es nach den
Gelehrten erlaubt ist, durch eitle Werke Behexungen zu
beheben, darin alle fibereinstunmen, daß, wiewohl sie in
Jenem ausehiander gehen, iene eitlen Dinge nicht un-
erlaubt Sehl dürfen. Daher whd der Ausspruch des
flostiensis, in dem er sagt, daS es erlaubt sei, Eitles
mit Eitlem zu zerstoßen, von anderen (mit den Worten)
glossiert: „Beachte, daß er sagt, ,mit liitlcin', aber nicht
.mit Unerlaubtem'." A fortiori ist es (also) erlaubt,
Hexenkünste zu beheben, auf welche Behinderung diese
Bezugnahme statthat; nicht auf die Ausführung von et-
was Unerlaubtem.
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Der Richter möge überdies beachten, daß es eine
doppelte Einkerkung gibt: eine zur Strafe, wohin die Ver-
brecher gehören; die andere nur zur Bewachung, die im
Rathaose vorgenommen wu'd. Diese beiden Bewachungen
werden im c. multonim quaerela wie oben verzeichnet.
Daher ist (die Anguzei^iu) zum niindcsicii zur Bewachung
einzukerkern. Wenn es aber leichte (Vergehen) sind, um
derentwillen sie asivrekkik^t ist, so daß sie nicht übel be-
leumdet wäre noch Indizien der Tat in (Gestalt von be-
hexten) Kindern und Tieren vorlägen, dann werde sie nach
Hanse zurfickgeschiclrt. Aber weil sie vielleicht vertrauten
Umgang mit Hexen gehabt hat und ihre Qehehnnisse
kennt, stelle sie Bürgen; hat sie keine, so gehe sie, mit
Eiden und Straf(androhung)en verpflichtet, nicht aus dem
Hause, wenn sie nicht gerufen worden ist; Mägde aber
und Hausdienerinnen, von denen oben geredet ist, sollen
zur Bewachung und nicht zur Strafe in Haft gehalten
werden.
Neunte Frage. Was nach der Verhaftung zu
tun sei, und ob die Namen der Aussaugenden
(der Verhafteten) kundzugeben seien. Vierter
Akt.
Zweierlei aber geschieht nach der Vcrhaitung, was
aber das erste darunter ist, bleibt dem Richter überlassen,
nämlich die Gewährung von Verteidigungen; und das Ver-
hör in der Folterkammer, aber ohne Foltern. Das erste
whrd nicht gewährt, wenn (die Angeldagte) nicht darum
bittet Das zweite geschieht nicht, bevor nicht die Mägde
oder Gefährtinnen, wenn sie welche gehabt hat, im Hause
verhört worden sind. Doch gehen wir in der angenom-
menen Reihenfolge vor.
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— 62
Wenn die Angeklagte sagt, sie sei unschuldig und
fälschlich angezeigt worden, und sie möchte gern die und
die Ankläger ansehen und sie hören» dann ist dies das
Zeichen, daß sie Verteidigungen verlangt Aber ob der
Richter gehalten ist, ihr die Angabe kund zu tun und ihr
vor Augen zu stellen? Hier möge der Richter beachten,
daß er nicht gehalten ist, etwas davon zu tun: weder üie
Namen kundzugeben noch sie ihr vor Augen zu stellen,
wenn sich nicht die Angeber für sich und freiwillig dazu
anbieten, daß sie ihr nämlich vor Augen gestellt werden,
um ihr das, was sie ausgesagt haben, ins Gesicht zu
schleudern. Daß aber der Richter nicht gehalten ist, (das
zu tun), und zwar wegen der Gefahr für die Angeber, wird
bewiesen. Mögen nämlich die verschiedenen höchsten
Pontifexe verschiedener Ansicht gewesen sein, so hat doch
keiner die Ansicht gehabt, daß der Richter ui einem sofohen
Falle, der ihm angezeigt worden war, die Namen der An-
geber, noch auch die der Ankläger kundzutun habe, mögen
wir auch hier nicht vermittelst der W eise der Anklage
vorgehen. Einige haben vielmehr gemeint, daß es in kei-
nem Falle erlaubt sei; manche, daß es in manchen Fällen
erlaubt seL Endlich aber hatBoniiacius VIII. Bestimm
mungen gegeben, wie sich aus c. statuta, § inhibemus,
1. VI, ergibt, wo es folgendermaßen heißt: „Wur verbieten
iedoch (die Namennennung) gegenüber den Anklägern
oder Zeugen, die in einer Ketzereisache auftreten oder
aussagen, wegen der Macht der Personen, gegen welche
die Untersuchung geführt wird. Bischof und Inquisitor
sollen sehen — merke du. daß statt Inquisitor und
Bischof jeder behebige Richter gegen die Hexen vor-
gehen kann, mit Zustimmung des Bischofs und Inqui-
sitors, weil es dasselbe ist und sie, wie es sich in
der einleitenden Frage ergeben hat, ihre Rollen abtreten
können; weshalb auch ein solcher Richter, wer es
auch sei, auch ein weltlicher, mit apostolischer Hoheit
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— 63 —
vorgeht und nicht bloß mit kaiserlicher — daß ihnen
schwere Gefahr droht, wenn es sich ereignet, daß ihre
(Namens-}Veröifentlichung geschiebt Daher sollen sie
ihre Namen nicht veröffentlichen*' etc. Weiter unten folgt:
,,Wenn aber die oben erwähnte Gefahr aufhört, mögen sie
die Namen der Ankläger oder Zeugen veröffentlichen,
"Wie es in anderen Prozessen geschieht".
Der umsichtige Richter sei auch bezüglich der Macht
der Personen bedacht, daß sie dreifach ist, nämlicli die
Macht der Abstammung und Familie, die Macht des
Geldes und die Macht der Bosheit, die mehr zu fürchten
ist, als die anderen beiden, weil daraus den Zeugen
schwere Gefahren drohen könnten, wenn denen, gegen die
sie ausgesagt haben, ihre Namen bekannt gemacht würden.
Der Grund ist: Es ist größere Gefahr vorhanden, die
Namen der Zeugen einem armen Angezeigten; bekannt zu
machen, der Komplizen im Bösen hat, Rebellen und Tot-
schläger, die nichts zu verlieren haben, denn ihre Person,
als einem Vornehmen oder Reichen, der an zeitlichen
Gütern Überfluß hat. Was und wie beschaffen aber eine
schwere Gefahr sei, erklärt Johannes, der über das
obenerwähnte Wort „Gefahr" also sagt: „Gefahr, weil
man dabei den Tod oder Verstümmelung seiner selbst
oder der Söhne oder semer Eltern oder Verwüstung des
Besitzes oder dem ähnlichen befürchtet".
Der Richter möge überdies beachten, da8, wenn er
mit apostolischer Hoheit nach dem Gutdünken des Ordi-
narius in diesen (Prozessen) vorgeht, mit Bezug darauf,
d. h., die Nichtenthüllung der Namen der Zeugnis Ab-
legenden, sowohl er selbst als alle anderen Beisitzer, die
den Aussagen der Zeugen beigewohnt haben oder in Zu-
kunft bei der Fällung des Urteils beiwohnen könnten, zur
Geheimhaltung verpflichtet sind, bei Strafe der Exkom-
munikation, die, wenn sie dem entgegenhandeln, der
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Bischof gegen sie schleuueni kann und, damit sie (die
Namen) nicht enthüllen, von Beginn des Prozesses an
wenigstens impUcite geschleudert hat. Daher heißt es
in dem zitierten c. statuta, § et ut eonindem, folgender-
maBen: „Und damit ebenderselben Ankläger und Zeugen
Gefahren wirksamer begegnet und vorsichtiger im Amte
der Inquisition vorgegangen werde, erlauben wir kraft
gegenwärtiger Bestimmung, daß der Bischof und die Inqui-
sitoren [du verstehe wie oben!] über diejenigen, welchen
sie, wie vorausgeschickt, einen derartigen Prozeß ausein-
andersetzen und welche die ihnen von eberiüem Bischof
und den Inquisitoren als Geheimnis mitgeteilten Geheim-
nisse der Beratung oder des Prozesses gegen deren Er-
laubnis anderen mitteilen, das Urteil der Exkommuni-
kation, welches sie wegen der Verletzung des Geheim-
nisses durch die bloße Tat schon verdienen, verhängen
und, wenn es ihnen gut scheint, veröffentlichen können".
Weiterhin ist zu bemerken, daß wie Strafe darauf-
gesetzt ist, wenn die Namen der Zeugen ungehörigerweise
veröffentlicht werden, so auch Strafe daraufgesetzt ist,
wenn sie ungehuri gerweise geheim gehalten werden;
nämlich den Sachverständigen und Beisitzern, nach deren
Ratschluß zum Urteil zu verschreiten ist; oder wenn sie
nicht bekannt gegeben werden, wo sie ohne Gefahr für
die Zeugen bekanntgegeben werden können, wie es in
dem genannten c. statuta gegen Ende heißt: „Übrigens
schreiben wir in allem vor, daß sowohl die Bischöfe als
auch die Inquisitoren die reine und vorsichtige Obacht
haben, daß sie nicht, die Namen der Ankläger oder Zeugen
unterdrückend, sagen, es bestehe Gefahr, wo Sicherheit
ist, und ni^ht bcliaupten, hei ihrer Gefährdung sei Sicher-
heit, wo eine solche (iefahr drohte; wobei sie ihre Ge-
wissen belasten". Dazu sagt der Archidiaconus:
„O du Richter, wer du auch seist, beachte in einem solchen
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Fall wohl diese Worte; denn er saet niclil „leichte Oefabr"',
sondern (meint) ».schwere**. Wolle also nicht den An>
fi^eklasten ohne grewlchtisen Orund der Ordnung des
Rechtes berauben, da das nicht ohne Beleidigung Gottes
geschehen kann."
Der Leser muß beachten, daß, weil alles Vorhergehende
und auch Folgende, bis man zu den Arten das Urteil zu
iällen kommt — abgesehen von der Strafe des Blutes,
wobei der geistliche Richter zu urteilen hat, — mit Zustim-
mung der Diözesanen durch den weltlichen Richter vor-
genommen werden kann, es deshalb den Leser nicht
stören möge, wenn in dem (zitierten) c. der geistliche und
nicht der weltUche Richter als der bezeichnet wird, der
die Weisen über das Blut zu urteilen nach den Weisen der
Ordinarien zu urteilen und zu ahnden entnimmt.
Zehnte Frage* Wie die Verteidigungen samt
der Bestallung eines Advokaten zu gewähren
sind. FflnfterAkt.
Wenn (die Angeklagte) also Verteidigungen verlangt,
wie können die da gewährt werden, wo die Namen der
Zeu^^cii gänzlich geheim gehalten werden? Es ist zu
sagen, daß die Verteidigung in dreierlei besteht, erstens,
daß dazu ein Advokat bestallt werde; zweitens, daß
diesem Advokaten die Namen der Zeugen nicht bekannt
gegeben werden, auch nicht zum Zwecke der Geheim-
haltung unter Leistung emes Eides, sondern Ober die ein-
zelnen Inhalte im Prozesse unterrichtet wird; drittens
soll er um des Angezeigten willen so weit er kann
hn gfinstigeren Sinne auslegen, jedoch ohne Ärgernis
des Glaubens und ohne Schaden für die Gerechtigkeit,
Der HeMnhftinmcr HI. 5
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— 66 —
wie sich zeigen wird; und in ähnlicher Form der Pro-
kurator, dem eine Kopie des ganzen Prozesses, mit
Unterdrückung jedoch der Namen der Zeugen und An-
geber, (geliefert wird); und ebender Advokat kann auch
im Namen des Prokurators vorgehen.
Was das erste betrifft, so beachte man, daß der Ad-
vokat nicht nach dem Qutdfinken des Ansezeigten be-
stellt wird. Nämlich weil er einen würde haben wollen
nach Sehlem Wohlgefallen, hüte sich der Richter durch-
aus mit Bezug auf ihn, einen streitsüchtigen, böswUligen
Mann zuzulassen, der sich leicht mit Geld bestechen
lassen könnte, wie sich derartige oft finden. Er lasse ihm
vielmehr einen rechtschaffenen Mann zu, der bezüglich
seiner Legalität keinen Verdacht erweckt; und zwar muß
der Richter viererlei an einem Advokaten beachten;
wenn das vom Advokaten beobachtet wird, erlaube er
ihm, die Rolle des Advokaten zu spielen; sonst hat er
ihn zurückzuweisen. Eüi Advokat nümlich muß zuerst
die Beschaffenheit der Sache prüfen, und wenn er ge-
sehen hat, daB es eine gerechte ist, dann übernehme er
sie, wenn er will; wenn (er sie) aber als ungerecht (er-
kennt), weise er sie von sich; weshalb er sich sorj^sam
hüten muß, eine ungerechte und verzweifelte Sache zu
übernehmen. Aber wenn er von Anfang an unwissend
die Sache übernommen hat und damit zugleich Geld,
während des Prozesses aber merkt, daß sie verzweifelt
ist, und seinem Klienten, d. h. dem Angezeigten, für den
er die Sache übernommen hat, nicht den Rat gibt, ab-
zulassen, ist er nach Qoffredus gehalten, das emp-
fangene Qehah zu ersetzen, was durch c. de hidic. rem
non novam bewiesen zu werden scheint, wenn auch
H 0 s t i c a s i s bezüglich der Rückerstattung des Ge-
haltes das Gegenteil sagt, außer wenn er es mit Fleiß ge-
tan hat. Wenn also ein nichtswürdiger Advokat seinen
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Klienten wissentlich verleitet, ihn dne nnglücldiche
Sache verteidigen zu lassen, ist er für Schaden und
Unlcosten verantwortlich, c. de admin. tut. non est isno-
tum. — Das zweite, was er beachten muß, um als Ad-
vokat auftreten zu können, sind drei (tiigeiischatten):
erstens Bescheidenheit, daß er nicht frech, nicht
schimpfend noch mit einem Wartschwall vorträgt, c. eo
quoniam ; zweitens Wahrheit(sliebe), daß er nämlich nicht
lügt, indem er weder falsche Gründe oder Beweise vor-
bhngt noch falsche Zeugen oder Eide, wenn er erfehren
ist, noch Aufschub nachsucht, besonders in dieser Sache,
wo summarisch, einfach und ohne Umstände (vor-
gegangen wird), wie oben ui der sechsten Frage berülut
worden ist, und auch ID, qu. 7, haec tria, berührt wh^;
und das dritte, was beachtet wird, bezieht sich aui das
Gehalt, daß er sich nämlich der (jewohnheit des Landes
gemäß bescheide. Über diesen wird III, qu. 7, § arcentur
und § tria gehandelt.
Aber um zu unserer Sache zurückzukommen: der
Richter lege die vorbeschriebenen Bedingungen dem Ad-
volcaten vor und füge am Schluß noch bei, daß er sich
keiner Begünstigung der Ketzerei schuldig mache, weil
er dann exkommuniziert wfirde, nach c. excommnnica-
mus I, § credentes. Es gilt auch nicht, wenn er dem
Richter sagen wollte, daß er nicht den Irrtum, sondern die
Person verteidigt, weil er nicht auf irgend eine Weise
verteidigen darf, (die bewirkt,) daß nicht summarisch,
einfach und ohne Umstände vorgegangen wird, was er
tun würde, wenn er durchaus Fristen verlangen oder
Berufungen einmengen wollte, was alles zurückgewiesen
wird, wie es dort in der sechsten Frage vorgetragen
wird. Denn mag er auch den Irrtum nicht verteidigen,
da er in diesem Falle verdammenswerter als die Hexen
selbst und vielmehr ein Ketzerffirst, als der ketzerische
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tlexer wäre, wie es sich XXIV, qu. 3, qui iUorum» ergibt,
macht er sich noch dadurch, daß er ungehöriserveise
einen der Ketzerei schon Verdfichtisen verteidigt, gleiche
sam zu seinem Gönner, und zwar nicht leicht, sondern
heftig, gemäß der Verteidigung, die er geliefert hat, und
muß öffentlich vor dem Bischof abschwören, nach dem
oft zitierten c. accusarus.
Das ist ausführlich vorgetragen worden, und der
Richter schätze es nicht trerinj? ein. ^^ eil von dem Ad-
vokaten oder Prokurator, wenn er falsch vorzugehen be-
strebt ist, die meisten Gefahren auszugehen pflegen. Däc-
her muß ihn der Richter durchaus zurückweisen und
gemäß den Akten und Beweisen vorgehen, wenn der Ad»
vokat tadehiswert gewesen ist. Aber wenn der Richter
einen tadellosen Advokaten für den Angezeigten hat,
einen eifrigen Mann und Freund der Gerechtigkeit, wird
er ihm die Namen der Zeugen angeben können, jedoch
unter der eidlichen Versicherung, das als Geheimnis zu
betrachten.
Elfte Frage. Was der Advokat tun soll, wenn
ihm die Namen der Zeugen nicht bekannt-
gegeben werden. Sechster Akt.
Wenn geiragt wird, was also der Advokat, auch im
Namen des Prokurators, für den Angezeigten tun soll,
wenn weder ihm noch seinem Klienten die Namen der
Zeugen bekanntgegeben werden, welche Bekanntmachung
der Angezeigte jedoch im höchsten Maße wünscht, so
lautet die Antwort: Er empfange vom Richter eine Be-
lehrung über die euizelnen im Prozesse enthaltenen
(Punkte), und wenn er eine Kopie haben will, werde sie
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ihm mit Unterdrückung der Namen der Zeugen ttbef*
geben. So unterrichtet gehe er m dem Angezeigten und
lege ihm das Einzelne vor» und wenn es der Stoff er-
fordert, weil er ja dem Angeklagten recht lästig (sein
kann), so ermahne er ihn zur Geduld, soweit er kann.
Wenn der Aiigczcigie immer wieder darauf dririk't, dali
ihm die Zeugen bekannti^c geben werden, kann er ant-
worten: „Aus den Tatsachen, die gegen dich ausgesagt
worden sind, wirst du die Zeugen erraten können. Näm-
so und so ist ein Kind oder ein Stück Vieh heäexi
worden; oder der und der Frau oder dem und dem Manne
hast du deshalb, weil sie du* die und die Sache, um die
du batest, nicht gewähren wollten, gesagt: ,Du wirst
fühlen, daß es besser gewesen wäre, du hättest mir zu
der Sache verholfen', nach welchen Worten der und der
plötzlich krank geworden ist. Deine Taten schreien wie
Zeugnisse; sie werden höher bewertet als Zeugnisse mit
Worten**. Oder auch (er sage): ,,Du weißt, daß du übel
beleumundet und seit langer Zeit wegen der Antuung
vieler derariiger Behexungen und Schädigungen ver-
dächtig bist." Mit solchen Erwiderungen komme er
schließlich dahin, daß sie selbst entweder Feindschaften
anführt und behauptet, (die Anklagen) seien ihr aus
Fefaidschaft entgegengeschleudert worden, oder sagt:
\,Ich gestehe, diese Worte gesagt zu haben, aber nicht in
der Absicht zu schaden/* Daher hat dann der Advokat
dem Richter und den Beisitzern bezüglich des ersten,
nämlich der Feindschaft, vorzutragen, und der RichtLr
hat zu untersuchen; und wenn jene (Feindschaft) als
Todfeindschaft erfunden würde, nämlich, daß zwischen
Gatten oder Blutsverwandten der Tod beabsichtigt
worden oder erfolgt sei, oder die Verschuldung eines
Verbrechens, um dessentwillen jemand durch die öffent-
liche Gerichtsbarkeit zu ahnden wäre, oder schwere
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Wunden infolge der Zwistigkeiten und Zänkereien zu-
gefügt wären, dann möge ein vorsichtiger Richter mit
seinen Beisitzern erörtern, ob auf Seite der Angezeigten
die Feindschaft schwerer ins Gewicht falle oder auf
Seite des Angebers, z. B. weil der Qatte oder die Freunde
der Angezeigten andere anf Seite des Angebers un-
gerechterweise unterdrückt haben. Dann freilich, wenn
keine Indizien der Tat in (Qestalt von) behexten Kindern,
Vieh oder (erwachsenen) Menschen vorhanden sind,
noch auch andere Zeugen vorhanden sind oder auch an
öffentlicher Bescholtenheit sie nicht leidet, dann wird an-
genommen, dalS (der betreffende Zeuge) vom Standpunlct
der Rache aus gegen sie ausgesagt hat; die Angezeigte
ist gfinzlich loszusprechen und freizulassen unter der ge-
bührenden Kautel, sich nicht rächen zu wollen etc., wie
es Sitte bei Gericht ist.
Aber es wird gciragt: Kaihannc hat ein behextes
Kind oder sie selber ist für sich behext oder sie hat am
Vieh sehr viel Schaden erlitten; sie hat Verdacht auf jene,
deren Gatte oder Bhits verwandte früher ungerechterweise
ihren Gatten oder Blutsverwandten in öffentlicher Ge-
richtsverhandlung unterdrficlct haben. Da hier auf Seiten
des Angebers eine doppelte Feindschaft besteht, weil
(Zeugin) Feindschaft hegt hinsichtlich der angetanen Be-
hexung und hmsichtlich der ihrem Qatten oder Blutsver-
wandten ungerechterweise zugefügten Beschimpfung, ist
da ihre Aussage zurückzuweisen oder nicht? Auf der
einen Seite scheint es allerdings, ja, weil Feindschaft
dabei ist; auf der anderen, nein, weil (die Zeiic:in) Indizien
der Tat vorbringt Es wird geantwortet: In dem Falle,
da keine anderen Angeber vorhanden sind, noch auch
öffentliche Bescholtenheit gegen die Angezeigte wirlct,
dann tritt man nicht ihrer Aussage allein bei, sondern
weist sie znrüclc; die Angezeigte iedoch wird dadurch
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verdächtig gemacht, wenn außerdem, was die Krankheit
betrifft, diese angehext ist und nicht aus einem natürlichen
Mangel (herrührt) — wie man das erkennt, wird sich
weiicr uiueii ergeben — daß sie i>icü kanuniddi (von
diesem Verdachte) zu reinigen hat.
Aber wenn wiederum gefragt wird, ob andere An-
geber auch über Indizien der Tat zuerst auszusagen haben,
die ihnen oder anderen zugestoßen sind, oder allein über
die Bescholtenheit, so wird geantwortet, dafi, wenn sie
über hgend welche Indizien der Tat aussagen, es freilich
gut ist; wenn aber nur über die Bescholtenheit, und diese
tatsächüch vorliegt, dann wüd der Richter, mag er den
Angeber um der Feindschaft willen zurückgewiesen
haben, doch das Indizium der Tat, welches er \'orgebracht
und gezeigt hat, von dcji anderen Zeugen nach dem, was
sie über die Bescholtenheit ausgesagt haben, als Anzeichen
für heftigen Verdacht nehmen, auf grund dessen die An-
gezeigte in Haft behalten vom Richter zu einer dreifachen
Strafe wird verurteUt werden können, nämhch der der
kanonischen Reinigung, wegen der Bescholtenheit, gemäB
dem c. inier sollicltudines, extra de pur. can.; desgleichen
zur Abschwörung wegen des Verdachtes, gemäß dem
c. accusatus am Anfang; und entsprechend den verschie-
denen Verdachtsgi ündcn zu den verschiedenen Ab-
schwörungen, wie sich in der zweiten Art, das Urteil zu
fällen, ergeben wird. Wegen der Indizien der Tat wird sie,
wenn sie das Verbrechen gesteht und bußfertig ist, nicht
dem weltlichen Arme zur Strafe des Blutes überlassen,
sondern durch den geistlichen Richter zu lebenslänglichem
Kerker verurteilt. Ehirch den weltlichen Richter iedoch
kann sie, unbeschadet, daß sie zu lebenslänglichem Kerker
durch den geistlichen Richter verurteUt worden ist,
trotzdem wegen der zeitlichen Schädigungen dem Feuer
überliefert werden, gemäß c. ad. abolendam, § praesenti
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und gemäß c. excotnmunicainus II de haeret., was sich
alles weiter unten bei der sechsten Art, das Urteil zu
fällen, ergeben wird.
Als Nachwort ist zu sagen: Der Richter beachte
erstens, daß er nicht schnell bereit sei, dem Advokaten zu
glauben, wenn er für die Angezeigte eine Todiciridschaft
ijamhaft macht, deshalb, weil sehr selten bei einem solchen
Verbrechen jemand ohne Feindschaft aussagt, da die
Hexen immer allen verhaßt sind. Zweitens beachte er,
daß, da eine Hexe auf vier Arten überführt werden kann,
nämlich durch Zeugen, durch die Evidenz der Tat, durch
Indizien der Tat und durch das eigene Geständnis, und
zwar entweder auf die bloße Bescholtenheit hin, daß es
dann durch Zeugen geschehe, oder auf den Verdacht hin,
es dann durch Evidenz der Tat oder Indizien der Tat
geschehe, wonach der Verdacht als leicht, heftig oder
schwer beurteilt werden kann; und dies alles ohne eigenes
Geständnis: wenn das noch dazul^ommt, würde vorge-
gangen werden, wie gesagt ist.
Drittens wende er das Vorausgeschickte auf seine
Sache bezüglich der m Haft gehaltenen Angezeigten an,
um dem Advokaten zu begegnen; aber natfirlich sei sie
nur auf grund der Bescholtenheit angezeigt, oder es mögen
dabei u^end welche Indizien mitwirken, wodurch sie
schwer oder leicht verdächtig wird; und dann wird er dem
Advokaten betreffs der namhaft gemachten r^cindschaft
antworten können; und zwar soweit es den Teil anlangt,
wo der Advokat zu giinsten des Angezeigten Feindschaft
seitens der Angeber namhaft gemacht hat. Wenn er aber
das zweite namhaft macht, nämlich, daß jene Worte, die
äe gegen den Angeber ausgestoßen hat, (z. B.): „Du wirst
in kurzem fühlen, was dir passieren wird"; oder: „Du
wirst keine gesunden Tage mehr haben**; oder: „Es wird
In kurzem dahin kommen, daß du wünschtest, du hättest
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mir zu der und der Sache verholfeii oder sie mir ver-
kauft haben*' und ähnliches (nicht in böser Absicht ge-
sprochen sind), und der Advokat hinzufüst; „Mag auch
irgend ein Übel für den Angeber an seinem Besitz oder
seinem Leibe erfolgt sein, so folgt deshalb doch nicht,
daß Jene Angezeigte als Hexe die Ursache dieses Übels
ist, darum weil Krankheiten einem auf verschiedene
Weisen zustoßen können" ; und wenn er ferner hinzuffigt,
daß es den Weibern gemeinsam ist, imt derlei Worten
untereinander zu streiten etc., so hat der Richter bezüghch
dieser Behauptungen auf folgende Weise zu entgCL^ncn:
Wenn freilich die Krankheit infolge eines natürlichen
Mangels eingetreten ist, dann wird die Entschuldigung
einen Platz haben können. Aber wenn auf Grund von
Anzeichen und Erfahrungen das Gegenteil feststeht, in-
sofern als nämlich (die Krankheit) durch kein natfirliches
Mittel hat geheilt werden können; desgleichen weil sie
nach dem Urteil der Arzte als angehexte Krankheit, hn
Volksmunde Nachtschaden", beurteilt wird; desgleichen
vielleicht nach dem Urteil anderer Besprecherinnen, die
versichern oder versichert haben, die Krankheit sei ange-
hext; desgleichen weil sie plötzlich aufgetreten ist, ohne
vorhergehenden Schwächezustand, während doch natür-
liche Krankheiten allmählich zu schwächen pflegen; des-
gleichen weil sie vielleicht dadurch Isuriert worden ist, weil
man bestimmte Werkzeuge unter dem Bett oder in den
Kleidern oder an anderen Orten gefunden hat, nach deren
Entfernung (die Kranke) plötzlich der Gesundheit wieder-
gegeben worden ist, wie es sich sehr häufig ereignet, wie
es sich üben im zw eiten Teile des Werkes ergeben hat,
wo von den Heilmitteln gehandelt wird, so kann der
Richter mit diesen oder ähnlichen (Einwänden) sehr leicht
entgegnen, daß eine solche Krankheit eher infolge von
Behexung als infolge eines natürlichen Mangels einge-
treten ist.
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— 74 —
Auch aus entgegengeschleuderten Drohungen hat
man Verdaciil aui" Ikhcxung, so wie es in äiiiilichcr
Weise, wenn jemand sagen sollte: „Ich will dir die
Scheune verbrennen'* und die Wirkung auf dem Fuße
folgt, den Verdacht erregt, daß der, welcher die Drohungen
ausgestoßen hat, die Scheune angezündet hat; mag sie
auch vielleicht ein anderer und nicht er selbst verbrannt
haben.
Bs folgt mit Bezug eben darauf die zwölfte
Frage, welche noch mehr erklärt, wie eine
Todfeindschaft zu erforschen sei. Siebenter
Akt.
Beachte, daß von der Ablegung eines Zeugnisses
nur Todfeinde zurückgewiesen werden, wie oben in der
fünften Frage berührt worden ist I:ine solche Feindschaft
aber aus dem, was im vorhergehenden Kapitel berührt
worden ist, zu erklären, möchte dem Richter vielleicht
allzu dunkel und schwieriz erscheinen, wobei zu beachten,
daß der Ansezeigte oder dessen Anwalt sich nicht gern
bei jener Entscheidung beruhigen möchten, bezüglich des
berührten Stoffes, welclie Feindschaft eine Todfeindschaft
und welche nicht so genannt werde. Daher sind noch
andere Mittel zum Ausdruck zu bringen, durch die der
Richter zur Erkennung einer solchen Feindschaft gelangen
könnte, um so auf keinen Fall einen Unschuldigen zu
verdammen, während er jedoch einen Schuldigen mit ge-
bührendem Gerichte bestrafen kann; und mögen auch
diese Mittel verklausuliert oder auch hinterlistig seta, so
kann der Richter sie doch zum Besten des Glaubens und
des Staatswesens anwenden, da auch der Apostel
sagt! „Da ich verschlagen war, habe ich sie mit List ge-
fangen'. Im Besonderen werden auch diese Mittel bei
solchen Angezeigten angewendet, die öffentlich nicht übel
beleumdet oder auch durch irgend ein Indizium der Tat
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nicht gekennzeichnet sind; mag (sie) auch der Richter
gegen alle beliebigen Angezeigten (anwenden können),
wenn sie Feindschaften gegen die Angezeigten namhaft
machen und durchaus die Namen der Zeugen wissen
möchte.
Die erste Art ist die: Es wird nfimlich dem Ange-
zeigten oder seinem Advokaten eine Kopie des Prozesses,
soweit er seine Partei angelit, gegeben, nänilich von oben
nach unten, und die Namen der Angeber oder Anzeiger
von der anderen Pariei, jedoch nicht in der l^eilieniolge,
wie sie aussagen, sondern in der Weise, daß der Name des
Zeugen, weicher in der Kopie der erste ist, auf dem Zettel
der sechste oder siebente ist, und wer der zweite ist,
der vorletzte oder letzte wird, und so der Angezeigte
(nicht weifi), wer das und wer ienes aussagt und wer der
erste oder zweite in seiner Kopie ist Wenn es soweit
ist, (sagt man dem Angeklagten): „Wirst du alle als
Feinde angeben oder nicht?" Qibt er alle an, so wird der
Angezeigte um so schneller auf einer Lüge ertappt wer-
den, wenn durch den Richter die Ursache der Feindschaft
untersucht werden wird; gibt er aber bestimmte an, dann
wüti die Ursache der Feindschaft (um so) leichter er-
forscht werden.
Die zweite Art wäre in ähnlicher Weise (vorzu-
nehmen), wenn dem Advokaten eine Kopie des Prozesses
von der einen Partei und die Namen der Angeber von der
anderen Partei gegeben würde, unter Hinzufiiguiig noch
aiidcTLT Äußerlichkeiten, die anderwärts von Hexen ange-
führt und nicht von den An^rebern oder Zcusfen aus^resagt
worden sind. So wird der Angezeigte nicht mit Sicherheit
sagen können, der oder jener sei sein Todfeind, weil er
nicht weiß, was es ist, was von Jenen gegen ihn ausgesagt
worden Ist.
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— 76 —
Die dritte Art ist die, welche auch oben im fflnlteii
Kapitel berührt worden ist. Wenn nSmlich der Ange-
zeigte verhört wird, soll er am Ende des zweiten Verhörs,
bevor er Verteidigungen verlangt und ihm ein Advokat
bestellt wird, gefragt werden, ob er glaube, er habe Tod-
feinde, die mit Hintansetzung aller Qottesfurcht ihm
fälschlich den Schandfleck der liexenketzerei anhefteten.
Nicht gefaßt und vorbereitet, und da er die Bezeugungen
der Angeber nicht gesehen hat, antwortet er dann viel-
leicht, er glaube nicht, solche Feinde zu haben; oder
wenn er sagt, ich glaube welche zu haben, dann nennt er
sie; nnd sie werden aufgeschrieben, nnd auch der Qrund
der Feindschaft, damit der Richter nachher um so sicherer
nachzusehen imstande ist, nachdem eine Kopie des Pro-
zesses und die Namen gesondert fibergeben worden shid,
nach den Weisen wie oben.
Die vierte Art besteht darin, daß (der Angeklagte)
wiederum am Ende des zweiten Verhöres oder üeständ-
nisses, von dem in der sechsten Fra^re bei dem zweiten
Verhör (die Kede ist), bevor ihm Verteidigungen gewährt
werden, betreffs der Zeugen, welche schwer gegen ihn
ausgesagt haben, auf diese Weise befragt wird: „Kennst
du den und den?" wobei man einen von den Zeugen
nennt, der schwere Aussagen gemacht hat; und dann
wird sie sagen: „Ja!** oder „Nehi.** Wenn sie „nein**
sagt, dann wird sie ihn später, wenn man ihr Ver-
teidigungen und einen Advokaten gewährt, nicht als ihren
Todfeind liinstellen können, indem sie früher unter Kid
das Gegenteil ausgesagt hat, nämlich ihn nicht zu kennen.
Wenn sie aber ja saprt, dann soll sie gefragt werden, ob
sie weiß oder gehört hat, daß er oder sie selbst etwas
gegen den Glauben ausgeführt hat, wie es Hexen ge-
wöhnt sind. Wenn sie ja sagt, ,er hat das und das ge-
tan*, soll sie gefragt werden, ob er ihr Freund oder Feind
Digitized by Google
— Tr-
ist; sie wird sogleich antworten, Freund, und zwar des-
halb, damit man bei semem Zeugnis stehen bleibe; und
dann kann sie ihn in jenem Prozesse nicht als ihren Tod-
feind durch ihren Advokaten angeben, da sie unter Eid
vorher gesagt hat, er sei ihr Freund. Wenn sie aber ant-
wortet, sie wisse nichts von ihm, dann werde sie gefragt,
ob er ihr Freund oder Feind ist; sogleich wird sie ant-
worten, Freund, weil es nicht angeht, einen als Feind zu
bezeichnen, von dem sie nichts Schlimmes weiß. Sie wird
also sagen: „Ich bin sein Freund. Aber trotzdem, wenn
ich etwas wüßte, würde ich nicht unterlassen, es zu ent*
hüllen." In der und der Sache also wird sie ihn spSter
nicht als Femd hinstellen können; oder sie wird zum
mindesten Gründe der Todfeindschaft von Anfang an *
beibringen ; und dann wird dem Advokaten Glauben ge-
schenkt werden.
Die fünfte Art: Es wird nämlich dem Angezeigten
oder Advokaten eine Kopie des Prozesses mit Unter-
drückung der Nanieri der Angeber überreicht; und wenn
der Advokat ihn über die Einzelheiten belehrt, stellt er
Vermutungen auf, wer oder welcher derartiges gegen ihn
ausgesagt haben; und häufig konunt (ihm dabei der eine
oder andere) zum BewuBtsehi. Wenn er dann sagt, der
und der ist (mein) Todfeind; ich will es durch Zeugen be-
weisen, dann hat der Richter zu erwägen, ob er ihn über-
einstimmend mit dem Prozeß genannt hat; und weil lener
gesagt hat, er wolle es durch Zeugen beweisen, wird er
sie prüfen und nach den Ursachen der Feindschaft
forschen, nachdem heimlich dazu ein CTter Rat von er-
fahrenen oder alten Leuten zusammengcrufLn worden ist,
bei denen Klugheit wohnt; und wenn er so genügende
Ursachen der Todfeindschaft gefunden hat, dann weise
et zunächst die Zeugen zurück, und jene (Angeklagte ?)
wird entlassen, falls nicht andere Belastungen anderer
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— 78 —
Zeuthen vorliegeiL Diese fünfte Art wird als allgemein
Sebrftnchlich angewendet, und in der Tat finden die
Hexen sclinell ans der Kopie des Prozesses die Männer
oder Frauen lieraus, die gegen sie ausgesagt haben; und
weil sehr selten in einer solchen Sache eine Todfeind-
schaft gefunden wird, außer der, w ckhe aus ihren bösen
Werken hervorgeht, so hat sich der Richter mit Leichtig-
keit nach den vorgeiiaruuen Arten zu entschließen.
Man beachte auch, daß die Angeber häufiger sich per-
sönlich den Hexen zu zeigen und ihnen ins Qesiclit zu
schleudern wünschen, was ihnen durch Behexungen an-
getan ist.
Es gibt auch noch eine andere und letzte Art, zu
welcher der Richter schließlich zurflckkonunen kann,
wenn die vorgenannten Arten vielleicht von manchen
für listig und mit Verschlagenheit angewendet beurteilt
werden sollten; besonders die vier ersten. Zur völligen
Qenugtuunsr und Beruhigung skrupulöser Geister also
und damit dem leichter kein Vorwurf gemacht werde, be-
achte er, daß, nachdem er auf die vorhergehenden Arten
erfahren hat, daß zwischen dem Angezeigten und dem
Angeber keine Todfeindschaft besteht, er jedoch dies
nach dem Rate der anderen Beisitzer zu dem £nde er-
schließen will, daß ihm kein Vorwurf gemacht wird, er
Folgendes tun möge. Er gebe dem Angezeigten oder
dessen Advokaten eme Kopie des Prozesses, iedoch mit
Unterdrückung der Namen der Angeber und Anzeiger;
und weil er bei der Verteidigung sagt, er habe Todfeinde,
und vielleicht verschiedene Gründe der Feindschaft an-
gibt, mögen sie es tatsächlich sein oder nicht, so bringt
doch der Richter einen Rat erfahrener Männer jedweder
Fakultät (Befähigung) zusammen, wenn er sie bequem
haben kann, oder zum mindesten aus vorsichtigen und
ehrenwerten Personen Jeder Art, weil er dazu nach dem
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— 79 —
oft zitierten c. statuta gehalten ist, und lasse ihnen den
eanzen Prozess unverlclirzt und vollstfindig durch den
Notar oder Schreiber vorlesen und lege ihnen die Namen
der Zeugen oder Angeber orien vor, jedoch so, daß er
alle unter Leisiung eines Eides verpflichtet, das Geheim-
nis zu bewahren; und zwar hat er sie vorher zu fragen,
ob sie das tun wollen, weil ihnen sonst auf keinen Fall
die Namen vorzulegen sind. Danach sage er, wie er bei
der Untersuchung nach einer Feindschaft auf die und die
Weise Iceine habe ergründen icönnen. Jedoch gebe er zu
verstehen, es möchte, falls es gut schiene, eins von
beiden geschehen: entweder es werde durch den Rat
entschieden, welche von den Angebern als Todfeinde
zurückzuweisen seien, und wie; oder es sollen drei, vier
oder iLiiii ausgewählt werden, welehe in höherem Maße
in dem Dorfe oder in der Stadt die Freundschaft oder
Feindschaft zwischen dem An:^^ezeigten und den Zeugen
kennen und nicht in dem Rate anwesend sind, und ihnen
sollen nur die Namen des Angegebenen und der Zeugen,
aber nicht die Artikel des Prozesses bekanntgegeben
werden; und bei deren Urteil wird man stehen bleiben.
Erstens werden sie nicht gut die Zeugen znrfickweisen
können; beachte, daß der Richter seUie Arten zu in*
quirieren angewendet hat — zweitens aber whd er sich
völlig schuldfrei machen und allen ungünstigen Argwohn
von sich abschütteln. Er ist auch gehalten, diese letzte
Art zu beobachten, wenn der Angezeigte in einem
fremden Orte oder Lande verhaftet worden ist.
Das möge genügen zur Entscheidung bezüglich der
Feuidschaft.
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— 80 —
Dreizehnte Frage. Von dem, was der Richter
vor der Vorlegung von Fragen in der Kerker-
und Foiterkammer zu beachten hat« Neunter
Akt.
Was schließlich der Richter tun muß, ergibt sich
klar. Das nämlich, wie es die allgemeine Gerichtspüege
verlangt, zur Strafe des Blutes keine (Angeklagte) ver«
urteilt wird, wenn sie nicht durch eigenes Geständnis
überfahrt wird, wiewohl sie auf Qnind der anderen
beiden, nämlich auf Qrund der Evidenz oder der bdizlen
der Tat oder auf Qrund gesetzmäßiger Vorführung von
Zeugen, wie es oben in der siebenten l^rage berührt
w orden ist, für offen in ketzerischer Verkehrtheit ertappt
gehalten wird, und von einer solchen Angezeigten ist
jetzt auch die Rede, so wird sie dann auf jeden Fall zur
(Erlangung) eines Geständnisses den peinlichen Fragen
und Poltern ausgesetzt. Und damit die Frage klar sei,
möge ein Fall angenommen werden, der sich zu Speyer
zutrug und zu vieler (Leute) Kenntnis gekingt ist Als ein
gewisser ehrenwerter Mann an einer gewissen Frau vor-
überging und ihr auf ihren Wink nicht in den Verkauf
einer verkäuflichen Sache hatte wihigen wollen, nei sie
unwillig hinter ihm her: „In kurzem wirst du wünschen,
zugesagt zu haben!" Und so oder mit ähnlichem Sinne
ist die gebräuchliche Art der Hexen zu sprechen, wenn
sie eine Behexung durch Anmeldung antun wollen. Da
wandte er unwillig über sie, und nicht mit Unrecht, das
Qesicht nach hinten, um sie anzusehen, in welcher Ab-
sicht sie die Worte ausgestoßen habe; und siehe, er ward
plötzlich von einer Behexung betroffen, indem sein Qe-
sicht sich in schauderhafter Entstellung schräg bis zu den
Ohren ausdehnte; und er konnte es nicht zurückziehen,
sondern blieb lange Zeit in dieser Entstellung.
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— 81 —
Hier wird — wir nehmen den Fail an — dem Richter
eine evidente Tat vorgelegt und gefragt, ob (die Be-
treffende) für offenkundig in Hexenketzerei ertappt zu
halten ist Man muß mit ja antworten nach den Worten
des Bernardus in der Qlossa ordinarla und im c. ad
abolendam, wie es oben in der erwähnten Frage berührt
wird; darum weil auf drei Arten, wie dort berührt wird,
jemand als in dieser Weise ertappt beurteilt wird und
weil auch jene drei nicht in Verbindung, d. h. alle drei
zugleich, zusammenzuwirken haben, sondern jedes ein-
zelne für sich; nämlich die Evidenz der Tat, die gesetz-
mäBige Vorführung von Zeugen und das eigene Geständ-
nis macht, daß die Hexe ffir offenkundig ertappt erachtet
wird. Das Indizium der Tat aber unterscheidet sich von
der Evidenz, da es weniger ist als die Evidenz; doch
wird es auch ans den Worten und Werken der Hexen
entnommen, wie in jener siebenten Frage berührt wird,
und man urteilt nach Behexungen, die nicht sowohl plötz-
lich, als im Verlauf der Zeit angetan worden sind, doch
auch durch vorangehende Drohungen; und so können
wir schließen, daB sich jetzt unsere Frage um ähnliche
angezeigte Hexen dreht, die bei den Verteidigungen, wie
vorausgeschiclct, versagt oder auch nicht versagt haben,
darum weil sie nicht zugelassen waren; nicht zugelassen
aber, weil sie nicht darum gebeten hatten: was der
Richter zu tan hat und wie an die (peinlichen) Fragen
heranzugehen ist, um die Wahrheit zn sagen zur Strafe
des Blutes. Hier muß der Richter wegen der ungeheuren
Mühen gegen die Hexenkunst der Verschwiegenheit
mehrerlei beachten, was auch allmählich in den Kapiteln
hergeleitet wird.
Das erste ist, daß er zur peinlichen Befragung einer
Hexe nicht schnell bereit sei. Er habe iedoch Obacht auf
gewisse Anzeichen, welche folgen werden. Weshalb er
D«r Hfsenhainiiier UI. 6
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— 82 —
aber nicht leichtfertig sein darf» dafür ist der Ound, weil,
wenn nicht göttlicher Zwang durch einen heiligen Engel
mitwirkt, daß die Hexenkunst des Teufels weicht, sie so
unempfindlich gegen fene Schmerzen gemacht whd, daß
sie sidi eher gliederweise zerreißen Iftßt ais etwas von
der Wahrheit gestehen zu können. Es ist auch deshalb
nicht zu übersehen, einmal weil nicht alle in gleichem
Maße in solche Hexenkünste verstrickt sind; dann auch,
weil der Teufel bisweilen aus eigenem Antriebe, nicht von
einem heiligen Engel gezwungen, die Hexe ihre Ver-
brechen gestehen läßt Um das zu verstehen, ist das zu
beachten, was oben hn zweiten Teile des Werkes, über
die Art, dem Teufel Huldigung darzubnngen, berührt
worden ist. Es gibt nämlich (Hexen), welche erst be-
stimmte Jahre hindurch dem Teufel dienen, sechs, acht
oder zehn, ehe sie ihm Huldigung darbringen, nämlich
dadurch, daß sie sich ihm mit Leib und Seele geloben,
während dagegen andere von Anfang an ihm die Ab-
leugnung des Glaubens bekennen und auch sofort Hul-
digung leisten. Warum aber der Teufel diesen Zeitraum
veriangt und annimmt? Nur allein aus dem Gründe, um
in fenem Zeitraum die Hexe zu prüfen, ob sie, mir mit
dem Munde und nicht auch mit dem Herzen ableugnend,
ihm in ähnlicher Weise auch Huldigung leistete. Denn da
der Teufel das Innere des Herzens außer durch Äußerlich-
keiten nicht und (auch dann nur) vermutungsweise zu
erkennen hat, wie im ersten Teile des Werkes bei der
Schwierigkeit, ob die Dämonen die Herzen der Menschen
zu Haß oder zu Liebe wandeln kruinen, (klar'^cw ordcn ist):
auch mehrere sich finden, die infolge von irgend einer Not
oder von Bedürftigkeit durch andere Hexen verführt unter
der Aussicht auf Beichte und Loskommen im ganzen oder
teilweise vom Glauben abfallen, so läßt er solche, auch
ohne von einem heiligen Engel gezwungen zu sein, im
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— 83 —
Stiche, weshalb sie auch ihre Verbrechen leicht gestehen,
während jedoch andere, die wie mit dem Munde, so auch
und noch viel mciir rnit dem Herzen sich an ihn gehängt
haben, von ihm nach Kräften verteidigt und zur Hexen-
kunst der Verschwiegenheit verhärtet werden. Daraus
ergibt sich auch die Lösung bezüglich der Frage, woher
es kommt, dafi gewisse Hexen leicht gestehen, andere
aber gar nicht: weil, wenn der Teufel nicht von Qott aus
zurückgetrieben wh*d, er jene doch aus freien Stficken im
Stich läßt, um sie vermittelst zeitlicher Verwirrung und
eines grausigen Todes zur Verzw eiilung zu treiben, die er
im Herzen anzulocken niemals vermochte. Es ergibt sich
dies auch aus den sakramentalen Beichten, in denen sie
gestehen, sie hätten (dem Teufel) niemals freiwillig ange-
hangen und meiirere Behexungen von Dämonen ge-
zwungen angetan.
Es gibt noch etaien anderen Unterschied: man sieht
manche nach dem Geständnis ihrer Verbrechen sich selbst
den Tod zu geben beabsichtigen, daB sie mit der SchUnge
oder durch Aufhängen sich selbst das Leben nehmen,
was auf jeden Fall jener Feind bew irkt, damit sie nicht
durch sakramentale Beichte Verzeihung von üott er-
langen; und zwar tut er dies vorzüglich bei denen, welche
ihm nicht freiwillig angehangen haben, mag er es auch
bei anderen nach dem Geständnis der Verbrechen beab-
sichtigen, die ihm freiwillig angehangen haben; aber dann
merkt man, daB der Teufel die Hexe im Stich gelassen
hatte.
Schließen wir. Eine ebenso groBe oder gar noch
größere Mühe nimmt man an bei dem peinlichen Verhöre
der Hexe zur Erzielung der Wahrheit, wie beim Exorzi-
sieren eines vom Dämon Besessenen. Daher soll der
Richter nicht gern bereit noch leichtfertig dabei sein,
außer wie gesagt bei einer Strafe des Blutes. Aber auch
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in dieser Sache übe er Sorgfalt, wie folgt, wenn er zu
nächst das Urteil spricht.
Vierzehnte Frage. Ober die Art» die Aose-
zeigte zu den peinlichen Fragen zu verur-
teilen, und wie sie am ersten Tage peinlich
zu verhören sei, und ob man ihr die Erhal-
tung des Lebens versprechen könne. Zehnter
Akt.
Was hat endlich der Richter an zweiter Stelle zu
bedenken? Es besteht der Akt danach darin, daß er in
der Weise, wie folgt, das Urteil fällt: „Wir, Richter und
Beisitzer, die wir auf die Ergebnisse dieses von uns se>
fahrten Prozesses gegen dich, den und den, von dem und
dem Orte der und der Diözese, achten oder seine Ergeb-
nisse erwägen, finden nach sorgfftltiger Prflhing aller
Punkte, daß du in deinen Aussagen veränderlich bist,
weil du nämlich sagst, du habest die und die Drohungen
ausgestoßen, aber nicht in jener Absicht. Und doch sind
nichtsdestoweniger verschiedene Indizien vorhanden,
welche genügen, dich den peinlichen fragen und Foltern
auszusetzen. Deswegen erklären, urteilen und erkennen
wir, daß du am gegenwärtigen Tage und zu der und der
Stunde den peinlichen Fragen und Foltern ausgesetzt wer-
den sollst. QefäUt ist dieses Urter etc.
Zweitens besteht der Akt darin, dafi, wie voraus-
geschickt worden ist, (der Richter) auch jetzt noch nicht
zum peinlichen Verhör bereit ist, sondern (der Angeklagte)
im Gefängnis zur Strafe und nicht mehr bloß zur Be-
wachung, wie bisher, festgehalten wird. Dann läßt (der
Richter) jenes Freunde herbeiholen und stellt ihnen vor.
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daß er der Bestrafung entginge und vielleicht dem Tode
nicht überantwortet würde, wenn er die Wahrheit gesteht,
wahrend er sonst bestraft wird; und ermahnt sie, daß sie
den Angezeififten dazu bringen möchten. Denn das häu-
fige Nachdenken, das Elend des Kerkers und die wieder-
holte Belelunng seitens rechtschaffener Männer machen
ihn geneigt, die Wahrheit za bekennen. Wir haben ge-
funden, daß die Hexen durch solche Belehrungen der-
maßen stark gemacht worden waren, daß sie zum Zeichen
des Widerstandes (gegen den Teufel) auf die Erde spieen,
gleichsam dem Teufel ins Qesicht, und sagten: ,.Qeh weg,
verfluchter Teufel! Ich werde tun, was recht ist", und
in der Folge ihre Verbrechen gestanden.
Wenn man aber auf den Angezeigten in passender
Weise gewartet, ihm angemessene Zeit gewährt und ihn
vielfach belehrt hat, und der Richter un guten Glauben
meint, daß der Angezeigte die Wahrheit leugne, so ver-
höre man ihn peinlich in mäßiger Weise, nämlich ohne
ßlutversrießen, da man weiß, daß die peinlichen Verhöre
trügerisch und, wie berührt worden ist, öfters unwirksam
sind.
Die Art aber, damit zu beginnen, ist diese: Während
die Büttel sich zum peinlichen Verhör liereit machen,
entkleiden sie ihn danach; oder wenn es eine Frau ist,
soll sie, bevor sie in das Strafgefängnis geftthrt wird, von
anderen ehrbaren Frauen von gutem Rufe entkleidet wer-
den« aus dem Gründe, damit (entdeckt werde), ob viel-
leicht irgend ein Hexenwerkzeug in die Kleider eingenäht
ist, wie sie es häufig auf die Belehrung der Dämonen hin
aus den Gliedern eines ungetauften Knaben herstellen;
zu dem Zwecke, daß sie des beglückenden Auges des
Kindes beraubt werden. Während die Werkzeuge auf-
gestellt werden, soll der Richter für sich und durch andere
gute Männer und Qlaubenseiferer den peinlich zu Ver-
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— 86 —
hörenden bewegen, die Wahrheit frei za gestehen; nnd
wenn er nicht gestehen will, fibereeben sie ihn den Büt-
teln, daß er ans Seil gebunden werde oder andere Werk-
zeuge zu spüren bekomme; und dabei sollen sie sogleich
gehorchen, aber nicht fröhlich^ sondern gleichsam er-
bchrocken. Danach wird er wieder auf die Bitten einiger
losgelassen, auf die Seite gezogen und wiederum zu be-
wegen gesucht und bei dem Bewegen belehrt, daß er dem
Tode nicht übergeben wird (,wenn er gesteht).
Hier wird gefragt, ob der Richter bei einem beschol-
tenen und durch Zeugen und Indizien der Tat gesetzmäßig
überführten Angezeigten, da nichts fehlt, als dafi er mit
eigenem Munde das Verbrechen gestellt, erlaubterweise
die Erhaltung des Lebens versprechen könne, da er doch,
wenn er das Verbrechen gesteht, mit der Todesstrafe be-
straft wird. Es wird geantwortet: Von verschiedenen
werden verschiedene Ansichten gehegt. Einige nämlich
meinen, daß, wenn die Angezeigte sehr übel beleumundet
und auf Grund der Indizien der Tat hefti^r verdächtig und
sie selbst zum großen Schaden gleichsam die Lehrerin
der anderen Hexen ist, sie auch dann noch unter diesen
Umständen bezüglich ihres Lebens beruhigt werden könne,
daß sie zu lebenslänglichem Kerker bei Wasser und Brot
verurteilt wird, wenn sie nur die anderen Hexen an siche-
ren und durchaus wahren Zeichen bekannt geben wolle.
Jedoch ist diese Gefängnisstrafe, so wie sie verhängt wird,
ihr nicht bekannt zu geben, sondern nur Zusicherung des
Lebens ist ihr zu versprechen, und mit irgend einer Siihne,
z. B. durch Verbannung oder auf eine andere Weise ist
sie zu bestrafen. Ohne Zweifel dürften sie um beril b-
tigter Hexen willen und zwar besonders solche, die den
(anderen) Hexen mit Heilmitteln zusetzen und Behexte mit
abergläubischen Handlungen heilen, In der Weise zu er-
halten Sehl, daß sie entweder den Behexten zu Hilfe
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kämen oder die Hexen verrieten. Jedoch sollte mau sich
bei ihrem Verrate deshalb nicht beruhigen, weil der Teufel
lügnerisch ist, außer wenn gleichermaßen noch andere
Indizien der Tat samt Zeugen zusammenwirkten.
Anderen scheint es mit Bezug ebendarauf, daß, im
Falle sie in dieser Weise dem Qeiänsnis überantwortet
sei, man ihr eine Zeitiang das Versprechen halten mflsse
und sie dann nach einem Zeiträume einzufischern sei.
Es Kil3t eüie dritte Art von Lenten, welche sagen,
der Richter könne ihr getrost die Erhaltung des Lebens
zusichern, jedoch so, daß er sich danach von der f äiluiig
des Urteils entlastete und an seine Stelle einen anderen
einsetzte.
Unter diesen Arten mag zwar die erste wegen der
Heilung von Behexten nützlich scheinen; aber weil es nicht
erlaubt ist, Hexenweric durch Hexenwerk oder unerlaubte
Taten zu beheben, wenn es auch, wie sich in der ersten
und zwar einleitenden Frage dieses dritten Teiles ergeben
hat, die Meinung sehr vieler ist, daß es erlaubt sei, Be-
hexungen durch eitle und abergläubische Werke zu be-
heben; aber weil hierbei die Eriahruiij^, die Praxis und
die abwechslunfrsreichen Geschäfte die Richter mehr be-
lehren als irR:encl jemandes Kunst oder Lehre, so uird
das den Richtern überlassen. QewiB ist aber, wie es die
Erfahrung mehrmals gelelirt hat: es würden viele die
Wahrheit gestehen, wenn sie nicht durch die Furcht vor
dem Tode zurückgezogen würden. —
Drittens besteht der (gegenwärtige) Akt darin, dafi,
wenn sie weder auf Drohungen noch auf solche Ver-
sprechungen hin die Wahrheit hat gestehen wollen, die
Büttel das gefällte Urteil vollstrecken und sie dem pein-
lichen Verhöre nach den gewohnten und nicht neuen noch
auch ausgesuchten Weisen leichter oder stärker ausge-
setzt wird, je nachdem es das Verbrechen der Delinquentin
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• 88 —
verlangt; und während sie gefoltert wird, werde sie über
gewisse Artikel bei'ragt, wegen derer sie gefoltert wird,
und zwar oft und häufi?, mit den leichteren beginnend,
weil sie das Leichte schneller zugeben wird als das
Schwerere. Während dies geschieht, schreibe der Notar
alles im Protokoll auf: wie sie gefoltert und wonach sie
befragt und wie geantwortet wird. Beachte: wenn sie
infolge der Folterungen gesteht, dann werde sie nach
einem anderen Orte g^hrt, damit (der Richter) von neuem
ihr Qestflndnis vernehme und (wisse,) daß er es nicht nur
mittels der Macht der PolteniiiKen \ ernomnieii habe.
Viertens besteht der Akt darin, daß, wenn der in
mäßiger Weise peinlich Verhörte die Wahrheit nicht hat
gestehen wollen, vor ihm andere Arten von Folterwerk-
zeugen mit den Worten hingelegt werden, daß er sie aus-
halten müsse, wenn er die Wahrheit nicht gestehe. Wenn
er auch so nicht in Furcht (gesetzt) oder zur (Bekennung
der) Wahrheit gebracht werden kann, dann wvd hi seiner
Gegenwart das Urteil auf Fortsetzung des peinlichen Ver-
hörs auf der Folter für den zweiten oder dritten Tag,
nicht auf Wiederholung — da nicht wiederholt werden
darf, wenn nicht neue Indizien dazugekommen sind —
in folgender Weise vorgetragen: ,,Wir Vorgenannten,
Richter etc., wie oben, bestimmen für dich N. N. den und
den Tag zur Fortsetzung des peinlichen Verhörs, damit aus
deinem eigenen Munde die Wahrheit herauskomme**; und
alles werde vom Notar in das Protokoll gesetzt Innerhalb
der bezeichneten Zeit bewege ihn der Richter iSr sich
oder durch andere rechtschaffene Mftnner dazu, die Wahr-
heit zu gestehen, in der vorausgeschickten Weise mit Zu-
sichening des Lebens, wenn es so zu frommen scheint.
Fs beachte der Richter auch, daß innerhalb jener Zeit be-
ständig Wachen bei ihr sind, damit sie nämlich nicht allein
gelassen wird, weil sie vom Teufel besucht werden wird.
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daß sie sich selbst den Tod antue, sei es, insofern der
Teufel sie selbst zu verlassen strebt oder sei es, daß er
von Qott aus gez\^Tingen wird, sie zu verlassen. Denn
gerade das kann der Teufel besser wissen als es Jemand
in Büchern berlcltten kann.
Fünfzehnte Frage. Ober die Fortsetzung der
Folter und von den Kautelen und Zeichen, an
denen der Richter die Hexe erkennen Icann,
und wie er sich liegen ihre Behexungen
schützen solL Und wie sie zu scheeren sind
und wo sie ihre Hexenmittel verbeißen haben;
mit verschiedenen Erklärungen, der Hexen-
kunst der Verschwicgcnlieit zu begegnen.
Elfter Akt.
Was bleibt aber in der Folge dem Richter bei der
Fortsetzung der Folter noch übrig? Es ist erstens zu
beachten, daß, wie nicht für alle Krankheiten dieselbe
Medizin s:iit, sondern es vielmehr für die verschiedenen
und einzelnen verschiedene und einzelne Medizinen sibt,
so auch nicht bei allen Ketzern oder wegen Ketzerei An-
gezeifften dieselbe Art zu fragen, zu Inquirieren und zu
verhören bezüglich der Artikel zu beobachten ist, son-
dern gemäfi der Verschiedenheit der Sekten und Per-
sonen eine versLhicdcüc und mannigiachc Art zu prüfen.
Daher kann ein kluger Richter wie der Arzt, der morsche
Glieder abzuschneiden und räudige Schafe von den Un-
schuldigen zu sondern bestrebt ist, schon erwägen, daß
die Angezeigte mit der Hexenkunst der Verschwiegen-
heit infiziert ist, welche Verschwiegenheit herauszu-
reißen kehie einzelne und unfehlbare Regel oder Weise
aufgezeichnet werden kann; Ja es wäre auch deshalb
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— 90 —
nicht sicher, eine zu geben, weil, wenn die Söhne der
Finsternis diese folgerichtig angewendete Weise und
allgemein giltige Regel voraussähen, sie als Schlinge
ihres Verderbens leichter meiden oder auch Vorkeh-
rungen dagegen trei'ien würden. Es sorge also ein kluger
und eifriger Richter dafür, eine Gelegenheit und Weise
des Fragens zu entnehmen, sei es aus den Antworten
oder Bezeugungen der Zeugen, sei es aus dem, was ilrn
die Erfahrung sonst geiehrt hat, sei es ans dem, was
ihm die Schärfe des eigenen Verstandes enthüllt; unter
Benutzung der unten verzeichneten Kautelen. Wenn er
nämlich erforschen will, oh (die Hexe) in die Hexenkunst
^ der Verschwiegenheit gehflllt sei, bea£htß_er*_ ob sie_
weinen kann, wenn sie vor ihm steht oder er sie der
Folter aussetzt. Dies ist nämlich als das sicherste - *
Zeichen auf Grund der alten Überlieferung von glaub-
würdigen Männern und indem die eigene Erfahrung es
lehrt, so sehr befunden worden, daß, auch wenn er sie
zum Weinen unter Beschwörungen ermahnt und antreibt,
sie das, nämlich Tränen vergießen, nicht kann, wenn sie
^ etaie Hexe ist Sie wird freilich weinerliche Laute von
sich gehen und versuchen, Wangen und Augen mit
Speichel zu bestreichen, als wenn sie wdnte, bezüglich
dessen die Umstehenden vorsichtig aufpassen müssen.
Die Art aber, sie zur (Vergießuiig von) wahren Tränen,
falls sie unschuldig ist, zu beschwören und daß sie (falls
schuldig), falsche Tränen zurückhait, kann so (wie folgt)
oder ähnlich vom Richter oder Presbyter in dem Spruche
ausgeführt werden, unter Auflegung der Hand auf das
Hauin des oder der Angezeigten: ,,lch beschwöre dich
bei den bittersten Tränen, die unser Heiland und Herr,
Jesus Christus am Kreuze zum Heile der Welt vergösse
hat, und bei den brennendsten Tränen der glorreich stei;
Jungfrau, seiner Mutter selbst, die sie über seine U u
9i —
zur Abendstunde hat fließen lassen, und bei allen Tränen,
welche hier in der Welt alle ileihffen nnd Auserwählten
Qottes vergossen haben, von deren Augen (Qott) letzt
jede Träne abgewischt hat, daB du, s ofern du unschuldi g
I^Ut ^ränen vergießt; wenn schuldig, keinesfalls. Im
Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Gei-
stes t. Amen.** — Die Erfahrung hat gelehrt, je mehr sie
beschworen wurden, desto weniger koniueii sie weinen,
während sie sich doch heitig zum Weinen anstachelten
und die Wangen mit Speichel anfeuchteten. Möglich
jedoch, daß sie später, in Abwesenheit des Richters und
außerhalb des Ortes und der Zeit der Tortur vor den
Wftchtem zu wemen ünstande sind.
Fragt man nach der Ursache der Verhinderung des
Wehlens bei den Hexen, so kann man sagen: weil die
Qnade der Tränen bei Bußfertigen den hervorragenden
Gaben zugezählt wird, indem B c r n a r d u s be-
hauptet, daß eine demütige Träne in den Himmel steige
und einen llnbesieglichen besitze, so ist es niemandem
zweifelhaft, daß sie auch dem Feinde des Heiles ersicht-
lich gar sehr mißfällt; daher auch niemand zweifelt, daß
er sie mit den äußersten Bemühungen zu verhindern
sucht, damit vielmehr am Cnde UnbuBfertigkeit erzielt
werde.
Aber wie, wenn es durch die Schlauheit des Teufels
mit Qottes Zulassung geschähe, daß auch eine Hexe
weinte, da ja weineii, spumen und betrügen zur tigeii-
art der Weiber gehören soll? Es kann geantwortet
werden: da Oottes Ratschlüsse verborgen sind, so wäre
sie natürlich freizusprechen, wenn sie auf andere Weise,
durch gesetzmäßige Zeugen betreffs irgend welcher Indi-
zien der Tat, nicht fiberführt werden kann, noch auch
schwer oder heftig verdächtig ist, und hätte wegen des
leichten Verdachtes, in dem sie sich um der Bescholten-
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— 92 —
heit willen, die die Zeugen ausgesagt haben, befindet,
die Ketzerei der Hexen abzuschwören, wie bei der
zweiten Art, das Urteil zu fällen, erörtert werden wird.
Die zweite Vorsiditsmaßregel ist nicht nur nach
dieser ersten zu beobachten, sondern auch zu jeder Zeit
vom Richter und allen Beisitzern zu beachten: dafi sie
sich von ihr körperlich nicht berühren lassen, besonders
an der nackten Verbindungsstelle der Hände und Arme;
sondern sie sollen auf jeden Fall am Palmensonntag ge-
weihtes Salz und geweihte Kräuter bei sich tragen.
Diese Dinge nämlich, zusammen mit geweihtem Wachs
eingewickelt und am Halse getragen, haben, wie sich
oben im zweiten Teile des Werkes (hn Kapitel) fiber die
Heilmittel gegen angehexte Krankheiten und Mängel er-
geben hat, eüie wunderbare vorbeugende Wirksamkeit,
nicht nur nach den Zeugnissen von Hexen, sondern auch
infolge der Praxis und Gepflogenheit der Kirche, die zu
diesem Ende derlei exorzisiert und weiht, wie es sich
in deren Exorzismen ergibt, wenn es heißt: „Zur Ver-
scheuchung aller Macht des Feindes'* etc.
Es möge auch nicht fremdartig erscheinen, (was) be-
züglich der Berührung der Gelenke oder Glieder (gesagt
ist), weil sie mit Zulassung Gottes bisweilen durch die
Berührung, manchmal durch den Bück oder durch das
Anhören der von ihnen ausgestoßenen Worte mit Hilfe
der Dämonen behexen können; besonders hi der Zelt, wo
sie dem peinlichen Verhör ausgesetzt werden, wie es uns
die Erfahrung lehrt. Wir kennen gewisse in Zitadellen
festgehaltene (Hexen), die mit den inständigsten Bitten
die Kastellane um nichts weiter baten, als daß ihnen bei
der Ankunft des Richters oder eines anderen Vorsitzen-
den gestattet würde, den ersten Blick des Auges auf den
Richter selbst richten zu können, bevor sie von ihm oder
anderen gesehen würden, infolge welches Blickes sie es
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— 93 —
auch erreichten, daß ein solcher Richter oder die anderen,
seine Beisitzer, in ihren Herzen so entfremdet wurden,
daß sie allen Unwillen, wenn sie welchen gehabt hatten,
verloren nnd sie selbst auf keine Weise zu belästigen
unternahmen, sondern sie frei weggehen ließen. Wer
es weiß und erfahren hat, legt ein wahres Zeugnis ab.
0 wenn sie doch derlei nicht bewirken kuanten!
Die Richter mögen solche Winke und Mittel nicht
geringschätzen, da ihnen die Geringachtiin^ derartiger
(Beielirungen) nach so ernsten Ermahnungen zur ewigen
Verdammnis ausschlagen wird, nach dem Worte des Hei-
landes: „Wenn ich nicht gekommen wäre und zu ihnen
geredet hätte, hätten sie die Sfinde nicht; jetzt aber haben
sie keine Entschuldigung ffir die Sfinde/* Sie mögen sich
also mit den vorerwähnten (Mitteln) auf Grund der Ein-
richtung der Kirche schlitzen, und wenn es bequem ge-
schehen kann, weide sie von hinten hereingeführt, indem
sie den Richtern und Beisitzern den Rücken zudreht; und
nicht nur in diesem Akte, sondern auch in allen \ orher-
geheiiden und folgenden schütze man sich mit dem Zei-
chen des Kreuzes und greife mannhaft an, wodurch die
Kräfte der alten Schlange mit Gottes Hilfe gebrochen
werden. Es möge das auch niemand für etwas Aber-
lEläubiges ansehen, daß sie rücicwärts hereingebracht
werden soll, da die Kanonisten, wie oft berührt worden
ist, zur Behebung und Hinderung der Behexungen noch
Größeres zulassen und sagen, Eitles mit Eitlem zu zer-
stoiieii sei immer erlaubt.
Als dritte Vorsichtsmaßregel im gegenwärtigen elf-
ten Akte ist zu beobachten, daß die Haare von jedem
Teile des Körpers abrasiert werden; und dabei gilt der-
selbe Grund, wie oben für das Ausziehen der Kleider.
Sie haben nämlich bisweilen zur (Erzielung der) Hexen-
kunst der Verschwiegenheit hrgend welche abergläubige
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— 94 —
Amulette von gewissen Dingen, sei es in den Kleidern,
sei es in den Haaren des Körpers, und bisweilen an den
geheimsten, nicht namhaft zu machenden Orten.
Wenn jemand entgegenhalten sollte, ob denn der
Teufel ohne derartige Amulette den Sinn der Hexen ver-
klärten könne, daß sie nicht imstande seien, ihre Verbrechen
zu gestehen, wie man auch andefe Verbrecher häufiger
findet, (die) unter noch so großen Folterungen jeder Art,
so sehr sie auch durch die Indizien dur Tat oder durch
Zeugen überführt sind, (nichts gestehen), so wird geant-
wortet: es ist durchaus wahr, daß der Dämon oinie
irgend welche Dinge solche Verschwiegenheit bewirken
kann; er bedient sich jedoch jener Dinge zum Verderben
<ler Seele und zu größerer Beleidigung der göttlichen
Majestät. Damit dies noch klarer sich ergebe, (sei an
folgendes erinnert): Eine gewisse Hexe in füigenau, von
der auch oben, im zweiten Teile des Werkes die Rede
gewesen Ist, wußte solche Hexenkunst der Verschwiegen-
heit dadurch zu bewirken, daß ein eben geborenes Kind
männlichen Geschlechts, nicht getauft und dazu ein erst-
geborenes getötet, im Ofen gebraten und mit anderen
Dingen, die ausdrücklich zu nennen nicht frommt, ein-
geäschert und pulverisiert wurde. Wenn eine Hexe oder
ein Verbrecher davon etwas bei sich trug, konnte sie auf
keinen Fall ihre Verbrechen gestehen. Hier ist es klar:
wenn hunderttausend Knaben verwendet wiirden, könn-
ten sie aus ihrer natfirlichen Neigung heraus niemals eine
solche Wirkung (in Gestalt) der Verschwiegenheit ver-
ursachen; (der Teufel) bedient sich jedoch (dieses Mit-
tels), wie jedem Einsichtigen klar ist, zum Verderben der
Seelen und zur Beleidigung der göttlichen Majestät.
Aber auch das, wenn gesagt wird, daß häufig Ver-
brecher und keine Mexe eine solche Verschwiegenheit
bei sich belialten, (ist zu besprechen, und zwar) ist zu
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— 95
sagen, daß eine solche Verschwiegenheit ans einer drei-
fachen Ursache hervorgehen kann: erstens ans emer ge-
wissen natürlichen Härte des Geistes; weil, wie manche
weich von Herzen oder verzagt suid, daß sie auf eine
leichte Folterung alles geständen, auch alles belieUge
falsche, manche so hart sind, daß sie noch so sehr bear-
beitet werden können — die W ahrlicll bekommt man von
ihnen nicht; und besonders sind das solche, die schon
anderwärts peinlich verhört worden sind. Deren Anne
beugen sich ebenso schnell wieder, wie sie ausgezogen
werden. Zweitens kommt sie aus einem bei sich behal-
tenen Hexenmittel, wie gesagt ist, sei es in den Kleidern,
sei es in den KGrperhaaren versteckt; drittens: mögen
sie auch bisweilen keine Hexenmittel bei sich eingenäht
oder angebunden haben, so werden sie doch von anderen
Hexen, wenn diese auch noch so weit entfernt sind, be-
hext; w ic sich ciiic gewisse Hexe in Innsbruck zu rühmen
pflege, daß, wenn sie nur wenigstens einen Faden von
den Kleidern irgend eines Getan saunen hätte, sie doch be-
wirken könnte, daß, wie sehr er auch getoltert würde,
selbst bis zum Tode, er nichts gestehen könnte. Daher
ist die Antwort auf den Einwurf klar.
Aber wie ist es mit dem Falle in der Diözese Regens-
burg, der sich in der Weise ereignet haben soll, dafi, als
gewisse Ketzer, auf Qnmd ihres eigenen Geständnisses
überführt, nicht nur als unbußfertig, sondern sogar als
Vericidiger jenes Unglaubens zum Tode verurteilt worden
waren, es sich traf, daß sie im Feuer unversehrt blieben?
Als sie endlieli durch einen anderen Spruch zur Unter-
tauchung verurteilt worden waren, konnte man mit ihnen
auch nicht fertig werden, zum Staunen aller, während
manche schon versuchten, ihren Glauben als den rechten
zu verteidigen. In Aufregung versetzt sagte der Kirchen-
vorstand der Gemeinde ein dreitägiges Fasten an, nach
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— 96 —
dessen frommer Abhaltung jemandem bekannt gegeben
wurde, daß jene an einer bestimmten Stelle des Körpers,
nämlich unter dem einen Arme, ein bestimmtes Hexen-
mittel zwischen Haut und Fleisch eingenäht hätten. Als
man das geionden und beseitigt hatte, wurden sie sofort
vom Brande verzehrt Andere meinen freilich, ein ge*
wisser Nigromantiker habe es nach Befragung des Dä-
mon, der ihm das angegeben hatte, verraten. Aber auf
welche Weise auch immer es geschehen scui mag — es
ist wahrscheinlich, daß der Dämon, von göttlicher Kraft
gezwungen, dies offenbart habe, während er immer auf
den Umsturz des Glaubens hinarbeitet.
Ahnlich kann ein Richter, wenn ihm ein solcher fall
vorkommt, erschließen, was er tun muß: nämlich zum
göttlichen Schutz sehie Zuflucht nehmen, damit durch
Fasten und Gebete frommer Personen diese Art von Dä»
monen von den Hexen in dem Falle ausgetrieben w^e,
wo sie weder durch Änderung der Bekleidung noch durch
Abscheeren der Ilaare zum Geständnis der Wahrheit auf
der Folter gebracht werden können. Mag nun auch in
den deutschen Landen ein solches Abscheeren, besonders
an den geheimen Stellen, für durchaus unanständig er-
achtet werden, aus welchem Grunde auch wir Inquisi-
toren keinen Gebrauch davon gemacht, sondern mit
Gottes Gnade von den meisten die Hexenkunst der Ver-
schwiegenheit entfernt haben, indem wh* ihnen nach Ab-
scheening der Kopfhaare einen Tropfen geweihtes Wachs
mit einem Becher oder Pokale Weihwasser mischten und
drei Tage lang unter der Anrufung der heiligsten Drei-
einigkeit bei nüchternen Magen im Tranke reichten: so
befehlen doch in anderen Ländern die Inquisitoren ein
solches Abscheeren am ganzen Körper. Daher hat auch
der Inquisitor von Como uns wissen lassen, daß er im
verflossenen Jahre, welches 1485 war, einundvierzig
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— 97 —
Hexen habe einäschern lassen, nachdem am ganzen
Körper die Haare abrasiert worden waren; und zwar im
Bezirk und in der Grafschaft Burbia, im Volksmtmde
Wonnserbad, in der Nachbarschaft des Erzherzogs von
Osterreich» gegen Mailand zn.
Wenn gefragt wird, ob es erlaubt sei» zur Zeit der
Not, da durch keine entsprechenden Mittel das tlexen-
werk, wie vorausgeschickt ist, entfernt werden kann,
Wahrsagerinnen wegen der Beseitigung eines solchen
Hexenwerkes um Rat zu fragen, die auch Behexungen zu
heilen und zu beheben pflegen, so lautet die Antwort:
Was es auch immer mit dem in Regensburg ausgeführten
Geschäfte sei, wir ermahnen im Herrn, daß in keinem
noch so dringenden Falle zum Besten des Staates Wahr-
sagerinnen befragt werden, und zwar wegen der großen
Beleidigung der göttlichen Majestät, da uns so viele
andere Mittel gestattet ^d, durch die wir auf jeden Fall
erreichen können, sei es in der eigentlichen, sei es in
einer gleichwertigen Form des Gewünschten, so daß auf
jeden Fall die Wahrheit erfahren wird, sei es aus ihrem
Munde, daß sie eingeäschert werden kann, sei es, daß
sie Gott aus dem Wege schafft, indem er einen anderen
Tod bei ihr zuläßt.
Folgende Mittel aber werden uns vorgelegt: Erstens,
daß der Mensch das tut, was er aus eigenem Fleiße und
auf Grund der Übung seiner Kräfte vermag, indem man
die oben berührten Weisen mehrmals und besonders an
bestimmten Tagen befolgt, wie sich schon bi der folgen-
den Frage ergeben wird; Korinther D, 9: „Daß ihr
reich seid an allerlei guten Werken.** — Zweitens, daß,
wenn dies \ ersagt, man um F\at zu holen sich an andere
Leute wendet, die ihm vielleicht ein Heilmittel zuteil
werden lassen, an das er niemals gedacht hatte, darum
daß es verschiedene Mittel zur Behebung von Behex-
Der Hexcahamtner UI. 7
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— 98 —
ungen gibt. — Drittens, wenn das Voreru^ähnte versagt,
nehme man seine Zuflucht zu frommen Personen, nach
jenem Worte Ecclesiasticus XXXVII : „Sei be-
ständig Uli: einem heiligen Manne zusammen, wer es auch
sei, von dem du weißt, daß er die Furcht vor Qott be-
achtet/' Desgleichen sollen die Heiligen im Lande ange-
rufen werden. Wenn das alles versast, nehme der Richter
und das ganze Volk seine Zuflucht unmittelbar zu Qott
mit Pasten und Gebeten, damit durch seine Liebe eine
solche Hexenkunst beseitigt werde; so, wie Josaphat
Chronika n, 20 (es tat): „Da wir nicht wissen, was
wir tun sollen, haben wir allein die Zuflucht, daß w ir
unsere Augen auf dich richten. Denn Gott wird uns oluie
Zweifel in unseren Nöten nicht im Stich lassen." Daher
(sagt) auch August inus, und zwar steht es XXVI,
QU. 7: „Wollt ilur nicht aufmerken? Wer diese und sonst
welche Weissagungen oder Schicksalsfügungen oder
Vogelzeichen beobachtet oder beachtet, oder denen, die
sie beobachten, beistimmt, oder solchen glaubt, uidem er
nämlich mit der Tat sich danach richtet, oder in ihr Haus
geht, oder sie in sein Haus führt, oder sie befragt, der
wisse, daß er gegen den christlichen Olauben und die
Taufe gefrevelt hat und als Heide und Apostat und
Oottes Feind den Zorn Gottes auf ewig schwer auf sich
zieht, wenn er nicht, durch kirchliche Buße gebessert, mit
Gott versöhnt wird."
Ein Richter versäume also nicht, nach dem Voraus-
geschickten sich immer der erlaubten Mittel und schließ-
lich der unten aufgezeichneten Vorsichtsmaßregeln zu
bedienen.
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— 99 —
Sechzehnte Frage. Von der Zeit und zweiten
Art des Verhdres. Zwölfter Akt. Oher die
schliefilichen Vorsichtsmafiregeln, die der
Riciiter beobachten muA«
Außer dem Vorausgeschickten ist noch einiges zu be-
merken. Erstens, daß (die Hexen) an besonders heiligen
Tagen und während der Feier der Messe zu verhören sind,
so daß auch das Volk ermalint wird, die götiiiche Hilfe im
allgemeinen anzuflehen, ohne besondere Angaben, außer
daß die Heiligen gegen gewisse Beunruhigungen durch die
Dämonen angerufen werden. Zweitens, daß das, was
oben vom Salze und anderen geweihten Dingen berührt
worden ist, samt den sieben Worten« die Christus am
Kreuze aussprach, auf einen Zettel geschrieben und za-
sammengebunden ihr an den Hals gebunden werde. Die
Länge Christi werde ihr aus gcwciht.rm Wachs auf den
bloßen Leib gegürtet, wenn man die Länge selbst bequem
haben kann. Die Erfahrung hat gelehrt, daß sie durch
diese Dinge auf wunderbare Weise belästigt werden und
kaum an sich halten; besonders aber gilt dies von den
Reliquien der Heiligen.
Wenn dies so geordnet und Weihwasser im Tranke
gereicht ist, werden wiederum Vorbereitungen zum pein-
lichen Verhör getroffen, unter fortwährender Ermahnung
wie vorher. Während sie aber vom Fußboden hoch-
gehoben wird, wenn sie in solcher Weise gefultert wird,
lese der Richter die Aussagen der Zeugen mit Angabe der
Namen vor, oder lasse sie vorlesen; indem er sagt:
Siehe, durch die Zeugen bist du überführt!" Desgleichen
wenn die Zeugen sich Auge in Auge vorstellen wollen,
frage der Richter, ob sie gestehen wolle, wenn sich die
7*
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100 —
Zeugen sich ihr ins Gesicht zeieten? Wenn sie zusagt»
dann wären die Zeugen hereinzuführen und vor ihr auf*
zustellen, ob sie vielleicht in Schamröte oder aus Ehrfurcht
etwas gestehen möchte. Schließlich, wenn er sieht, daß
sie ihre Schandtaten nicht enthüllen will, wird er sie
fragen, ob sie sich zum Beweise ihrer Unschuld dem
(Gottes)urteil des glühenden Eisens unterziehen wolle;
und weil dies alie wünschen, da sie wissen, dafi sie durch
die Dämonen vor einer Verletzung bewahrt werden, woher
man auch erkennt, daß sie wirklich Hexen sind, so wird
der Richter erwidern, mit welcher Frechheit sie sich so
SfroBen Gefahren aussetzen könne; und alles werde auf-
geschrieben. Daß aber Jenes Qottes(urteil) mit dem glü-
henden Eisen ihnen nicht zu gestatten sei, wird sich weiter
unten ergeben.
Der Richter möge auch beachten, daß sie beim Verhör
am sechsten Feiertage*), besonders so lange bis das Läuten
um des Verscheidens unseres Heilandes willen geschieht»
oft gestanden haben.
Aber weil es nötig ist, daß wir bezüglich des Anfier»
sten, d. h. eines vollständigen Leugnens vorgehen, so soll
der Richter, wenn sie darin beharrt, sie losbinden (lassen)
und sich noch der folgenden Vorsichtsmaßregeln bedienen:
Beim Hinausführen aus dem Strafgefängnis in ein anderes,
jedoch gut gesichertes zur Bewachung hüte er sich durch-
aus, sie auf irgend eine Weise gegen Kaution oder Bürg-
schaft oder sonst wie ein Gutsagen lür sie beschließe,
freizugeben, weil von solchen gegen Bürgschaft frei-
gegebenen die Wahrheit niemals erlangt wird, im Gegen-
teil sie immer schlechter werden.
Aber dafür sorge er zuerst, da8 sie menschlich mit
Speise und Trank bedacht wird und biswellen ehrenwerte»
*) Karfreitag.
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— 101 —
nicht verdächtige (Männer zu ihr) hineinkommen» die sich
auch häufig Aber verschiedene Dmge von dem, was sie
angeht, mit ihr unterhalten und endlich ün Vertrauen raten
soilen, sie möchte die Wahrheit gestehen, wobei sie ihr
versprechen, daß der Richter ihr Gnade angedeihen lassen
werde und sie gleichsam Vermittler sein wollen. Zu
diesem Ende soll der R ichter eintreten und ihr versprechen,
Gnade walten zu lassen, wobei er entweder an sie oder
aber an das Gemeinwesen denkt, zu dessen Erhaltung
alles, was geschieht, dankenswert ist. Wenn er ihr aber
bezüglich des Lebens Versprechungen macht, was oben
hl der vierzehnten Frage fiber die drei Weisen berührt
worden ist, so werden die Einzelheiten vom Notar auf-
geschrieben, und zwar unter welcher Form und Absicht
der Worte die Gnade versprochen worden ist. Und wenn
die Angezeigte auf diese Weise um Gnade gebeten und
Tatsachen enthiillt hat, sollen allgemeine Redensarten
gemacht werden, (wie z,B .) es ^^•e^de ihr mehr werden
als sie selbst erbeten habe; zu dem Ende, daß sie mit
größerer Vertrauensseligkeit rede.
Die zweite Vorsichtsmaßregel hi diesem Akte ist, daB,
wenn sie die Wahrheit durchaus nicht hat entdecken
wollen, der Richter ihre Mitschuldigen ohne ihr Wissen
verhört, und wenn sie etwas derartiges ausgesagt haben,
wodurch sie überfahrt werden könnte, so lege der Richter
das vor und untersuche eifrig wegen der einzelnen Punkte.
Zu demselben Zwecke sollen ihr die Werkzeuge oder
Salben und Büchsen, die sich etwa im Hause gefunden
haben sollten, gezeigt (und sie gefragt) werden, wozu sie
sie gebraucht habe etc.
Die dritte Vorsichtsmaßregel: Wenn sie immer noch
in ihrer Verstocktheit verharrt und er ihre JViitschuldigen
verhört hat, die gegen und nicht für sie ausgesagt haben,
oder auch wenn er dies nicht getan hat, dann besorge er
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einen anderen, vertrauenswürdigen Mann, von dem er
wei8, daß er der in Haft Gehaltenen nicht nnangenebm Ist,
sondern gleichsam ihr Freund und Qdnner, der an irgend
einem SpStabend bei der Hexe eintritt, die Gespräche liin-
zieht und schließlich, wenn er nicht ru den Mitschuldigfen
gehört, vorgibt, es sei viel zu spät zur Rückkehr, und im
Gefängnis bei ihr bleibt, wo sie dann in der Naclu in
gleicher Weise miteinander sprechen. Wenn er aber zu
den Mitschuldigen gehört, dann besprechen sie sich auch
unter Essen und Trinken über die begangenen Dinge; und
dann sei angeordnet, daß außerhalb des Gefängnisses an
emer geeigneten Stelle Aufpasser stehen, die sie aus-
horchen und ihre Worte sammeln; und wenn es nötig
sein sollte, sei ehi Schreiber bei ihnen.
Die vierte Vorsichtsmaßregel besteht darin, daß, wenn
sie beginnt, die Wahrheit zu sagen, der Richter auf keinen
Fall die Entgegennahme ihres Bekenntnisses halbiert,
selbst mitten in der Nacht, sondern so viel er kann damit
fortfährt; und wenn es am Tage geschieht, so kümmere er
sich darum, wenn er das Frühstück oder das Mittagsbrot
liinausschieben muß, sondern bleibe dabei, bis sie die
Wahrheit gesagt hat, wenigstens in den Hauptsachen.
Denn durch die Teilungen und Unterbrechungen hat es
sich häufiger gezeigt, daß sie zum Leugnen zurfickkehren
und die Wahrheit nicht enthüllen, welche sie zu entdecken
begonnen hatten, nach Abhaltung eiuer gar schlechten Be-
ratung.
Der Richter beachte auch, daß er nach dem Geständ-
nis der Menschen oder Tieren angetanen Schädigungen
nacliforsche, seit wie viel Jahren sie einen Incubus-Dämon
gehabt und seit wie langer Zeit sie den Glauben abge-
leugnet habe, weil sie ebenso auf ieden Fall auch am Ende
darüber zu befragen sind, wie sie Aber diese Punkte nie-
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mals ein Geständnis ablegen, wenn äe nicht erst das
andere gestanden haben.
Die fünfte Vorsichtsmaßregel: Wenn alles Vorge-
nannte versag, dann werde sie, wenn es geschehen kann,
nach einer Zitadelie i^^ebraclU, und wenn sie dort einige
Tage zur Bewachung überwiesen ist, stelle sich der Ka-
stellan, als wollte er nach fernen Gegenden reisei>, und
inzwischen sollen einige Freunde oder auch ehrbare
Frauen sie besuchen und ilur versprechen, sie wollten sie
gänzlich frei abziehen lassen, wenn sie sie nur Aber ge>
wisse Experimente belehren wollte. Der Richter beachte,
daB sie sehr oft auf diese Weise gestanden haben und
fiberfflhrt worden sind. Ganz kürzlich ward ehte Hexe
in der Diözese Straßburg, nahe bei der Stadt Schlettstadt,
im Schlosse Königsheim festgehalten, die durch keine
Folterungen und peinlichen Verhöre dazu gebracht wer-
den konnte, ihr Verbrechen zu gestehen. Endlich, als der
Kastellan die oben erwähnte Weise befolgte, der freilich
im Schlosse anwesend war, während ihn die Hexe iedoch
abwesend wähnte, traten drei Freunde bei ihr ein und
versprachen Ihr freie Loslassnng, wenn sie sie nur über
gewisse Experimente belehrte. Wiewohl sie es beim
ersten Male abschlug und ihnen vorwarf, daß sie hhiter-
listig mit ihr unigingen, fragte sie doch endlich, worüber
sie belehrt sein wollten. Da sagte der eine, über die Er-
regung von Hagelschlag, der andere über fleischliche
Taten; und als sie schließlich jenen über den Hagel be-
lehren wollte und die Hexe, nachdem eine mit Wasser
gefüllte Schüssel herbeigebracht worden war, sich ange-
schickt hatte, daß sie mit dem Pinger das Wasser ein
wenig umrührte, und sie selbst gewisse Worte ausge-
stoßen hatte, erfüllte den Ort, den der Neugierige genannt
hatte, nämlich den am Schlosse anliegenden Wald, ein
solcher Siunii und Hagel, wie es seit vielen Jahren nicht
gesehen worden war.
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— 104 —
Was in dem falle jedoch, wo alles versagft, oder auch
in dem Falle, wo sie die Verbrechen sestebt, der Richter
weiterhin zu tun habe, damit Prozeß durch den Ur-
teilsspruch beendigt werde, worin der letzte Teil dieses
Werkes beschlossen wird, ist noch zu erklären fibris.
Es folgt der dritte Teil dieses letzten Teiles
des Werkes. Wie dieser Glaubensprozeß ver-
mittelst des endgiltigen Urteilsspruches mit
dem gebührenden Ende zu beschlieAen sei.
Nachdem dies durch Qottes Qnade erledigt ist, was
zur Erkenntnis der Eigenheiten betreffs der Hexenketzerei
dient« zugleich auch, wie der Qlanbensprozefi gegen iene
zu beginnen und fortzusetzen ist, bleibt letzt noch zu er-
örtern, wie ehi solcherProzeB vermittelst des gebührenden
Urteilsspruches mit dem passenden Ende zu beschließen
sei; wobei erstens zu beachten ist, daß, da diese Ketzerei,
wie im Anfang dieses letzten Teiles berührt worden ist,
dies vor anderen einfachen Ketzereien voraus hat, daß
sie nicht rein, sondern gemischt aus einem geistüchen und
einem weltlichen Verbrechen ist, wie an sich klar ist —
daB deshalb, wenn von den Arten, das Urteil zu fällen,
die Rede ist, erstens zu handeln ist von einem gewissen
Urteilssproch, an den die Hexen zu appellieren pflegen,
worüber der weltliche Richter fllr sich, ohne Hinzuziehung
des Ordinarius, handelt; zweitens darüber, wobei er ohne
Ordinarius nicht handehi kann; und also wird sich drit-
tens erc^eben, in welcher Weise sich die Ordinarien ent-
lasten können.
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— 105 —
Siebzehnte Frage. Ober die gewöhnliche
Reinigung und besonders fiber die Probe mit
dem glühenden Eisen, an welche die Hexen
appellieren.
Ob aber die Ikxe mit der gewöhnlichen Reinigung,
von der II, qu. 4 consuluisti und c. mononiachiam (die
Rede ist), versuchsweise bezüglich des Anklaj^ezu Standes
zu reinigen und durch den weltlichen Richter dazu zu
zwingen oder zum (QottesHtrteil mit dem glühenden
Eisen zugelassen sei, wenn sie daran appelliert? £s
scheint, ja. Denn wie der Zweikampf zur Erhaltung des
Lebens recht eigentlich in einem Kriminalfalle oder zur
Erhaltung seines Besitzes in euiem Zivilfalle angeordnet
whd. so auch das (Q ottes)urte il mit dem glfihenden Eisen
durch Berühren oder mit dem wallenden Wasser durch
Trinken. Aber ersteres ist in einem gewissen Falle er-
laubt, nach dem heiligen Thomas, IT, qu. 95. am Ende
des letzten Artikels, wo er sagt, daß der Zweikampf dann
erlaubt sein kann, wenn er sich dem allgemeinen Verhält-
nis der Orakel Sprüche nähert. Also ist auch in einem
gewissen Falle das Urteil mit dem glfihenden Eisen er*
laubt.
Desgleichen (haben es) viele Fürsten von frommem
Wandel, die sich des Rates der Outen bedienten, (so ge-
halten,) wie der fromme Kaiser Heinrich es gegenüber
seiner Gattin, der Jungfrau Kunigunde, handhabte, die er
im Verdachte des Ehebruchs hatte.
Desgleichen, wie der Richter, der die Sorge um ein
Gemeinwesen hat, erlaubterweise kleinere Übel zulassen
kann, um schlimmere zu vermeiden, wie z. B. die Huren
in den Städten, damit nicht alles von Lüsten in Ver-
wirrung gebracht wird, nach Augustinus im Ub.
Arbitrium: „Beseitige die Huren, und du wirst alles durch
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die Lust in Vm^imms stOrzen"; so aiicb, wenn lemand
von den Angriffen und Beleidigungen irgend eines 0^
meinwesens um einer Kriminal- oder Zivilsache willen
ciuich ein Sükhus Urteil bcircit werden konnte.
Desgleichen, weil die Verletzung' der Hände durch
glühendes Eisen weni^^er ist als die Vernichtung des
Lebens durch den Zweikampf, deshalb, wenn der Zwei-
Irampf zugelassen wird, wo es als Sitte gilt, a fortiori
auch die Probe mit dem glfilienden Eisen.
Dagegen steht II, qu. 5, monomacliiam, wo es
heifit: „Die dem und derartigem nachjagen, scheinen Qott
zu versuchen". Dabei, sagen die Gelehrten, muB man be-
achten, daß, weil man sich nach dem Apostel, Thessa-
lonicher I, 5, nicht nur des Bösen enthalten muß, sondern
auch dessen, was den Schein des Bösen hat, es deshalb in
jenem c. nicht heißt, „alle, die dem nachjagen, versuchen
Qott'\ sondern „scheinen zu versuchen", damit man ein-
sehe, dafi, gesetzt den Fall, jemand, der solches ausübt,
erstrebte damit ein anderes Ziel, vielleicht ein richtiges,
man ^ch doch davor hüten mufi, weil der Anschem
schlecht ist
Ich antworte: Daß ein solches Urteil oder eine solche
Probe, besonders mit dem glühenden Eisen, unerlaubt
sei, wird aus zwei (Gründen) iRrgcleitet; erstens, w'eil
sie zur Beurteilung verborgener Dinge anereordnet werden,
die dem göttlichen Urteil vorbehalten bleiben; zweitens
auch, weil ein derartiges Urteil nicht von göttlicher Auto-
rität noch auch von Dokumenten der heiligen Väter ge-
stützt ist. Daher heißt es im c. consuluisti, II, qu. 5: „Was
nicht durch Dokumente der heiligen Väter gestützt ist,
muß als abergläubische Erfindung genommen werden**;
und Papst stephan sagt in demselben c. : „Auf grund
freiwilligen Geständnisses oder des Beweises durch Zeu-
gen ist es unserem Regimente gegeben, Delikte zu be-
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urteilen; Verborgenes iedoch und Unbekanntes ist dem zu
überlassen, der allein die Herzen der Menschen kennt".
Es bestellt jedoeh ein Unterschied zwischen dem
Zweikampfe und der Probe mit dem glühenden Eisen oder
auch dem Trinken von w^allendem Wasser, weil die Zwei-
kämpfe sich mehr dem aligemeinen Verhältnis der Ürakel-
sprüche nähern, da ja (z. B.) die Faustkämpfer völlig
gleich an Kunst und Kraft sind, als die Probe mit dem
glühenden Eisen. Mag also auch beides zur Eiforschung
irgend einer verborgenen Tat vom Menschen durch irgend
eine Tat angeordnet werden, so ist doch, weil im Urteil
mit dem glühenden Elsen ein gewisser wunderbarer Er-
folg erwartet wird, was beim Zweikampfe niclu zutrifit,
wo nur die Tötung des einen oder beider eintritt, jene
Probe durchaus unerlaubt, während der Zweikampf nicht
so unerlaubt ist. Gelegentlich jedoch ist sie wegen der
Fürsten und weltlichen Richter außer dem Zweikampf
zuzulassen.
Beachte, dafi gelegentlich dieser Worte des heüigen
Thomas, der diese Unterscheidung aufstellt, Nico-
laus de Lyra in seiner Postille über die Bibel,
Könige I, 17, auch bei Gelegenheit des Zweikampfes oder
Streites zwischen David und dem Philister erschüeßen
will, daß in einem bestimmten Falle der Zweikampf erlaubt
sein könnte. Daher beweist Paulus von Bordeaux
Presen den vorgenannten Nicolaus, daß dies nicht nach dem
Sinne des Doktor Thomas, sondern vielmehr entgegen-
gesetzt sei; dessen Beweis die Fürsten und weltlichen
Richter wohl beachten mögen. Erstens (beweist er es)
damit, daß der Zweikampf sowie eine andere Probe zur
Beurteilung verborgener Dinge angeordnet wh^, was, wie
oben berührt worden ist, dem göttlichen Ratschluß vor*
behalten bleibt. Auch kann man nicht sagen, daß er in-
folge des Streites Davids eingesetzt worden sei, da diesen
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vom Herrn durch einen inneren Instinkt eröffnet worden
war, daß er in einen solchen Kampf gehen sollte, und zwar
well er die ihm angetane Beleidigung durch ihn an dem
Philister riehen wollte, wie man aus Davids Worten ent-
nhnmt: Jch komme gegen dich im Namen des lebendigen
Qottes". Und so war es nicht eigentlich ein Duellant,
sondern ein Ausführer der göttUchen Qerichtsbarkeit.
Zweitens (wird es) damit (bewiesen), daß die Richter
besonders darauf achten, daß im Zweikampfe beiden die
Fähigkeit gegeben oder wenigstens die Möglichkeit ge-
stattet wird, sich gegenseitig zu töten; und da einer von
beiden nnschuldig ist, wfa^ also die Befugnis oder wenig-
stens die Möglichkeit gewahrt, einen Unschuldigen zu
töten; und da dies schlechthin unerlaubt ist, well das
gegen das Wort des Naturgesetzes und gegen das gött-
liche Gebot ist, daher ist es durchaus unerlaubt, sowohl
von Seiten des Appellanten, als dessen, der es annimmt,
als auch dessen, der darüber urteilt und derer, die dazu
raten ; die alle für Totschläger erachtet werden.
Drittens (wird es) damit (bewiesen), daß, da der
Zweikampf eine Einzelschlacht von zweien ist, daß durch
den Sieg das Recht des einen und das Unrecht des
anderen, wie durch ein göttliches Urteil an den Tag
komme, wobei nicht fan Wege steht, daß Qott dann ver-
sucht wird, daher (der Zweikampf) von Selten des Appel-
lanten und dessen, der ihn annimmt, zu etwas Unerlaub-
tem wird. Da jedoch die Richter selbst durch andere
Mittel ein gerechtes Urteil oder Beendisrung des Streites
bewirken können, so stimmen sie natürlich der Tötung
eines Unschuld i?:en zu, \\ enn sie das nicht tun, sondern
(zum Zweilcampfe) raten oder ihn gar erlaoben, während
sie ihn verhindern könnten.
Weil es aber nicht wahrscheinlich ist, daß dem
Postillenverfasser Nico laus dies entgangen sei oder
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es nicht gewufit habe, so spricht er da» wo er sagt» in
einem gewissen Falle könne ein Zweilcampf ohne Tod-
sünde besangen werden, vom Standpunkte derer, die ur-
teilen und raten, wo nicht auf ihre Anregung oder ihren
Rat hin, sondern durch den Appellanten und den, der es
annimmt, selbst eine solche Probe abgehalten wird, ohne
andere Beziehung.
Und weil es nicht zu unserer Untersuchung gehört,
bei diesen Dingen zu verweilen, sondern von den Hexen
selbst zu handeln, so ergibt sich klar: wenn in anderen
Kriminaisachen, bei Diebstahl oder Raub, eine solche
Probe verboten ist, \^eviel mehr hier, wo es feststeht,
daß die Hexen alle Behexungen mit Hilfe der Dämonen
besorgen, sei es bei der Zuffigung, sei es bei der Heilung,
sei es bei der Behebung, sei es bei der Verhinderung von
Verletzungen, üs ist auch nicht wunderbar, daß die
Hexen durch die Hilfe der Dämonen vor Verletzungen
bei einer solchen Probe bewahrt werden, da, wie die
Naturforscher lehren, der Saft eines gewissen Krautes,
wenn die Hände damit eingesalbt werden, sie vor Ver-
brennung bewahren kann; und da dem Dämon selbst die
Kräfte der Kräuter durchaus nicht verborgen sind, so
könnte er, zugegeben, daß er die Verletzung durdi Da-
zwischenlegen irgend emes Körpers zwischen die Hände
der (das Eisen) tragenden Person und das Eisen selbst
nicht unterbände, wie er es unsichtbar tun kann, dies
doch durch derartige iiaiürliche Eigenschaften der Dinge
bewirken. Daher sind die Hexen weniger als jedwede
andere Missetäter, wecren der intimen Beziehung, die sie
mit den Dämonen unterhalten, durch solche Probe zu
reüiigen, sondern sind schon durch die bloße Tatsache,
wenn sie daran appelUeren, fib* verdächtige Hexen zu
halten.
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— 110 —
Es dient hierzu eine Tatsache, die sich m der Diözese
Konstanz vor Ablauf von kaum drei Jahren zugetragen
haben soll. In der Herrschaft der Grafen von Fürstenberg
nämlich, (sie grenzt an den Schwarzwald), war eme be*
rfichtiste und bei den Einwohnern sehr Obel beleumdete
Hexe. Als sie auf das Drängen der meisten hin von dem
Grafen ergriffen und wegen sehr vieler Indizien bezüglich
verschiedener Behexungen angezeigt worden war und
endlich bei Folterungen und peinlichen Verhören befragt
\\ urde, appellierte sie in dem Wunsclie, den Händen aller
zu entgehen, an die Probe mit dem glühenden Eisen. Der
junge Graf, der in solchen Dingen noch nicht viel Erfah-
rung hatte, Ueß die Probe zu, und während sie verurt^t
worden war, das glflhende Eisen nur drei Schritte zu
tragen, trug sie es sechs und erbot sich, es vor. neuem
eme noch längere Strecke zu tragen. Infolgedessen wurde
sie, während sie es offenbar in der Hand gehabt hätten,
sie nach dem Indizium der Hexerei zu verurteilen, weil
keiner von den Heiligen den göttlichen Beistand so zu
versuchen gewagt hätte, trotzdem von den Fesseln befreit
und lebt unversehrt bis heute, nicht ohne durchaus dem
Glauben der Lande ein Ärgernis zu sein.
Achtzehnte Frage. Von dem endgiltigen Ur-
teilsspruche an sich und wie er zu fällen ist.
In der Folge (kommen wir) zur Bebandhing dessen,
wobei der weltliche Richter für sich erkennen und das
Urteil fällen kann, während die Diözesanen, wenn es be-
liebt, entlastet bleiben. Oerade dies nämlich setzen wir
voraus, daß gerade wir Inquisitoren selbst, unbeschadet
des Glaubens und der Gerechtigkeit, von jenen Arten, das
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— 111 —
Urteil zu fällen, entlastet seien; aber mit derselben Auf-
richtigkeit wünschen wir, daß auch die Diözesanen ent-
lastet sein möchten, ohne ihre Befugnis und Gerichtsbar-
keit im geringsten zu beschneiden; wollten sie jedoch
davon Gebrauch machen, so wäre es nach c. multoruni
Querela, de haeret bei Clemens nötig, daß auch wir ia-
Qtti^toren in gleicher Weise mitwirkten. Sie mögen
Jedoch beachten, daß, weil dieses Verbrechen der Hexen
kein rein geistliches ist, es daher auch den weltlichen
Mächten und Herren nicht untersagt ist, zu urteilen und
den Spruch zu fällen, wie es im c. ut inquisitionis, § prohi-
bemus, de haeret. 1, VI steht. Bei welchen jedoch die vor-
genannte Macht, ohne die Diözesanen zu entscheiden und
zu erkennen. . . .
Aber zuerst muß man bezüglich des Urteilsspruches
an sich zusehen, zweitens, wie er zu fällen ist und dritp
tens, auf wie viele Arten.
Zum ersten. Da wu* nach Augustinus U, qu. I,
c 1 gegen wen auch unmer kein Urteil fällen können,
außer wenn er fiberffihrt ist oder freiwillig gestanden hat,
und der Urteilsspruch dreifach ist, wie die Qlossa sum-
maria am Anfang der Frage sagt, nämlich Zwischen-
spruch, endgiltig und vorschriftlich — und zwar sagt
Raymundus zur Erklärung: , .Zwischenspruch heißt der-
jenige Spruch, welcher nicht bezüglich der Hauptpunkte,
sondern bezüglich anderer Fragen vorgebracht wird, die
zwischen dem Anfang und £nde der Sache auftauchen;
wie z. B. bezägUch der Zurückweisung eines Zeugen,
oder bezüglich der Gewährung oder Verweigerung eines
Aufschubs und derartigem. Oder vielleicht heißt er
Zwischenspruch Qnterlocutoria), weil er vorgebracht
wird, indem zwischen den Parteien gesprochen wird
(inter paries loquendo), ohne die Feierlichkeit schriftlicher
Aufzeichnung. Endgiltig aber heißt der Spruch, wenn
die Hauptfrage damit beendigt wird, ff. de re iud. 1. I.
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Vorschriftlich heißt der Spruch, wenn dabei ein Größerer
einem Kleineren Vorschriften macht'* — so wird folglich
oDsere Untersucbttßg auf die ersten beiden sich er-
sti^cken, besonders auf den endgiltisen Urteilsspruch.
Zweitens ist zu bemerken, daß zwar tai der vorge-
nannten Glosse gesagt wird, daß, wenn der endgiltige
Urteilsspruch mit Außerachtlassung der Ordnung des
Rechtes gefällt w orden ist, er auf Qrund Rechtens keiner
ist, n, qu. 6, Si quando, § diffinitiva; und später gesagt
wird: ,, Wisse, daß die OrdniinR des Rechtes doppelt ist:
eine, die der notwendigen Substanz der Gerichte ent-
spricht, daß nämlich eine förmliche Einleitung des Streites
stattfindet und Zeugen angenommen werden; wird der
Spruch gegen diese Ordnung gefällt, so hält er nicht.
Die andere Ordnung ist die, welche nicht der Substanz
der Gerichte entspricht, daß nämlich der Spruch nicht
bedingungsweise gefällt wird und daß er nicht eher be-
züglich der Besitzergreifung als bezüglich des tigcnturiis-
rechtes verkündigt wird: wenn das jedoch nicht gewahrt
bleibt, hält der Spruch, wie es 11, qii. 6, Anteriorum,
§ biduum heißt'* — : in dieser Sache jedoch, die ja eine
Sache des Glaubens und ein Verbrechen der Ketzerei
ist, wenn auch gemischt, wird summarisch, einfach und
ohne Umstände vorgegangen, wie es sich im c. statuta,
1. VI ergibt; und wie diese Worte verstanden werden,
findest du oben in der sechsten Frage; und wenn dort
hergeleitet wird, daß der Richter nicht notwendig eine
Klageschrift fordern, keine feierliche Einleitung des Pro-
zesses verlangen solle etc., so folgt doch, daß er die not-
wendigen ]3c\\ eise zulasse, desgleichen Vorladungen, eid-
liche Verwahrung (gegen den Verdacht) der Verleumdung
etc. Daher wird auch die andere Art vorzugehen schon
durch das neue Recht erklärt. —
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— 113 —
Bezücrlicli des zweiten Punktes aber, wie der Ur-
teilsspruch zu iäUen sei, beachte, daß er vom Richter und
nicht von einem anderen vorgebracht werden muß; sonst
gilt er nicht Ebenso an einem öffentüdien, und zwar
anständigen Orte; auch im Sitzen, wie es in, qu. 3 indn-
ciae § spacium heifit; und ebenso am Tage und nicht in
der Finsternis; und so bezüglich vieler Punlrte, die dort
angemerkt sind. Dann auch (beachte), daJ3, wenn dort
steht, der Spruch solle nicht an Festtagen und nicht
schriftlich vorgetragen werden: dazu zu bemerken ist,
daß, weil hier summarisch, einfach und ohne Umstände
vorgegangen wird, wie oben berührt worden ist, und es
Aber die Bedeutung der Worte im c. saepe contingit bei
Clemens heifit, dafi man zurzeit der Festtage, am der
Bedürfnisse der mit Indult versehenen Menschen rechts-
kräftig vorgehen könne und der Richter Aufschub ab-
schneiden solle, der Richter folglich, wenn es ihm beliebt,
jene Punkte beachten kann. Er ist auch nicht gehalten,
das Urteil schriitiich vorzutragen, da es nach Johannes
A n d r e ä mehrere Fälle gibt, in denen das Urteil ohne
schriftliche Abfassung gilt; und zwar zählt er darunter
die Gewohnheit des Ortes oder Qericlitshofes, dist. XI,
consuetudinis. Ein Bischof kann auch, wenn er Richter
ist, durch einen andern das Urteil verlesen lassen, nach
dem Muster berühmter Mflnner.
Desgleichen beachte, dafi zwar in Kriminaihandlungen
die Vollstreckung des Urteilsspruches nicht aufgeschoben
werden soll; diese (Regel) versagt jedoch in bestimmten
Fällen, besonders in vier, aber für den vorliegenden
Stoff werden (nur) zwei angenommen: erstens, wenn
der Spnich über eine schwangere Frau gefällt worden
ist, wird er bis zurzeit der Niederkunft aufgeschoben,
ff. de re lud. 1. praegnantis. Desgleichen, wenn jemand
das Verbrechen gestanden hat und später leugnet; ver-
Der Hezenhamnier HI. 8
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— 114 —
stehe, wenn das Geständnis vorher nicht wiederum
wiederholt worden ist, in der Weise, wie es oben in der
fünfzehnten Frage berührt worden ist.
Bezüglich des dritten aber, auf wie viele Weisen
nämlich (das UrteU) zu fällen sei, ist letzt Jedoch, weil
WM- in der Folge bis zum Schluß des Werkes darüber
handeln werden, einiges über die Arten vorauszuschicken,
auf welche eine angezeigte Person verdächtig wird, darum
daß bezüglich der verschiedenen Verdächtigungen auch
verschiedene Urteilssprüche zu fällen sind.
Neunzehnte Fragte. Auf wie viele Weisen
Verdaclit ST^schöpft wird, um einen Urteils-
spruch fällen zu können.
Wenn gefragt wird, auf wie viele und was für Arten
(die Angeklagten) der Ketzerei oder eines anderen Ver-
brechens verdächtig zu nennen und ob sie in einem
solchen Falle für so ein Verbrechen danach zu richten und
zu verurteilen sind, so ist sowohl nach dem alten als auch
nach dem neuen Gesetz zu antworten. Die Glosse zu dem
in der vorhergehenden Frage zitierten c. nos Ui quem-
qnam nämlich sagt, daß es vier Arten gibt, den Ange-
klagten zu überführen, entweder nämlich durch das Recht,
wie z. B. (Polter-)WeilEzenge und Zeugen, oder durch
Evidenz der Tat, extra de cohab. cle. c. tua, oder durch
Auslegung des Rechtes, z. B. daß der An^t^l^lagtc öfters
vor^reladen worden sei, III, qu. 9, decrevimus, oder durch
heftigen Verdacht, XXXII, qu. 1, dixit. Es bemerken auch
die Kanonisten, daß der Verdacht dreifach ist; der erste
ist unbedacht. Über ihn sagt der Kanon: „Verurteilt nie-
manden auf grund der Willkttr des Verdachtes, qu. 1,
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— 115
primo. Der zweite ist der wahrscheinliche und zieht die
(Porderune der) Reinigung nach sich; nicht aber der erste,
wie es n, qu. 4, Presbyter» heißt. Der dritte ist der heftige,
der die Verurteilung nach sich zieht, und von dem gilt
das Wort des Hieronymus, daß eine Frau entlassen
werden kann wegen Hurerei oder wegen des Verdachtes
der Hurerei, XXXII, qu. 1, dixit.
Beachte überdies, daß der 7Aveite, welches der wahr-
scheinliche ist, zum halbvollen Beweise zugelassen wird,
wie es extra de praesumpt. in multis heißt. Daher hilft
er mit zum Beweise, wenn noch andere Stützen vorhanden
sind; weshalb er nicht bloß zur Auferlegung der Reinigung
zugelassen whrd.
Bezfiglich des heftigen (Verdachtes), der zur Ver-
urteilung genügt, bemerke auch, daß er zweifach ist, indem
einer „juris" und der andere „de jure" sein kann.
(Letzterer liegt vor,) wenn das Recht auf grund einer
Tatsache etwas annimmt und festsetzt; und gegen diesen
wird kein Beweis zugelassen, extra de sponsa, nec qui
fidem, wo es heißt, daß, wenn jemand einer Frau sein
Wort gegeben hat, die Ehe mit ihr schließen zu woUen
und später die Verbindung erfolgt, man annhnmt, die Ehe
sei geschlossen; ein Beweis für das Gegenteil wird nicht
zugelassen. Der andere (Beweis) ist „i u r i s**, aber nicht
„de jure**, wie z. B. wenn das Recht etwas annimmt,
aber nicht festsetzt, wie z. B. wenn ein Mann lange mit
einer Frau zusammengewohnt hat, angenommen wird, daß
sie von ihm erkannt worden ist, XXX, qu. 1, dixit; und
dagegen wird der Beweis zugelassen.
Unter Anwendung auf unser Vorhaben bezflglich der
Ketzerei der Hexen und des neuen Rechtes sagen wir,
daß hn Gesetz ebi dreifacher Verdacht bezüglich des Ver-
brechens der Ketzerei gilt: der erste ist mäßig, der zweite
groß, der dritte sehr groß. Der erste, welches der mäßige
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— 116 —
ist, heiBt im Gesetz leichter Verdacht. So steht es im
c. accnsatus, de haeret. 1. VI am Anfang, wo es heiBt:
„Wenn aber jener Verdacht leicht und mäßig gewesen
ist, so ist zwar (der Angeklagte) infolge dessen schwer
zu bestrafen, aber er darf nicht mit der Strafe derer be-
straft werden, die in die Ketzerei zurückverfallen sind;
und zwar heißt dieser Verdacht deshalb mäßig oder leicht,
einmal weil er durch eine mäßige und leichte Verteidigung
behoben wird, und dann, weil er aus mäßigen und leichten
Vermutungen entsteht. Daher heißt er mäßig nach den
mäßigen Indi^en, und er heißt leicht von den leichten Ver-
mutungen''; wenn nämlich z. B. bei einfacher Ketzerei
bezüglich des Glaubens sich manche finden, welche heim-
liche Konventikel abhalten oder in der Lebensführung
oder in den Sitten von dem allgemeinen Brauche der
Gläubigen abweichen, wie sich aus c. excommunicamus,
I, extra de haeret. betreffs der Ketzerei der Hexen ergibt;
in ähnlicher Weise, wenn die Konventikel an den Angarien
oder besonders heüigen Zeiten des Jahres auf den Feldern
oder ht Wäldern, sei es bei Tage, sei es bei Nacht, zu-
sammenkommen, oder gewisse Q'rauen) sich abgesondert
finden, die entweder die Gottesdienste zu den gewöhn-
lichen Zeiten oder in den gewöhnlichen Weisen nicht
besuchen, oder mit verdächtigen Hexen geheimen Um-
gang pflegen. Solche werden nämlich zum mindesten
für der Ketzerei leicht verdächtig gehalten, danim weil
derartige Ketzer anerkanntermaßen derlei häufig tun. Von
diesem leichten Verdachte steht auch geschrieben c. de
haeret 1. II am £nde, wo es heißt: „Unter dem Worte
,Ketzer* werden dieienigen befaßt und müssen den gegen
solche gefällten Urteilen unterliegen, die auch nur auf
grund eines leichten Argumentes ertappt worden sind,
wie sie vom Urteil und Pfade der katholischen Religion
abwichen*'; und zu dieser Ansicht stimmt Hostiensis
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— 117 —
in seiner Summa, tit de praesnmptione, im Sciüußpaia-
graphen, wo er sagt: „Es ist zu beachten, daß, obschon
Ketzer (schon) auf grund eines leichten Argumentes ent-
larvt werden, nämlich mit Bezug darauf, daß sie für ver-
dächtig gehalten werden, sie doch nicht wie Ketzer zu
halten sind'', was er mit dem Vorhergehenden beweist.
Der zweite Verdacht, welcher der große ist, heißt
im Gesetz gewaltig (v e h e m e n s) oder stark; über ihn
Steht wiederum folgendermaßen in dem zitierten c. accu-
satus, am Anfang: „(Es wird jemand) der Ketzerei an-
geklagt oder verdächtigt, gegen den wegen dieses Ver-
brchens eüi großer und gewaltiger Verdacht entstanden
war" etc. Dort steht nämlich diese Verbmdung (groß
und gewaltig), und zwar wird sie nicht kopulativ, sondern
als Erläuterung aufgefaßt, wie Johannes Andreä
ebciidort anmerkt, ücwaltig aber ist dasselbe wie stark,
wie Archidiaconus sagt, zu dem angezogenen c.
accusatus und zu dem Worte , gewaltig' (v e h e m e n s);
wie P a p i a s und H u g i t i o sagen, daß gewaltig dasselbe
ist wie stark oder groß. Er zitiert auch Gregorius,
Moralia I: „Ein gewaltiger Wind brach los", weshalb wir
sagen, jemand habe gewaltiges Glück, wenn er Erfolg
hat. So weit dort Folglich heißt großer Verdacht ge-
waltig oder stariE, und whd so benannt, weil er nur durch
gewaltige und starke Verteidigungen zurückgewiesen wird,
und auch weil er aus großen, gewaltigen und starken
Vermutungen, Argumenten und Indizien hervorgeht; z. B.
wenn bei einfacher Ketzerei sich manche finden, die die-
jenigen, welche sie als Ketzer kennen, verbergen, ihnen
ihre Gunst zuwenden, sich ihnen zugesellen, sie besuchen,
ihnen Geschenke anbieten, sie aufnehmen, verteidigen und
ähnliches ausführen. Solche nämlich sind der Ketzerei
heftig verdächtig; und in ähnlicher Weise werden sie
bezüglich der Hexenketzerei erkannt, darum daß Verdacht
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entsteht, weil sie mit itinen am Verbrechen teilnehmen;
und besonders werden hier Weiber oder Männer srenannt,
die nach ungewöhnlicher Liebe oder Haß trachten, wenn
aach nicht nach anderen Schädisungen an Menschen oder
Tieren, und zu hexen pflegen. Denn wie vorausgeschickt
sind in jeder beliebigen Hexerei (Leute), die ähnliches aus-
führen, gewaltig verdächtig, wie sich aus dem zitierten
c. accusatus, § illo vero und dem dort von Archi-
d i a c o n u s Angemerkten ergibt; da es nicht zweifelhaft
ist. daß sie derlei zu gunsten der ketzerischen Verkehrt-
heit tun.
Der dritte Verdacht ist der ganz grofie und heißt hn
Gesetz ungestüm (violenta), c. cum contumacia und
c accusatus 1. VI de haer. und nach den Bemerkungen
von Archidiaconus und Johannes Andreä
über c. accusatus und das Wort vehemens, wo sie sagen:
„Er sagt »gewaltig' (v e h e m e n s) und nicht ,ungestüm',**
oben de praesumptione, c. litteras. Von diesem Verdachte
spricht der Kanon, dist. XXXIV, quorundam; und zwar
heißt diese Annahme oder dieser Verdacht ungestüm,
einmal weil er den Richter ungestüm zum Glauben zwingt
und drängt und durch keine Rfickenwendung, wie sie
auch sei, zurückgewiesen wird und dann, weil er aus un-
gestümen, fiberführenden und swingenden Vermutungen
entsteht. Wenn z. B. bei der einlachen Ketzerei sich
(Leute) finden, welche Ketzer anbeten, d. h. ihnen mit
ihrer Liebe Ehrerbietung zollen, von ihnen Trost oder
Kommunion annehmen, oder ähnliches vollbracht haben,
was 711 ihrem Pitns irehört, so sind solche ja durch un-
gestümen Verdacht der Ketzerei und des Glaubens an
Ketzer tiberführt, nach c. filii und nach c. accusatus de
haeret. 1. VI und durch die Anmerkungen des Archi-
diaconus zu c. quicunque haereticos und zu dem
Worte credentes in demselben sechsten Buche, da es
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nicht zweifelhaft ist, daß solche derlei im Glauben an die
ketzerische Verkehrtheit tun. Bezüglich der Ketzerei der
Hexen aber ist es ähnlich: diejenigen« welche das voll-
ziehen, was zum Ritus der Hexen gehört, und da derlei
verschieden ist, nämlich bisweilen durch blofie schmähende
Worte (geschieht), indem sie sagen: „Du wirst in kur-
zem fühlen, was dir geschehen wfrd" und \n der Wirkung
ähnliches, oder durch bloße Berührung, indem sie einen
Menschen oder ein Tier mit den Händen berühren, oder
nur durch den Blick, indem sie sich zur Nacht- oder
Tageszeit gewissen in den Betten schlafenden (Leuten)
offenbaren, und zwar wenn sie bestrebt sind, Menschen
oder Vieh zu behexen, mögen sie auch bezüglich (der
Erzeugung) von Hagelschlag verschiedene andere Weisen
beobachten, indem sie sich mit noch anderen Zeremonien
zu schaffen machen, während sie sich an u^end einem
Flusse verschiedenartig betätigen, wie sich im Vorher-
gehenden (bei der Besprechung) über die Arten, Be-
hexungen anzutiin, ergeben hat: — solche sind durchaus,
wo man sie findet und ihr Ruf leidet, durch ungestümen
Verdacht der Hexenketzerei überfülirt, besonders wo die
Wirkung in (Gestalt) der Behexung sei es sogleich, sei
es im Verlaufe der Zeit erfolgt ist, weil dann die evidente
Tatsache dazukommt oder das Indizium der Tat, wenn
Werkzeuge der Behexung an irgend einem Orte nieder-
gelegt gefunden werden. Mag auch der (Erfolg im) Ver-
lauf der Zeit nicht so schwer für die Evidenz der Tat
ins Gewicht fallen, so bleibt (die betreuende Person)
doch heftig verdächtig und zwar a fortiori in höherem
Qrade als bezüglich der einfachen Ketzerei.
Wenn gefragt wird, ob denn der Teufel die Menschen
oder das Vieh ohne Ansehen oder Berühren seitens der
Weiber behexen könne, so wird geantwortet, gewiB, wenn
Gott es znläfit. Aber weil die Zulassung Gottes größer
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— 120 —
ist, wenn eine Gott geweihte Kreatur unter Ableugnung
des Glaubens und mit anderen schauderhaften Verbrechen
(bei der Behexung) mitwirkt, so liebt daher auch der
Teufel mehr eine solche Art, Kreaturen zu behexen; im
Gegenteil, man kann auch sasen, daB der Teufel, auch
wenn er es ohne Hexe könnte, aus verschiedenen Rfick-
sichten, wie sich hn Vorhergehenden ergeben hat, im
höchsten Maße liebt, derlei durch eine Hexe zu ver-
üben. —
Als Nachwort zu unserem Vorsatz, über die Arten,
auf gruiicl von Annahmen zu urteilen, (zu handeln,) ist
zu sagen, daß gemäß der vorerwähnten Unterscheidung
die der Ketzerei der Hexen Verdächtigen in dreifacher
Art vorhanden sind, indem einige leicht, andere heftig,
noch andere ungestflm (verdächtig sind). Leicht ver-
dächtig sind diejenigen, welche derlei Mäßiges oder Leich-
tes vollbringen, weil daraus mäßiger oder leichter Ver-
dacht auf solche Ketzerei gegen sie entsteht; und mag
auch, wie gesagt worden ist, jemand nicht für einen Ketzer
zu halten sein, wenn er in dieser Weise verdächtig be-
funden wird, so muß ihm doch die kanonische Keinigiing
auferlegt oder ihm als für etwas Leichtes die Abschwö-
rung zugeschoben werden; und zwar steht es c. excom-
municamus I, im Anfang extra de haer., daß ihm die
Reinigung auferlegt werden könne, wo es heißt: „Die-
jenigen aber, welche als durch bloßen Verdacht bemer-
kenswert befunden werden, (und zwar) durch wahrschein*
liehen Verdacht, [d. h., sagt ff o s t i e n s i s , leichten Ver-
dacht, der sich leicht ergibt,] sollen, wenn sie nicht
entsprechend den f:r wägungen des Verdachtes und der
Beschaffenheit der Person durch ane:cmesscne Reinigung
ihre Unschuld gezeigt haben, ni der Weise mit dem
Schwerte des Anathema getroffen und bis zur würdigen
Genugtuung von allen gemieden werden, daß, wenn sie
ein Jahr hindurch in der Exkommunikation behanrt haben,
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— 121 —
sie von da ab wie Ketzer verurteilt werden". So weit
dort. Beachte, daß, ob er nun mit der ihm auferlegten
kanonischen Reinigung einverstanden ist oder nicht, ob
er versagt oder nicht, über ihn nach allem wie Aber ehien
wegen Ketzerei fibel Beteumundeten zu urteilen ist, dem
die kanonische Reinigung anfzuerlegen ist Aber auch
dies, daß eineni solchen wie einein der Ketzerei Iciciit
Verdächtigen die Abschwörung auferlegt werden könne,
ergibt sich aus c. accusatus am Anfang, wo es heißt:
„Ein der Ketzerei Angeklagter oder Verdächtiger, gegen
den in stärkerem Qrade heftiger Verdacht auf dieses
Verbrechen entstanden war, soll, wenn er die Ketzerei vor
Gericht abgeschworen hat und später (wieder welche)
begeht, nach einer bestimmten Rechtsfiktion als in die-
selbe znrückverfallen erachtet werden, mag auch vor
seiner Abschwörung das Verbrechen der Ketzerei gegen
ihn nicht bewiest ii w ürden sein. Wenn aber jener Ver-
dacht mäßig und leicht gewesen ist, so darf er, wiewohl
er darum schwer zu bestrafen ist, doch nicht mit der
Strafe für die in die Ketzerei Zurückverfallenen bestraft
werden**. So weit dort. —
Da gewisse (Leute) aber heftig verdächtig sind, und
zwar sind es diejenigen, die derlei Heftiges und Starkes
vollbringen, weil daraus ein heftiger und grofier Verdacht
hervorgeht, so sind auch solche zwar ebenfalls keine
Ketzer noch als Ketzer zu verdammen, darum weil das
ausdrücklich extra de praesumptione, c. litteras, § quo-
circa steht, (daß) keiner auf einen heftigen Verdacht hin
wegen eines so großen Verbrechens zu verdammen ist.
Denn es heißt dort folgendermaßen: Daher befehlen wir
in Bezug auf einen so heftig Verdächtigen, insofern wir
nicht wollen, daß Jemand um etaies bloßen, wenn auch
noch so heftigen Verdachtes willen wegen eines so
schweren Verbrechens verurteilt werde, daß ihm anbe-
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— 122 —
fohlen werden soll, daß er im allgemeinen jede Ketzerei
und im Besonderen diejenige, deren er sich schuldig ge-
macht hat, wie ein heftig Verdächtiger abschwört"; nach
dem zitierten c. accusatus am Anfang, wie gesagt worden
ist, und nach dem c. hiter sollucitudines, extra de pur-
gatione canonlca, und nach dem c. litteras, extra de prae-
sumptione.
Wenn er späterhin zurückverfällt, sei es in die alte
oder in eine andere (Ketzerei), oder sich zu denen gesellt,
die er als Hexer oder Ketzer kennt, sie besucht oder ein-
lädt oder um Rat fragt, indem er ihnen Geschenke ver-
ehrt, schickt oder ihnen seine Gunst gewährt, wird er der
Strafe der Rückfälügen nicht entgehen, nach dem zitierten
c. accusatus, wo es folgendermaßen heifit: „Denjenigen
aber, der in der einen Ketzerart oder -selcte (Verbrechen)
begangen oder in dem einen Glaubensartikel oder -Sakra-
mente geirrt und danacii die Ketzerei einfach oder im
allgemeinen abgescliworen hat, wollen wir als rückfällig
in die Ketzerei beurteilt wissen, wenn er von da an in
eine andere Art oder Sekte der Ketzerei (verfällt) oder
in einem anderen Artikel oder Sakramente irrt Jener also,
bezüglich dessen Verfallen in eine Ketzerei vor der Ab-
schwömng etwas festgestanden hat oder jetzt feststeht,
soll, wenn er nach jener Abschwörung Ketzer aufnimmt,
(in Sehl Haus) fflhrt, besucht oder sich ihnen zugesellt
und ihnen Geschenke oder Gaben schenkt oder schickt
oder ihnen seine Gunst gewährt, . . . nach Vei dienst als
rückfällig beurteilt werden, da es nicht zweifelhaft ist,
daß er es infolge des von ihm früher gebilligten Irrtums
getan hat". So weit dort
Aus diesen Worten ergibt sich, daß in drei Fällen
im allgemeinen ein der Ketzerei heftig Verdächtiger, nach-
dem er abgeschworen hat, mit der Strafe der RückfölUgen
geahndet wird. Der erste ist, wenn er in ebendieselbe
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— 123 —
alte Ketzerei xurückveriällt, deren er heftig verdächtig
gewesen war; der zweite, wenn er die Ketzerei einfach
oder allgemein abgeschworen hat, jedoch in eine andere
Ketzerei verfällt; mag sein, daß er derselben vorher nie«
mals fOr verdächtig gehalten oder deshalb angezeigt ge-
wesen ist. Der dritte, wenn er Ketzer aufnimmt, sie ein-
lädt und ihnen seine Gunst gewährt; und dieser Fall
umfaßt viele Fälle und hat viele Buchten, wie sich in
dem zitierten § eum vero in dem häufig wiederholten
c. accusatus ergibt.
Es wird gefragt, was zu tun sei, wenn ein solcher
heftig Verdächtiger dem Gebote seines Richters, für immer
abzuschwören, nicht zustimmt; ob er dem Gutdünken der
weltlichen Macht zu übergeben sei, um nach c. ad abo-
lendam, § in praesenti vero mit der gebührenden Ahndung
bestraft zu werden. Die Antwort lautet: keineswegs,
weil der Kanon und zwar § eius ausdrücklich nicht von
Verdächtigen, sondern von den offenkundig in der Ketzerei
Frtappten redet etc., und strenger gegen die offenkundig
Ertappten als gegen die nur Verdächtigen zu verfahren ist.
Und wenn gefragt wird, wie denn also gegen einen solchen
vorzugehen sei, so whxl geantwortet, dafi gegen ihn nach
c. excommunicamus I und zwar nach § qui vero sola
sttspitione etc. nach dem weiter oben Eingefügten vorge-
gangen und er exkommuniziert wird; ist er in dieser Ex-
kommunikation ein Jahr lang geblieben, so ist er nach
dem zitierten Kanon als Ketzer zu verdammen.
Einige sind aber ungestüm verdächtig, und zwar sind
es dieienigen, welche derlei Ungestümes vollbringen, weil
daraus ein ungestümer Verdacht gegen sie entsteht. Ein
solcher ist für einen Ketzer zu halten, und wie bezüglich
eines in der Ketzerei Ertappten ist über ihn nach allem zu
urteilen; nach dem c. excommunicamus I, extra de haer.
§ qui vero, und nach c. cum contumacia und nach c. ut
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— 124 —
officium, 1. VI. Sie gestehen nämlich das Verbrechen oder
nicht. Wenn ja, und sie wollen umkehren und die Ketzerei
abschwören, sind sie nach c. ad abolendam und nach c
excommunicamus n, Scblußparasraph, zur Buße anzo-
nehmen; wenn sie nicht damit einverstanden sind^ abzu-
schwören, shid sie dem weltlichen Qeriditshofe zu über-
geben, nach dem zitierten c. ad abolendam, § 1, um mit der
gebührenden Ahndung gestraft zu werden. Wenn er aber
das Verbrechen nicht gesteht, nachdem er überführt wor-
den ist, auch nicht damit einverstanden ist, abzuschwören,
so ist er nach c. ad abolendam als iinbußierti;^er Ketzer zu
verdammen. Ein ungestümer Verdacht genügt nämlich
zur Aburteilung und läßt keinen Beweis für das Gegenteil
zu, wie man es findet extra de praesumptione c. Utteris
und c. afferre.
Und wenn diese Erörtemns ihren Platz in der ein-
fachen Ketzerei findet, ohne Evidenz oder Indizium dw
Tat, sowie es sich auch in der sechsten. Art, das Urteil
zu läilcn, ergeben wird, wo jemand als Ketzer verdammt
wird, auch wenn er der Sache nach kein Ketzer ist, wie
viel mehr bei der Ketzerei der Hexen, wo immer entw eder
die evidente Tat in Gestalt der behexten Kinder, (erwach-
sener) Menschen oder Tiere oder das Indizium der Tat,
z. B. in Gestalt aufgefundener (Ilexen-)Werkzeuge hinzu-
kommt; und mögen in der einfachen Ketzerei die Buß-
fertigen und Abschwörenden, wie bertthrt worden ist, zur
Buße und lebenslänglichem Gefängnis aufgenommen
werden — in dieser Ketzerei (der Hexen) iedoch kann sie
der weltliche Richter, wenn auch der geistliche sie als
solche zur Buße annimmt, wegen der die Allgemeinheit
betreffenden Taten bezüglich zeitlicher Schädigungen mit
der letzten Strafe strafen, und der geistliche soll ihn nicht
hindern, der jenen zwar nicht zur Bestrafung übergitit,
aber doch überlassen kann.
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— 125 —
Zwanzigste Frage. Über die erste Art, das
Urteil zu fällen.
Die angezeigte Person w ird also entweder als schuld-
los oder gaiiziicli freizusprechen befunden; oder sie wird
als bloß allgemein wegen Ketzerei übel beleuiudet be-
funden; oder sie wird abgesehen vom üblen Leumunde
als den peinlichen Verhören und Folterungen auszusetzen
befunden; oder sie wird als der Ketzerei leicht verdächtig
befunden oder sie wird als der Ketzerei heftig verdächtig
befunden; oder sie wird als der Ketzerei ungestüm ver-
dächtig befunden; oder sie whxl als bezflgtlch der Ketzerei
übelbeleumdet und verdächtig zugleich und allgemein be-
funden; oder sie wird als der Ketzerei geständig und bnß-
fertig und in Wahrheit nicht rückfällig befunden; oder sie
wird als der Ketzerei geständig und bußfertig aber wahr-
scheinlich rückfällig befunden; oder sie wird als der
Ketzerei geständig und unbußfertig, aber nicht wirklich
rückfällig befunden; oder sie wü-d als der Ketzerei
geständig und unbuSfertig, und auch mit Sicherheit
rückfällig befunden; oder sie wird als nicht geständig,
aber der Ketzerei durch gesetzmäßige Zeugen und sonst
gerichtlich überführt befunden; oder sie wird als der
Ketzerei überführt, aber als flüchtig oder abwesend in
contumaciam befunden; oder sie wird als von einer an-
deren einzuäschernden oder eingeäscherten Hexe ange-
zeigt befunden; oder sie wird als Behexungen nicht an-
tuend, sondern durch unerlaubte Mittel und unpassend be-
hebend befunden; oder sie whd als Hexen-Bogenschütze
und Besprecher von Waffen befunden, der tötlich hinweg-
rafft; oder sie wird als ffexen-Hebamme befunden, die den
Dämonen in feindlicher Weise Kinder weihen; oder sie
wird als eine befunden, die sich in frivoler und be-
trügerischer Weise mit dem Mittel der Appellation schützt.
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— 126 —
Wenn sie nun als völlig schuldlos befunden wird,
wird über sie auf die folgende Weise endgUtig das Urteil
zu föllen sein, wobei zu beachten ist, daß die angezeigte
Person dann als völlig schuldlos befunden wird, wenn sie
nach sorgfältiger Erörterung der Werte des Prozesses
zusammen mit dem guten Rate erfahrener Männer weder
durch ein eigenes Geständnis, noch durch Evidenz der Tat,
noch durch gesetzmäßige Vorführung von Zeugen über-
führt wird, weil sie nämlich in der Hauptsache ausein-
andergehen; noch auch jene Person sonst wegen des vor-
genannten Verbrechens verdächtig oder öffentlich übel
beleumundet gewesen ist; weU es anders stände, wenn
sie wegen h^end ehies andern Verbrechens übel be-
leumdet wäre; noch auch gegen eine solche Person
Indizien der Tat vorhanden sind. Bezüglich einer solchen
wird folgende Praktik beobachtet, weil sie durch den
Bischof oder den Richter vermittelst des Spruches mit
folgendem Wortlaut freizusprechen ist: ,,Wir N. N., durch
göttliches Erbarmen Bischof der und der Stadt, oder der
und der Richter etc., in Beachtung, daB du so und so, von
dem und dem Orte, der und der Diözese, uns wegen der
und der ketzerischen Verkehrtheit, nämlich der der Hexen,
angezeigt worden bist; m Beaditung auch, jenes sei
derart« dafi wir daran nicht mit zugedrückten Augen vor-
beigehen konnten noch durften, sind wir zur Untersuchung
verschritten, ob das Vorgenannte sich auf irgend welche
Wahrheit stützte, indem wir Zeugen annahmen, dich ver-
hörten und sonst taten, was sich nach den kanonischen
Satzungen gehörte. Nachdem wir also alles angesehen und
fleißig geprüft haben, was in dieser Sache behandelt und
verhandelt worden ist, auch eine Beratung mit bn Rechte
und auch in der theologischen Fakultät erfahrenen Män-
nern abgehalten und sie öfters wiederholt haben, ver-
schreiten Wh* dazu, nach Art des nrtdlenden Richters vor
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— 127 —
dem Tribunal sitzend und einzig Gott und die Wahrheit
des Amtes vor Augen, nachdem die hochheiligen J:ivan-
Selten vor uns gelegt worden sind, damit im Angesichte
Qottes unser Spruch erschalle und unsere Augen die Billig-
keit sehen, zu unserem endgültigen Urteilsspruche auf
folgende Weise, nach Anrufung des Namens Christi: Weil
wir nach dem, was wir gesehen und gehört haben, und
was vor uns in gegenwärtiger Sache vorgciührt und dar-
gebracht, beliandelt und verhandelt worden ist, nicht ge-
funden haben, was gegen dich von dem, um dessentwillen
du vor uns angezeigt worden warst, gesetzmäßig bewiesen
worden sei, verlcündigen, erldären und entscheiden wir
endgiitig, daß gegen dich vor uns gesetzmäßig nichts ver-
handelt worden ist, um dessentwillen du als Ketzer oder
Hexer beurteilt oder h^endwie f flr der ketzerischen Ver-
kehrtheit verdächtig gehalten werden könntest oder
müßtest. Daher lassen wir dich vom gegenwärtigen
Augenblick von der Untersuchung und vom Gerichte
völlig los. Gefällt ist dieses Urteil** etc.
Man hüte sich, in einem Urteile, wie es auch sei, zu
setzen, daß der Angeklagte unschuldig oder schuldlos sei,
sondern (sage), daß gesetzmäßig gegen ihn nichts be-
wiesen worden sei, weil, wenn er später im Verlaufe der
Zeit wiederum angezeigt und (etwas gegen ihn) gesetz-
mäßig bewiesen wu^, er verurteilt werden kann, ohne
daß das vorgenannte freisprechende Urteil dem entgegen-
steht
Bemerke auch, daß auf dieselben Arten jeniand frei-
zusprechen ist, wenn er wegen der Aufnahme, Verteidi-
gung oder anderer Begünstijrnng der ketzerischen Ver-
kehrtheit angezeigt ist, wenn gegen ihn gesetzmäßig nichts
bewiesen wird.
Der weltliche Richter im Auftrage des Bischofs wird
in seiner Weise urteilen.
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— 128 —
Binundzwanzigste Frage. Ober die zweite
Art, Ober eine Angezeigte und zwar eine nur
Abel beleumdete das Urteil zu fällen«
Die zweite Art, das Urteil zu fällen, ist, wenn der
oder die Angezeigte nach sorgfältiger Prüfung der Werte
des Prozesses mit einem guten Rate erfahrener Männer
als bezüglich solcher Ketzerei in irgend einem Dorfe, einer
Stadt oder Provinz nur übel beleumdet befunden wird;
und zwar geschieht das, wenn ein solcher Angezeigter
weder durch eigenes Geständnis, noch durch Evidenz der
Tat noch durch gesetzmfifiige Vorffihrang von Zeugen
fiberfahrt wird, auch keine anderen Indizien irgend welcher
Art gegen ihn bewiesen worden staul außer der Bescholten-
heit ganz allein, so dafi bn Besonderen keine Behexung
als vollbracht bewiesen wird, was man freilich auf grund
starken oder ungestümen Verdachtes beweisen kann,
wenn er drohende Worte, eine Schädigung antun zu
wollen, au-sgcstoBen hätte, indem er wörtlich oder dem
Sinne nach sagte: „In kurzem wirst du fühlen, was dir
zustoßen wird'', und danach irgend eine Wirkung in Ge-
stalt einer Schädigung am Körper oder an den Tieren er-
folgt wäre. Gegen einen solchen also» gegen den nichts
bewiesen wu^, außer allem die Bescholtenheit» ist fol-
gende Praktik zu beobachten. Weil nämlich in einem
solchen Falle der Urteilsspruch nicht zu Gunsten des An-
k'ckiagten, mit Freisprechung desselben, gciällt werden
kann, wie es in der ersten Weise berührt worden ist, son-
dern gegen ihn, unter Auferlegfung der kanonischen Reini-
gung, daher beachte der Bischof oder sein Offizial oder
der Richter erstens, daß es in einer Ketzerelsache nichts
ausmacht, wenn jemand nur bei den Outen und gewich-
tigen Personen fibel beleumdet ist, sondern man achtet
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— 129 —
hier darauf, daß er auch bei jedweden Qeringeri und Ein-
fachen übel beleumdet ist. Der Grund ist: weil jemand
im Verbrechen der Ketzer bei denen auch in üblem Leu-
munde stehen kann, von denen er angeklagt werden kann;
aber Jeder beliebige Ketzer kann von was Ifir Personen
auch immer angddagt werden, wenn nur Todfeinde, wie
sich oben ergeben hat, ausgenommen werden: also kann
er bei ihnen in fiblem Leiunnnde stehen.
Es wfrd also der Bischof oder der Richter das Urteil
aui kaiiümsclie Reinigung aui folgende oder eine ähnliche
Weise fällen: „Wir N. N., durch die göttliche Barmherzig-
keit Bischof der und der Stadt oder Richter der und der
Herrschaft, in Erw^ägung, daß wir nach sorgfältiger
Prüfung der Werte des von uns gegen dich bei uns
angezeigten N. N. der und der Diözese angestrengten
Prozesses etc. nicht gefunden haben, daß du gestanden
habest noch des vorgenannten Schandverbrechens Uber-
ffibrt« noch auch sonst zum mtaidesten leicht verdächtig
seiest, außer daß wu* dich gesetzmäffig und wahrhaftig als
in dem und dem Dorfe, Stadt oder Diözese und zwar bei
den Guten und Schlechten öffentlich übel beleumundet be-
funden haben, legen wir dir daher zur Reinigung von
einer derartigen Bescholtenheit und damit du in der
Schar der Gläubigen im gutem Gerüche stehst, die kano-
nische Reinigung auf, wie Rechtens ist, und bestimmen
dtf den und den Tag des und des Monats und die nnd die
Tagesstunde. In dieser sollst du persönlich vor uns er-
scheinen, daß du dich mit einer so und so großen Schar
von Leuten demes Standes von deiner Bescholtenheit
reinigst. Diese Reinigungshelfer seien Leute von katho-
lischem Glauben und in ihrer Lebensführung erprobt, die
deinen Umgang und deine Lebensführung nicht sowohl
in der jetzigen, als vielmehr in der vergangenen Zeit
kennen; mit dem Bedeuten, daß, wenn du bei der Reini-
Der Hexenhammer HI. 9
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— 130 —
gung versagst, wir dich iür überführt halten werden, wie
es die kanonischen Satzungen wollen'*.
Hier ist aber zu erwägen, daß, wenn iemand gesetz-
mäßig als wegen irgend einer Ketzerei Off enilicfa fibel be-
leumdet befunden und gegen ihn nichts außer der Be-
scholtenheit selbst allein bewiesen wird, ihm die Icano-
nische Reini^ng auferlegt wüxl, d. h. daß er einige Männer
zur Hand habe, sieben, zehn, zwanzig oder dreißig, je
nachdem er mehr oder weniger und in mehreren oder nur
wenigen, mehr oder minder ansehnUchen Orten übel-
beleumdet gewesen ist, welche Männer seiner Stellung
oder seinem Stande angehören, so daß, wenn der ßeschol-
tene ein Mönch ist, jene auch Mönche, wenn ein Welt^
geistlicher, jene auch Weltgeistliche, wenn ein Soldat, fene
auch Soldaten sind, die ihn von dem (nachgesagten) Ver-
brechen reinigen, um dessentwillen er fibel beleumdet ist
Diese Reinignngshelfer sollen Männer von katholische
Glauben und in ihrer Lebensfflhrung erprobt sein, die auch
jenes Umgang und Lebensführung niclit sowohl in der
jetzigen, als vielmehr in der alten Zeit kennen, wie es
geschrieben steht extra de purgatione canonica, inter
sollicitudines.
Wenn er sich aber nicht hat reinigen wollen, werde er
exJiommuniziert; hat er diese Exkommunikation ein Jahr
lang verhärteten Sinnes ausgetialten, so wird er danach
als Ketzer verurteilt, nach c. excommunicamns itaque,
§ qui autem.
Wenn er aber beschlossen hat, sich zu rehiigen, bei
der Reinigung aber versagt hat, d. h., daß er solche und
so viele Reinigungshelfer, wie ihm auferlegt war, daß sie
ihn reinigen sollten, nicht geftinden hat, so wird er für
überführt gehalten und so wie ein Ketzer verurteilt, wie es
geschrieben steht extra de haer. excommunicamus I,
§ adiicimus und ver. qui non se und de purg. c cum
dilectus.
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— 131 —
Es ist hier aber zu erwögen, dafi, wenn es heifit, es
wird dem Bescholtenen auferlegt, sich zu reinigen durch
eine drei- oder vierfache Schar seines Standes, Stand
hier hn allgemeinen und nicht im besonderen (Sinne) ge-
nommen wird. Wenn daher ein Bischoi zu reinigen ist,
wird es ihm nicht abgeschlagen, mit Bischoien zur Reini-
gung zugelassen werden zu können; (aber auch) Äbte,
Mönche, Presbyter, und bei anderen in ähnlicher Form:
de purg. canonica.
Wie oft sich aber ein übel Beleumdeter in der Weise,
wie folgt, reinigen soll, erschließt man aus extra de purg.
can. quotiens, § porro und c. accepunus quo ad secundum.
Wenn aber der dem übel Beleumdeten zu seiner
Icanonischen ^ehiigung bestünmte Termhi herankommt,
soll der zu Reinigende persönlich mit seinen Reinigungs-
lieiicrn vor dcrn Biscliof und liiQuisitor an dem Orte er-
scheinen, wo der Bescholtene bekannt ist; und jener, der
übel beleumdet ist, soll, die Hand auf das vor ihm hin-
gelegte Buch der Evangelien legend, also sprechen: „Ich
schwöre bei diesen vier heiligen Evangelien Oottes, daß
ich zu der und der Ketzerei (die er namhaft macht), wegen
der ich flbel beleumdet bin, niemals gehalten noch an äe
geglaubt, noch sie gelehrt habe, noch zu ihr halte, noch
an sie glaube**. Er soll nämlich unter Eid das leugnen,
um dessentwillen er übel beleumdet ist; was immer es
sein mag. Wenn dies geschehen ist, sollen alle Reini-
gungshelfer die Hand aui das vorgenannte Buch der Evan-
gelien legen und soll jedweder also sprechen: „Und ich
schwöre, bei diesen heiligen Evangelien Gottes, daß ich
glaube, er hat walir geschworen''. Dann ist er Icanonisch
gereinigt.
Zu bedenlcen ist auch, daß der wegen Ketzerei übel
Beleumdete dort zu rebiigen ist, wo der übel Beleumdete
belcannt ist; und wenn er an vielen Orten bescholten ist,
9*
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— 132 —
werde ihm auferle^, in allen diesen den katholischen
Glauben öffentlich zu bekennen und die Ketzerei, wesen
der er als bescholten bekannt ist, zu verwünschen: de
purg. can., inter sollucitudines.
Wer sich kanonisch bezüglich (des Vorwuris) der
Ketzerei gereinigt hat, verachte das auch nicht. Denn
wenn er nach der Reinigung: in die Ketzerei verfällt, von
der er sich schon gereinigt hatte, wird er für gefallen ge-
halten und ist dem weltlichen Gerichtshöfe zu übergeben,
nach c. excommunicamus I, § adiicimus und ver. vel si
est post purgationem und c. ad abolendam, § iUos quoque.
Anders aber ist es, wenn er hi eine andere Ketzerei ver-
fällt, betreffs deren er sich vorher nicht gereinigt hat;
nach dem zitierten Kanon.
Zweiundzwanzigste Frage. Ober die dritte
Art, das Urteil zu fällen, (und zwar) über eine
übel beleumdete und dem peinlichen Verhdr
auszusetzende (Person).
Die dritte Art, eüien Qlaubenprozefi zu beendigen und
abzuschliefien, ist es, wenn der wegen Ketzmi Ange-
zeigte nach sorgfältiger Erwägung der Werte des
Prozesses zusammen mit dem guten Rate erfahrener
Männer als (in seinen Geständnissen) verschieden oder
wider sich Indizien auf peinliclies Verhör habend beiundeii
wird, daß er nämlich den peinliciien Verhören und
Folterungen ausgesetzt werde, daß, wenn er, pein-
lich verhört, nichts zugegeben hat, er für schuldlos
und unschuldig geiialten wird; und das ist der Fall,
wenn der Angezeigte weder durch eigenes Geständ-
nis noch durch die £videnz der Tat noch durch
gesetzmäßige Vorführung von Zeugen ertappt worden
ist noch Indizien auf einen solchen Verdacht vorhanden
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— 133 —
sind, daß er die Ketzerei abzuschwören hätte; er ist
jedoch in seinen Geständnissen verschieden, oder es sind
sonst noch andere Indizien vorhanden, die zu den pein-
lichen Verhören und Folterungen ausreichen. Gegen
einen solchen ist folgende Praktik zu beobachten. Weil
aber in einem solchen Falle gegen den Angezeigten und
nicht für ihn ein Zwischenurteil zu fällen ist, daher muß
es durch den Inquisitor in Verbindung und nicht getrennt
gefällt werden, nach c. multorum. Besonders wenn ein
solcher bei leugnenden (Aussagen) fest stehen bleibt und
auf keine Weise die Wahrheit bekennen will, auch wenn
er von rechtschaffenen Männern dazu angereizt wird,
wird das Urteil, welches an Kraft einem endgiltigen nahe
zu kommen scheint, in der Art fönenden Wortlautes ge-
fällt werden: „Wh- N. N., durch die göttliche Barmherzig,
keit Bischof der und der Stadt oder Richter in den der
Hoheit des und des Herrn unterworfenen Ländern, in
Beachtung, daß du nach sorgfältiger Prüfung der Werte
des von uns gegen dich N. N. von dem und dem
Orte und der und der Diözese angestrengten Prozesses
in deinen Geständnissen verschieden bist und nichtsdesto-
weniger viele Indizien vorhanden sind, welche ausreichen,
<lich den peinlichen Verhören und Folterungen auszu-
setzen, erklären, urteilen und entscheiden wir deshalb,
damit die Wahrheit aus deinem eigenen Munde bekommen
werde und du die Ohren der Richter m der Folge nicht
(mehr) mit Zwischenreden beleidigst, daß du am gegen-
wärtigen Tage und zwar zu der und der Stunde den pein-
lichen Verhören und Folterungen unterworfen werden
sollst. Gefällt wurde dies Urteil" etc.
Wenn der peinlich zu Verhörende als (in seinen Ge-
ständnissen) verschieden befunden wird und zugleich
andere, zum peinlichen Verhör ausreichende Indizien vor-
handen sind, werde beides in das Urteil gesetzt, wie es in
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— 134 —
das vorgenannte gesetzt worden ist Wenn aber dies
beides nicht zusammenwirkt, sondern nur das eine, näm-
licli z. B. die Verschiedenheit ohne weitere Indizien, oder
andere Indizien ohne die Verschiedenheit (in den Geständ-
nissen), so soll es in das Urteil gesetzt werden, so wie man
es findet. Das gefällte Urteil soll bald vollstreckt werden
oder man soll vorgeben, daß es (bald) vollstreckt werden
solle. Der Richter sei Jedoch nicht sehr gewillt, jemand
peinlich verhören zu lassen; denn peinliche Verhöre und
Folterungen werden nur verhängt beim Versagen anderer
Beweise; und daher suche er nach anderen Beweisen;
findet er sie nicht und liält er auf gmnd der Wahrschebi-
lichkeit daran fest, daB der Angezeigte schuldig ist, aber
aus Furcht die Wahrheit leugnet, so wende er inzwischen
gute und bisweilen auch listige Mittel an, während die
Freunde jenes ihn zu bew e^en suchen, die Wahrheit zu
sagen, und setze seinen Eifer daran, die Wahrheit aus
seinem Munde zu bekommen und das Geschäft nicht zu
beschleunigen. Denn das häufige Nachdenken, das Elend
des Kerkers und die wiederholte Belelming seitens recht-
schaffener Männer machen (den Angeklagten) zur Angabe
der Wahrheit geneigt Wenn man nun angemessen auf
den Angezeigten gewartet und ihm in entsprechender
Weise Zeit gewährt hat und der Angezeigte vielfach be-
lehrt worden ist, mögen der Bischof und der Richter
nach Erwägung aller Punkte im guten Glauben annehmen,
daß der Ano^ezeij^te die Wahrheit lengnet und ihn dem
peinlichen Verhör mäßig auszusetzen, jedoch ohne Blut-
vergießen, indem sie wissen, daß die peinlichen Verhöre
trügerisch und unwlrlcsam sind. Denn manche sind so
weich von Qemüt und schwachlierzig, daß sie auf eine
leichte Folterang hüi altes, wenn auch falsches einräumen.
Andere aber sind so hartnäckig, daß, wie sehr auch ihnen
zugesetzt wird, von ihnen die Wahrheit nicht bekommen
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— 135 —
wird. Andere gibt es, die schon einmal peinlicli verliört
worden sind, und von diesen halten manche das pemliche
Verhör besser aus, weil die Arme sofort langgezoffen und
gebenst werden; manche aber bleiben schwächer und
halten das peinliche Verhör weniger gut aus. Manche
aber sind behext und bedienen sich während des pein-
lichen Verhöres der Hexenmittel ; sie würden eher sterben,
als etwas gestehen: sie werde h gleichsam un-
empfindlich gemacht. Daher ist bei den peinlichen Fragen
mit der größten Klugheit zu verfahren und sehr viel auf
die Beschaffenheit des peinUch zu Verhörenden zu
achten.
Wenn aber (das Urteil) gefällt ist, sollen sich die
Bfittel alsbald anschicken, den Angezeigten peinlich zu
verhören; und während sie sich anschicken, sollen der
Bischof oder der Richter sowohl für sich als auch durch
andere gute Männer und Qlaubenseiferer den peinlich zu
Verhörenden zum freimütigen Geständnis bewegen, indem
sie ihm auch, wenn es nötig ist, die Erhaltung des Lebens
versprechen, wie oben berührt ist. Wenn er auch so
nicht in Furcht gesetzt oder auch zum Geständnis der
Wahrheit gebracht werden kann, wird man den zweiten
oder dritten Tag zur Fortsetzung der Folter, nicht aber
zur Wiederholung bestimmen können, well sie nicht
wiederholt werden darf, außer t^enn neue Indizien gegen
ihn dazukommen; dann geht es. Al^er äe fortzusetzen ist
nicht verboten.
Es wird also folgendermaßen gesagt werden: „Und
wir, die Vorgenannten, Bischof N. N. und (falls er dabei
ist) Richter N. N., bestimmen dir N. N. den und den Tag
zur Fortsetzung des peinlichen Verhöres, damit aus
deinem eigenen Munde die Walvheit ermittelt werde".
Es werde alles zu Protokoll genommen, und innerhalb
der bestimmten Zeit sollen sie ihn sowohl ffir sich als
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— 136 —
durch andere rechtschaffene Männer bewegen, die Wahr*
heit zu gest^en. Wenn er nicht hat gestehen wollen,
werden am bestimmten Tage die peinlichen Fragen fort-
gesetzt werden können; und so werde er mit denselben
oder anderen schweren Folterungen stärker oder leichter
je nach der größeren Schwere seiner Schuld peinüch
verhört, und zwar werden die Richter viele erlaubte Vor-^
Sichtsmaßregel in Worten und Werlcen anwenden können,
dafi die Wahrheit bekommen werde. Jene lehrt mehr die
Erfahrung und Praxis und die Abwechslung in den Qe-
Schäften als Jemandes Kunst oder Lehre.
Wenn er aber, geziemend verhört und den Fol-
terungen ausgesetzt, die Wahrheit nicht hat entdecken
wollen, soll ihm nicht weiter zugesetzt werden, sondern
er zum freien Abziise entlassen werden. Wenn er aber
bei seinem Geständnis verharrt und die Wahrheit bekannt-
gegeben hat, indem er seine Schuld erkennt und die Kirche
um Verzeihung bittet» soU er wie ein nach eigenem Ge-
ständnis in Ketzerei Ertappter aber BuSfertiger nach
c. ad abolendam, § praesenti, verurteilt werden, und zwar
wird er, nachdem man auf ihn angemessen gewartet und
ihn geziemend belehrt hat, dem weltlichen Arme zur
Trefiung mit der letzten Strafe übergeben, wie es unten
in der zehnten Weise heißt. Wenn er aber rückfällig ist,
wird er auf diese Weise verurteilt, die unten in der
zehnten Weise, einen Prozeß abzuschließen, besprochen
werden wird.
liier ist aber besonders eifrig zu beachten, daß der,
welcher peinlich zu verhören ist, vor den peinlichen
Fragen bisweilen gegen sich nichts gesteht, auch nichts
bewiesen wh'd, um dessentwillen er die Ketzerei ab-
schwören, noch wegen Ketzerei verurteilt werden könnte'
oder müßte; und um solche handelt es sich hier; ist aueli
sofort bemerkt worden. Bisweilen aber ist der Ange-
zeigte selbst auf Ketzerei ertappt worden, oder es sind
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• 137 —
sonst noch andere Indizien gegen ihn bewiesen worden,
wegen derer er als leicht oder heftig der Ketzerei Ver-
dächtiger abschwören muß, wegen derer er aber nicht
peinlich zu vcrliuren ist. Wenn er aber darüber hinaus
einiges leugnet, was nicht bewiesen ist, aber zum pein-
lichen Verhör ausreicht, und wenn er um desseniv. lUen
peinlich verhört wird, aber unter dem peinlichen Verhör
nichts gesteht, so ist eine solche*) (Person) nichtsdesto-
weniger nicht nach der ersten Art freizusprechen, sondern
es werde gegen sie gemäß dem Bewiesenen vorgegangen,
und zwar soll sie abschwören entweder wie ein Ver-
dächtiger oder wie ein Ertappter» so wie es die Werte
des Prozesses verlangen und fordern. Wenn sie aber
unter dem pcinhchen Verhör jenes gesteht oder einiges
davon, um dessentwnllen sie peinlich verhört wird, soll
sie das und jenes abschw oren, und der Spruch ist für dies
und jenes gegen sie zu fäUen.
Dreiundzwanzigste Frage. Ober die vierte
Art, über eine Angezeigte und zwar eine leiclit
Verdächtige das Urteil zu fällen.
Die vierte Art, in einem Glaubensprozeß das Urteil
zu füllen und ihn abzuschließen, ist, wenn der wegen
Ketzerei Angezeigte nach sorgfältiger Prüfung der Werte
des Prozesses zusammen mit dem guten Rate von im
Recht Erfahrenen nur als der Ketzerei leicht verdächtig
befunden wird, und zwar ist dies der Fall, wenn der
wegen Ketzerei Angezeigte weder durch eigenes Ge-
ständnis noch durch Evidenz der Tat noch dnrch gesetz*
*) Hier wechselt wieder einmal das Geschlecht!
— 138 —
mäßige Vorführung von Zeugen ertappt wird, noch sonst
Starke oder heftige Indizien betreffs jener Ketzerei gegen
ihn vorliegen, sondern nur mäßige und leichte und
als solche vom Rate bezeichnet, wegen derer er als der
Ketzerei leicht verdächtig jene Ketzerei, wegen derer er
angezeigt ist, als solche abschwören kann und soll; und
wenn ein süklier rückfällig wird, wird er nicht mit der
einem Rückfälligen gebührenden Strafe bestraft, mag er
dann schwerer zu bestrafen sein, als wenn er nicht schon
vorher abgeschworen hätte; nach c. accusatus am Anfang,
de haer. 1. VI. Bezüglich dieses ist folgende Praktik zu
beobachten. Wenn nämlich ein solcher für öffentlich
verdächtig gehalten wvd, soll er öffentlich in der Kirche
abschwören, in der Weise, wie sie hn Urteilsspruche
folgt:
,Jch N. N. von der und der Diözese, Einwohner der
und der Stadt oder des und des Ortes, vor Gericht er-
schienen, schwöre vor Euch, Herr Bischof der und der
Stadt, während die hochheiligen EvangeUen vor mir
liegen und ich sie mit meinen eigenen Händen berühre,
daß ich im Herzen jenen heiUgen katholischen und aposto-
lischen Glauben glaube und bekenne ihn mit dem Munde,
den die hochheilige römische Kux^he glaubt, bekennt,
predigt und bewahrt Desgleichen schwöre ich, im Herzen
zu glauben und bekenne mit dem Munde, daß der Herr
Jesus Christus samt allen Heiligen die ganz schlechte
Ketzerei der Hexen verabscheut und dafi alle, die ihr
folgen oder ihr anhängen, auf ewig mit ewigen Feuern
werden gepeinigt werden, samt dem Teufel und seinen
Engeln, wenn sie nicht Vernunft annehmen und mit der
heiligen Kirche durch Bußetun versöhnt werden. Und
folglich schwöre ich ab, verleugne und widerrufe ich jene
Ketzerei, um dessentwillen Ihr, Herr Bischof und Offizial,
mich für verdächtig haltet, daB ich nämlich Verkehr mit
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ilexeii gehabt, ihren Irrtum unwissentlich verteidigt, die
Inquisitoren und die Verfolger jener gehaßt oder auch
ihre Verbrechen nicht enthüllt habe. Desfitleichen schwöre
ich, daß ich niemals an die vorgenannte Ketzerei geglaubt
habe noch glaube, noch ihr angehangen habe, noch an
sie femals glauben noch ihr anhfingen werde, noch sie
gelehrt habe, noch sie zu lehren beabsichtige. Wenn ich
in Zuiiuiiü etwas von dem Vorgenannten tun werde, was
Oott abwende, unterwerfe ich mich willigen Herzens
den rechtlichen Strafen für Leute, die in dieser Weise
abgeschworen haben; bereit, alier Buße mich zu unter-
ziehen, welche Ihr mir für das, was ich getan und gesagt
habe (und weshalb) Ihr mich für verdächtig haltet, auf-
erlegen wollt: ich schwöre, sie nach Kräften zu erfüllen,
um in keiner Weise dagegen zu fehlen; so wahr m!r Qott
helfe und diese hodihdligen Evangelien".
Die vorgenannte Abschwöning aber finde in der Um-
gangssprache statt, damit sie von allen verstanden werde.
Hat sie stattgefunden, so kann der Richter, falls einer
dabei ist, oder der Offizial zu ihm öffentlich in der Um-
gangssprache folgende oder m der Wirkung ähnliche
Worte sprechen: „Mein Sohn (oder: meine Tochter), nach-
dem du den Verdacht, in dem wh* dich hatten, nicht nn-
verdientermaBen abgeschworen und dich durch die vor-
genommene Abschwörung gereinigt hast, so hüte dich
im übrigen, in diese abgeschworene Ketzerei (von neuem)
zu verfallen. Denn wenn du auch dem weltlichen Arme,
falls du bußfertig bist, nicht übergeben wirst, weil du als
leicht und nicht schwer verdächtipr abgeschworen hast,
so wirst du dann doch viel stärker bestraft werden, als
wenn dn nicht abpfeschworen hättest, und anstatt für einen
mäßig Verdächtigen wirst du für einen heftig Verdächtigen
gehalten werden, und wenn du als solcher abschwürst und
rückfällig würdest, wirst du mit der für Rückfällige ge-
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— 140 —
bührenden Strafe bestraft und ohne Erbarmen dem welt-
lichen Gerichtshof übergeben werden, um mit der letzten
Strafe getroffen zu werden**.
Wenn er aber heimlich, un Zhnmer des Bischofs
oder fan Zimmer des Richters, abschwört, wo dann die
Handlung keine öffentliche ist, so soll das Urteil in fol-
gender Weise gefällt werden:
„Wir, durch die göttliche Barmherzigkeit Bischof der
und der Stadt, oder Richter — falls einer dabei ist —
in den der Hoheit des und des Herrn unterworfenen
Ländern, in Beachtung, daß wir nach Betrachtung und
sorgfältiger Erwägung der Werte des von uns gegen dich
bei uns der ketzerischen Verkehrtheit angezeigten N. N.
angestrengten Prozesses gefunden haben, daß du das und
das (es werde aufgezählt!) begangen hast, das dich der
Ketzerei verdächtig macht und um dessentwillen wir dich
verdientermaßen für einen solchen halten, haben dich als
der vorgenannten Schande leicht verdächtig ebendiese
Ketzerei abschwören lassen. Aber damit die vorgenannten
Begehungen nicht teilweise ungestraft bleiben und du in
Zukunft vorsichtiger gemacht wirst, verurteilen, richten
oder vielmehr büßen wir dich persönlich in unsrer Oegen^
wart erschienenen N. N. nach der Weise, die folgt, nach
dem in und ffiber diesem mit vielen, großen, im Recht
erfahrenen und auch frommen Männern abgehaltenen
gleichermaßen reifen und gut verdauten Rate, indem wh*
Gott allein und die unzerbrechliche Wahrheit des heiligen
katholischen Glaubens vor Augen haben, während die
hochheiligen Evangelien vor uns liegen, damit im Ange-
sichte Gottes unser Urteil ergehe und unsere Augen die
Billigkeit sehen, sitzend vor dem Tribunal nach Art ur-
teilender Richter: daß du nämlich im übrigen niemals
wissentlich dich (zur Ketzerei) hältst, zugesellst, sie mit
Worten verteidigst, liest oder eine solche hegst, und daß
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— 141 —
du nicht in der Folge . . . (Hier werde das aufgesetzt, was
sie*) begangen hat und um dessentwillen sie der vorge-
nannten ketzerischen Verkehrtheit ffir verdächtig ge-
halten worden ist.) Gefällt ist dieser Urteilsspruch oder
Pönitenz (. . . etc.)*'.
Der Notar sei darauf bedacht, in das Prütokoll auf-
zunehmen, daß die und die Abschwöruug geschehen ist
durch einen der Ketzerei für leicht und nicht für schwer
verdächtig gehaltenen; sonst könnte große Gefahr ein-
treten.
Vierundzwanzigste Frage, Über die fünfte
Art, das Urteil zu fällen, und zwar über eine
heftig VerdAchtige.
Die fünfte Art, einen Glaubensprozeß zu beendigen
und abzuschließen, ist es, wenn die der Ketzerei Ange-
zeigte nach sorgfältiger JCrörterung der Werte des Pro-
zesses zusammen mit dem guten Rate der hn Recht Er-
fahrenen als der Ketzerei heftig verdächtig befunden whd;
und zwar ist dies der Fall, wenn die wegen ketzerischer
Verkehrtheit Angezeigte als gesetzmäßig nicht ertappt
befunden wird, weder durch eigenes Geständnis, noch
durch Evidenz der Tat, noch durch gesetzmäßige Vor-
führung von Zeugen, aber große und schwere bewiesene
und als solche vom Rate bezeichnete Indizien gegen sie
vorhandenr sind, die sie der vorerwälinten ketzerischen
Verkehrtheit heftig verdächtig machen.
Gegen einen solchen**) ist folgende Praktik zu be-
obachten. Ein solcher mufi nSmttch als solcher Ketzerei
*) Hier wechselt plötzHch das Geschlecht t
**) Das Geschlecht wechselt abermals 1
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heftig verdächtig jene ketsensche Verkehrtheit ab-
schwören, sodafi, wenn er später rückfällig wkd, er mit
der einem Rfickf äüigen gebührenden Strafe bestraft, d. h.
dem weltlichen Arme übergeben wfaxl^ um mit der letzten
Strafe getroffen zu werden; nach c. accusatus am Anfang,
de hacr. 1. VI.; und zwar soll er öffentlich oder im ge-
heimen abschwören, je nachdem er öffentlich oder im
geheimen für verdächtig gehalten wird, bei vielen oder
wenigen, bei gewichtigen oder geringen Leuten, wie es
sogleich bei dem bemerkt worden ist, der der Ketzerei
leicht verdächtig ist; und zwar hat er die Ketzerei als
solche abzaschwfiren.
Die Art aber, die Vorbereitungen zur Abschwörung
zu treffen, ist folgende: Wenn nämlich der Sonntag heran-
kommt, soll der Prediger mit Bezug auf die vorzu-
nehmende Abschwörung und den zu vernehmenden Ur-
teilsspruch oder die in Form des Abschwörens aufzu-
legende Pönitenz eine allgemeine Predigt halten. Wenn
dies geschehen ist, werde öffentlich durch den Notar oder
einen Kleriker das verlesen, bezüglich dessen der, welcher
abschwören soll, überführt ist und das andere,, auf grund
dessen er der Ketzerei für heftig verdächtig gehalten
wird. Danach soll ihm dnrch den Richter oder Offizial
gesagt werden: „Sfehe, auf grund dieser vorgetragenen
(Punkte) bist du uns der und der Ketzerei heftig ver-
dächtig, weshalb es nötig ist, daß du dich reinigst und die
obengenannte Ketzerei abschwörst". Dann soll vor den,
der abschwören muß, das Buch der Evangelien gelegt
werden; er selbst soll seine Hand darauf legen, und falls
er hinreichend zu lesen versteht, soll ihm die folgende Ab-
schwörung schriftlich übergeben werden, die er vor allem
Volke verlesen soll. Wenn er aber nicht hinreichend zn
lesen versteht, lese es der Notar in Absätzen, und der,
welcher abschwören muß, soft mit lauter und verständ-
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— 143 —
licher Stimme in der Art aniw orten: Der Notar nämlich
oder Kleriker soll sagen: „Ich N. N., von dem und dem
Orte/' und jener soll mit denselben Worten antworten; und
jener im Qerichtsliol befindliche (soll welter vorsprechen)
und dieser (Abschwörende) soQ antworten, mit denselben
Worten und immer in der Umgangssprache, und so fort
bis die Abschwörung zu Ende ist; und zwar soll er in der
Form des folgenden Wortlauts abschwören: „Ich N. N.,
von dem und dem Orte, der und der Diözese, vor Gericht
persönlich erschienen, schwöre vor Euch ehrwürdigen
Herren, dem Bischof der und der Stadt und dem und dem
Richter in den der Hoheit des und des Herrn unterwor-
fenen Ländern, indem die hochheilisen Evangelien vor
mir liegen, die ich mit meinen eigenen Händen berühre,
dad ich im Herzen jenen heiligen und a]>ostolischen Glau-
ben glaube und bekenne ihn mit dem Munde, den die
hochheilige römische Kirche lehrt, bekennt, predigt und
festhält. Desgleichen schwöre ich, im Herzen zu glauben
und bekeiiiie mit dem Munde, daß etc." Es werde hier
der jener Ketzerei, um derentwillen er heftig verdächtig
ist, entgegengesetzte katholische Artikel ausgeführt. Wenn
er beispielsweise der Ketzerei der Hexen (verdächtig ist),
soll so gesagt werden: „Ich schwöre, daB ich glaube,
daB nicht nur die ebifächen Ketzer oder Schismatiker mit
ewigen Feuern werden gepehiigt werden, sondern vor allen
die mit der Ketzerei der Hexen Infizierten, die den Dä-
monen den Glauben, den sie mi heiUgen Bade der Taufe
empfangen haben, ableugnen, zur Stillung ihrer verkehrten
Begierden auf teuflische Unflätereien bedacht sind und
Menschen, Tieren und Feldfrüchten sehr vielen Schaden
antun. Und folglich schwöre ich ab, verleugne und wider-
rufe ich jene Ketzerei oder vielmehr Ungläubigkeit, welche
fälschlicher und lügnerischer Weise behauptet, es gebe
keine Hexe auf Erden, und niemand solle glauben, sie
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— 144 —
könnten mit Hilfe der Dämonen Schädigungen antun; da
eine solche Ungiäubigkeit, wie ich jetzt erkenne, direkt
gegen die Entscheidung der heiligen Mutter Kirche und
aller katholischen Doktoren, Ja auch gegen die kaiserlichen
Gesetze streitet, die derartige (Hexen) zu verbrennen be-
stünmt haben. Desgleichen schwöre ich, daß ich niemals
an die vorgenannte Ketzerei (ergänze: hartnäckig) ge-
glaubt habe, noch jetzt daran glaube, noch daran glauben
werdt;; noch gegenwärtig an ihr hänge, noch an ihr zu
hängen beabsichtige; noch sie gelehrt habe, noch sie zu
lehren beabsichtige, noch sie lehren werde. Desgleichen
schwöre und verspreche ich, daß ich das und das (es
werde ausgedrückt!), um dessentwillen Ihr mich für einer
derartigen Ketzerei heftig verdächtig haltet, niemals tun
werde noch mich bemühen werde, daß es geschieht
Wenn Ich etwas von dem Vorgenannten in Zukunft tun
werde, was Qott abwende, unterziehe ich mich willigem
Herzens den gesetzlichen. Rückfälligen gebührenden Stra»
fen; bereit, jeder Buße mich zu unterwerfen, die Ihr be-
schließen werdet, über mich dafür zu verhängen, was
ich getan und gesagt habe, um dessentwillen Ihr mich für
der genannten Ketzerei heftig verdächtig haltet; und
schwöre und verspreche, sie nach Kräften zu erfüllen und
in keiner Weise dagegen zu handeln; so wahr mir Qott
helfe und die hochheiligen Evangelien/*
Die vorgenannte Abschwörung erfolge aber in der
Umgangssprache, damit sie von allen erfaßt werde, außer
wenn sie nur vor geistlichen Personen erfolgt, die die
lateinische Sprache hinlänglich verstehen.
Wenn er aber im Geheimen abschwört, nämlich im
Palaste des Bischofs oder in der Stube des Bischofs, d. h.,
wenn die Sache nicht öffentlich abgemacht wird, soll er
in ähnlicher Weise abschwören.
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— 145 —
Nachdem aber die yorgenannte Abschwörans erfolgt
ist, soll ihn der Richter wie oben darauf aufmerksam
machen, daß er nicht durch Rückfall in die Strafe der
Rückfälligen vcrialle.
Der Notar achte darauf, in das Protokoll zu setzen,
wie die und die Abschwöning durch den und den als einen
der Ketzerei heftig Verdächtigen erfolgt ist, zu dem Ende,
daß, wenn er rückfällig wird, man weiß, wie der
treffende mit der Rückfälligen gebührenden Strafe zu be-
strafen ist. Nachdem dies vollbracht Ist, soll das Urteil
oder die Pönitenz in folgender Welse gdällt werden:
„Wtt- N. N., Bischof der and der Stadt, und — falls
er dabei ist, Bruder N. N., als Inquisitor der ketzerischen
Verkehrtheit in den der Hoheit des und des Herrn Unter-
tanen Ländern vom heiligen apostolischen Stuhle beson-
ders abgeordnet, in Beachtung, daß du N. N., von dem
und dem Orte der und der Diözese, das und das und das
und das (es werde namhaft gemachtl) begangen hast, wie
es für uns nach sorgfältiger Erörterung der Werte des
Prozesses gesetzmäßig feststeht, nm dessentwUlen wir
dich verdientermaßen für der und der ketzerischen Ver-
kehrtheit heftig verdächtig halten und dich als so ver-
dächtig entsprechend dem großen Rate der im Recht Er-
fahrenen und unter Fürsprache der Gerechtigkeit haben
abschwören lassen; damit du aber für die Zukunft vor-
sichtiger gemacht und nicht zu geneigt werdest, ähnliches
zu vollbringen, und damit die Verbreclien nicht unbestraft
bleiben, daß du den übrigen Delinquenten zum Beispiel
dienst, verurteUen oder vielmehr büßen wir dich persön-
lich hl unserer Gegenwart erschienenen N. N. in der Form,
die folgt, nach dem hi und über diesem mit vielen, großen,
fan Recht erfehrenen Männern, aach Magistern oder Dok-
toren in der theologischen Fakultät, abgehaltenen reifen
und gut verdauten Rate, indem wir Qott allein and die
Dtr H«senltftniai«r UL 10
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— 146 —
Wahrheit des heiligen katholischen und apostolischen
Glaubens vor Augen haben, während die hochheiligen
Evangelien vor uns liegen, damit im Angesichte Gottes
unser Urteil ergehe und unsere Augen die Billigkeit
sehen, sitzend vor dem Tribunal nach Art urteilender
Richter: nämlich daß du dir in der Folge nicht heraus-
nimmst, das und das zu tan, zn sagen oder zu lehren.
(Es werde das aufgesetzt, was begangen zu haben er
fiberffihrt ist; am ttessentwOlen er der vorgenannten
Ketzerei fOr heftig verdächtig gehalten worden ist; und
euiiges (weitere), dnrcfa das er, wenn er es beginge, sich
eines leichten Rückfalles schuldig machen würde. Aber
es werde ihm noch anderes auferlegt, so wie es die Ab-
wechslung des Geschäftes erfordert und verlangt, z. B.
daß er niemals wissentlich die und die Übungen vor-
nehme, oder diejenigen nicht aufnehme, von denen er
weiß, daß sie abgeschworen haben, und ähnliches.) Ge-
fällt ist dieses UrteU (etc.).**
Es ist aber zu beachten, daB der Ketzerei Verdächtige,
aber nicht Ertappte, mögen sie nun heftig oder leicht
verdächtig sein, nicht lebenslänglich ehigdcerkert noch
lebenslänglich eingemauert werden dürfen, weil das die
Strafe für diejenigen ist, welche Ketzer gewesen und dann
bußfertig gew orden sind, wie sich im c. excomniunicamus
n de haer. und im c. quoniam, de haer. 1. VI cr^ribt.
Aber sie können um dessentwillen, was sie begangen
haben und auf grund dessen sie für verdächtig gehalten
worden sind, auf eme bestimmte Zeit un Kerker fest-
gehalten nnd dann, je nachdem es gut scheint, davon
befreit werden, nach c. nt commissi, de haer. 1. VI. Auch
sind derartige Verdächtige nicht mit Kreuzen zu zeichnen.
Denn Kreuze sind die Anzeichen eines bußfertigen Ketzers ;
Verdächtige aber sind nicht für Ketzer gehalten worden;
weshalb sie auch nicht (mit dem Kreuze) zu zeichnen
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sind. Es kann ihnen jedoch auferlegt werden, daß sie
an bestimmten festlichen Tagen an den Türen der und der
Kirchen stehen oder am Altar, wflhrend das MeOamt
gefeiert wird, mit brennendem Wachs von so und so viel
Gewicht in den Mänden; oder daß sie zu der und der
Pilgerfahri ausziehen, und ähnliches, so wie es die Be-
schaffenheit des Geschäftes wünschenswert macht und
verlangt.
Pfinfundzwanzigste Prasse. Ober die sechste
Art, das Urteil zu fällen. Aber eine Angezeigte
und zwar über eine ungestüm Verdächtige.
Die sechste Art, einen Glaubensprozeß zu beendigen,
ist es, wenn der wegen ketzerischer Verkehrtheit An-
gezeigte nach sorgfältiger Erörterung der Werte des Pro-
zesses zusammen mit dem guten Rate im Recht Erfahrener
als der Ketzerei ungestüm verdächtig befunden wird; und
zwar ist dies der Fall, wenn der Angezeigte selbst nicht
als gesetzmäßig ertappt befunden wird, weder durch
eigenes Qestftndnis, noch durch Evidenz der Tat, noch
durch gesetzmäßige Vorführung von Zeugen, aber nicht
bloß leichte oder heftige, sondern sehr starke und sehr
ungestüme Indizien vorhanden sind, die den Angezeigten
selbst der genannten Ketzerei verdientermaßen ungestüm
verdächtig machen, und um derentwillen ein solcher als
der genannten Ketzerei ungestüm verdächtig beurteilt
werden muß. Damit nun diese Art deutlicher eingesehen
werde, wollen wir Beispiele sowohl von der einfachen
Ketzerei im Glauben als auch von der Ketzerei der Hexen
geben. In der einfachen Ketzerei nämlich könnte der
10*
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— 148 —
Fall eintreten, daß der Angeklagte selbst nicht durch
eigenes Geständnis etc. -wie ohen als gesetzmäßig ertappt
befunden wird; jedochwegen irgend etwas, was er gesagt
oder getan hat, daß er z. B. in einer Sache (nicht des
Glaubens) vorgeladen die Exkommunikation ein Jahr hin-
durch oder länger ausgelialten hat, ist ein solcher schon
der Ketzerei leicht verdächtig, weil das nicht eines Körn-
chens ketzerischer Vcrkchriheit entbehrt, de poenis c.
gravem. Wenn er aber, zur Verantwortung seines Glau-
bens vorgeladen, nicht erscheint, sondern es störrig ab-
Idmt, zu erscheinen, weshalb er exkommuniziert vord,
dann wird er der Ketzerei heftig verdächtig; denn dann
geht der leichte Verdacht ui eüien heftigen über. Und
wenn er jene Exkommunikation eüi Jahr hmdurch mit
hartnäckigem Sinne aushält, dann wird er der Ketzerei
ungestüm verdächug, denn dann geht der heftige Ver-
dacht in einen ungestümen über, gegen den keine Ver-
teidigung zugelassen wird; im Gegenteil, von da an ist
ein solcher als Ketzer zu verurteilen, wie es sich aus
dem c. cum contumacia ergibt; und zwar wird er notiert
ebendort 1. VI.
hl der Hexenketzerei aber wuxl ein Beispiel von un-
gestümem Verdachte m dem Falle geboten« wenn Jonand
hgend etwas gesagt oder vollbracht hat, was von Hexen
verübt wüd, wenn sie jemand behexen wollen; und weil
dies das Gewöhnliche ist, daß sie sich mit drohenden
Worten oder Taten, entweder mit dem Ansehen oder mit
dem Anfassen, zu offenbaren haben, aus einer dreifachen
Ursache: daß die Sünde bei den Richtern schwerer ins
Gewicht ialle, daß die Einfältigen um so leichter verführt
werden, und daß Gott um so mehr beleidigt werde und
ihnen gröBere Befugnis, gegen die Menschen zu wüten,
überlasse: weshalb die Hexe ungestüm verdächtig wh'd,
wenn nach drohenden Worten, indem sie sagt: „Ich will
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es dir besorgen, daß du es in kurzem fühlen wirst" oder
im Sinne ähnlichem irgend eine Wirkung an (dem Betref-
fenden) selbst oder an einem anderen erfolgt ist; denn
dann ist sie nicht leicht verdächtig» wie z. B. die, welche
wesen des Verkehrs mit Hexen verdächtii^ gewesen sind,
oder welche jemanden zu ungewöhnlicher Liebe haben
reizen wollen. Siehe oben, von den drei Arten des Ver-
dachts, der leichten, heftigen und ungestümen.
Jetzt ist nachzusehen, welche Praktik mit solchen zu
beobachten ist. Nämlich bezüglich eines in der einfachen
Ketzerei ungestiim Verdächtigen wird folgende Praktik
beobachtet: Kann er nämlich in Wirklichkeit vielleicht
kein Ketzer sein, z. B, weil er keinen Irrtum im Geiste
noch darüber Hartnäckigkeit im Willen hegt, wie A r c h i -
diaconns zn dem zitierten Kanon bemerkt, so ist er
nichtsdestoweniger als Ketzer zu verdammen, wegen des
vorgenannten ungestümen Verdachtes, gegen den keine
Beweisführung zuzulassen ist. Verurteilt aber wird ein
Ketzer in der Weise, daß, wenn er nicht zurückkehren
und die Ketzerei abschwören und entsprechende Qenug-
tuiing leisten will, er dem weltlichen Arriie zur Bestrafung
mit der gebührenden Ahndung übergeben wird, nach c. ad
abolendam, § praesenti. Wenn er es aber will und zu-
sagt, mit (nachfolgender) Würkung, so schwört er die
Ketzerei ab und wird in lebenslänglichem Karzer fest-
gehalten, nach c. excommnnicamus n, de haer. In gleicher
Foim derienige, welcher so der Ketzerei ungestüm ver-
dächtig ist.
Mag aber auch bezüglich eines der Ketzerei der Hexen
ungestüm Verdächtigen dieselbe Weise zu beobachten
sein, so ist doch, indem man in milderer Form vorcceht,
zu beachten, daJ2, wenn* sie*) beim Leugnen verharrt und
Es hit mir leid, aber Im Original wird schon wieder
ehrnial das Geschlecht gewechselt!
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— 150 —
behauptet, wie sie es zu tun pflegen, sie habe jene Worte
nicht in solcher Absicht ausgestoßen, sondern in heftiger,
weibischer Leidenschaft, daher es auch dem Richter nicht
gut scheint, sie dem Feuer fiberantworten zu können, wo-
bei der ungestflme Verdacht nicht entgegensteht — dafi
dann der Richter sie im Gefängnis festhält, inquiriert und
sie bekennen lasse, ob sie in ähnlichen Dingen schon
längst bekannt gewesen sei; und wenn so, ob sie öffent-
lich wegen solcher Ketzerei übe! beleumundet sei, auf
grund dessen er zu dem weiteren vorgehen kann, in der
Weise, daß sie vor aUem dem peinlichen Verhör auf der
Folter ausgesetzt werde; und wenn sich Indizien bezfig-
lich solcher Ketzerei oder bezfiglich der Hexenkunst der
Verschwiegenheit gezeigt haben, z. B. daß sie kerne
Tränen vergießt, im Gegenteil bei der Folterung als un-
empfindlich befunden wird, weil sie nämlich nach der
Folterung schnell wieder zu allen ihren Kräften kommt,
dann gehe er vor mit den verschiedenen, oben genannten
Vorsichtsmaiiregeln, wo über ähnliches gehandelt wird.
Und im Falle, wo dies alles versagt, möge er dann
bedenken, daß, wenn sie ähnliches schon längst begangen
hat, sie dann auf keinen Fall loszulassen, sondern ein Jahr
lang mindestens im Schmutz des Kerkers festzuhalten und
zu petaiigen, auch sehr häufig zu verhören ist, besonders
an den heiligen Tagen. Wenn sie aber zu dem noch übel
beleumdet ist, so kann sie zwar der Richter nach dem,
was oben bei der einfachen Ketzerei berührt worden ist,
dem Feuer überantworten, besonders wegen euier viel-
. fachen Anzahl von Zeugen, und weil sie öfters in ähn-
lichen oder anderen Behexungen bemerkt worden ist;
weil er jedoch mit Liebe vorgehen will, so lege er ihr die
kanonische Reinigung auf, daß sie nämlich zwanzig oder
dreißig Reinignngshelfer habe und vorgehe, wie es in der
zweiten Art, das Urteil zu fällen, berührt worden Ist; in
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— 151 —
der Weise nämlich, daß er ihr ankündigt, daß, wenn sie
bei der Reinigung versagt, sie dann als scliuldig dem
Feuer überantwortet werden wird; und danach l^ann
der Richter vorgeiien. Im Falle aber, daß sie sich rei-
nigte, soll sie die Reinigung von jeglicher Ketzerei unter
(der Verwarnung) der Strafe der Rüclifälligen und lebens-
länglicher Pönitenz vornehmen in der Weise, wie sie in
dem zu formulierenden Urteilsspruche folgt; und zwar ist
die Art der Vorbereitung zur Abschwörong eine solche,
wie es in der vorangehenden vierten und fünften Art, einen
Qlaubensprozefi abzuschliefien, gesagt worden ist.
Bemerke auch, daß in allen folgenden Arten, das
Urteil zu fällen, die Richter, wenn sie auf dem Wege der
Liebe vorgehen \\ ollen, nach der schon berührten Art vor-
gehen können. Aber weil die weltlichen Richter sich
ihrer verschiedenen Weise in Strenge bedienen und nicht
immer nach Billigkeit vorgehen, deshalb kann ihnen eine
unfehlbare Regel und Weise nicht so wie dem geistlichen
Richter bestimmt werden, der die Abschwörung unter
lebenslänglicher Pönitenz in der folgenden Weise an-
nehmen kann: „Ich N« K von dem und dem Orte der
und der Diözese, vor Gericht persönlich erschienen,
schwöre vor Euch ehrwürdigen Herren, Bischof der und
der Stadt, und Richtern, während die hochheiligen Evan-
gelien vor mir liegen und ich sie mit meinen eigenen
Händen körperlich berühre, daß ich im Herzen jenen
htiÜKeii katliolischen und apostolischen Glauben glaube,
und bekenne ihn mit dem Munde, den die hochheilige rö-
mische Kirche bewahrt, bekennt, glaubt, predigt und lehrt.
Und folglich schwöre ich alle Ketzerei ab, leugne und
widerrufe sie, die sich gegen die heilige römische und
apostolische Ktfche erhebt, welcher Sekte oder Irrlehre
sie auch hnmer angehört hat. Desgleichen schwöre und
verspreche ich, daß ich das und das und das und das
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(es werde namhaft gemacht!), was ich getan oder gesagt
habe und um dessentwüien Ihr mich auch aus meiner
Schuld für der genannten Ketzerei ungestüm verdächtig
haltet, in der Folge niemals tun oder sagen noch mir Mühe
geben werde, daß es geschehe. Desgleichen schwöre und
verspreche ich, daß ich jede Pönitenz, die Ihr mir für die
vorgenannten (Vergehen) auferlegen wollt» nach Kräften
erfflUen und in keiner Weise dagegen handeln werde;
so wahr mir Gott helfe und diese hochheiligen Evangelien.
Wenn ich nach der Abschwörung in Zukunft dagegen
handele« was Qott abwende, dann verpflichte und ver-
fehme ich mich ietzt für später den von rechtswegen
Rückfälligen gebülirenden Strafen, daß ich mit ihnen ge«
troffen werde."
Der Notar beachte wohl, in den Akten zu schreiben,
daß die genannte Abschwörung von einem der Ketzerei
ungestüm Verdächtigen vorgenommen worden ist; damit,
wenn er später als rückfällig erwiesen ist, dann als solcher
beurteilt und als solcher dem weltlichen Arme fibergeben
wfrd*)
Wenn dies so verhandelt ist, spreche er ihn von dem
Spruche der Exkommunikation frei, deren er für ungestfim
verdacht! gehalten worden ist, weil er darin verfallen ist
v^'ic bei den oben genannten Ketzereien. Wie daher ein
Ketzer, wem er umgekehrt ist und abgeschworen hat,
von dem Spruche der Exkommunikatoin loszusprechen
ist, weil jeder Ketzer exkommuniziert ist, nach c. excom-
municamus I und n, de haer. und auch nach c ad abo-
lendam, am Anfang, so Ist auch ein solcher, um den es
sich hier handelt, da er, wie frflher gesagt, als Ketzer zu
*) in allen meinen Texten folgt jetzt noch einmal 'das
ganze Stück von der Abschwörung an mit ganz geringen Ab-
weichungen.
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— 153 —
verurteilen ist, von dem Spruche der Exkommunikation
loszusprechen, nachdem er abgeschworen hat; und wenn
die Abschwörung gescheiien ist, soll das Urteil in der
Weise folgenden Wortlautes gefällt werden:
„Wir N. N., Bischof der und der Stadt, und, falls
einer dabei ist, Richter (N. N.) in den Ländern des nnd
des Herrn, in Beachtung, daß du N. N. ans dem und
dem Orte, der und der Diözese uns wesen der und der
den heiligen Glauben berfihrenden (Funlcte) angezeigt
worden bist ( — sie werden ausdrücklich genannt — ) und
daß wir zu unserer Belehrung darüber verschritten sind,
wie die Gerechtigkeit es uns riet, haben wir nach sorg-
fältiger Prüfun?: der Werte des Prozesses und aller Ver-
handlungen und Ausführungen in gegenwärtiger Sache
gefunden, daß du das und das begangen hast (es werde
ausdrücklich namhaft gemacht). Daher haben wir dich,
und zwar nicht unverdientermaßen, weil wir dich für der
und der Ketzerei (es werde ansdrucidich namhaft gemacht)
ungestüm verdächtig halten, als einen so Verdächtigen
alle Ketzerei im allgemeinen öffentlich abschwören lassen,
so wie es uns die kanonischen Satzungen befehlen. Frei-
lich, da nach eben diesen kanonischen Bestimmungen ein
jeder solcher Ketzer zu verurteilen ist und du, dem ^e-
sünderen Rate folgend und zum Schöße der heiligen
Mutter Khche zurückkehrend alle ketzerische Verkehrt-
heit, wie vorausgeschiclct, abgeschworen hast, weshalb
wir dich von dem Spmche der Exlcommunilcation, durch
welche du als Gott und der Kirche gegenüber schuldig ge-
bunden verdientermaßen gehalten wurdest, lossprechen,
wenn du nur aus aufrichtigem Herzen und in nicht ge-
heucheltem Glauben zur Einheit der Kirche zurückgekehrt
bist, — daher wirst du von jetzt an unter die Bußfertigen
gerechnet werden, indem dich die hochheilige Kirche
gegenwärtig wieder an den Busen der Barmherzigkeit
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154 —
aufnimmt. Aber weil es sehr unwürdig ist, mit ge-
schlossenen Allgen an ungestraften Beleidigungen gegen
Qott vorüberzugehen und dabei Beleidigungen gegen
Menschen zu ahnden, da es schlimmer ist, die göttliche
Majestät zu verletzen als die menschliche, und damit
deine Verbrechen keinen Ansporn fttr andere zu Ver-
Kehungen bilden, und da8 du ffir die Zukunft vorsichtiger
gemacht und ffir später weniger znr Begehung der vor-
genannten oder ähnlicher (Taten) geneigt würdest, und
damit du im künftigen Zeitalter leichter bestraft werdest,
verurteilen oder vielmehr büßen wir, der vorgenannte
Bischof und Richter dich in unserer Gegenwart persönlich
erschienenen N. N., an diesem Tage und zu dieser Stunde,
die dir vorher bestimmt worden sind, urteilskräftig in der
Weise, welche folgt, nachdra wir in und über diesem
den gesunden und reifen Rat Erfahrener eingeholt haben,
sitzend vor dem Tribunal nach der Weise urteilender
Richter, indem wh* Qott allein und die unzerbrechliche
Wahrheit des heiligen Glaubens vor Augen haben,
während die hochheiligen Evangelien vor uns liegen, da-
mit im Angesicht Gottes unser Urteil ergehe und unsere
Augen die Billigkeit sehen: erstens, daß du sogleich
über alle Kleider, die du trägst, ein nach Art eines Mönchs-
Skapuliers ohne Kapuze verfertigtes bleifarbiges Qewand
ziehst, welches vom und hinten Kreuze aus gelbem Zeug
in der Lflnge von drei und in der Breite von zwei Hand-
breiten trfigt,' welches Kleid du Aber allen anderen Kleidern
so und so lange Zeit (— sie werde ausdrücklich bezeich-
net: ein Jahr oder zwei oder mehr, oder weniger, je nach-
dem die Schuld des Delinquenten es verlangt — ) tragen
sollst; und nichtsdestoweniger sollst du mit dem genann-
ten Kleide und den Kreuzen an der Tür der und der
Kirche stehen, zu der und der Zeit und so und so lange,
nämlich an den vier Hauptfesten der glorreichen Jung-
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— 155 —
frait, oder an den und den (anderen) Festen an den Flügel-
türen der und der Kirche oder Kirchen; nnd verurteilen
dich rechtskräftig zu dem und dem Qef fingnis, auf Lebens^
zeit oder so und so lange Zeit (Jßs werde nieder-
geschrieben, was recht sehr zur Ehre des Glaubens zu
dienen scheint, z. B. „wegen der Größe der Schuld", oder
„wegen der Genngigkeit der Schuld", oder „wegen der
Hartnäckigkeit des Delinquenten". Dann ^eht es weiter:)
Wir behalten uns auf ^mnd unseres Wissens und aus-
drücklich, wie es uns die kanonischen Bestimmungen ge-
statten, das Recht vor, daß wir die genannte Pönitenz so
oft müdem, verschärfen, ändern und hn Ganzen oder
zum Teil aufheben können, so oft es uns tunlich erschehtt
Gefällt ist dieser Urteilsspruch (etc.)".
Nachdem er verlesen ist, werde (der Delinquent) als-
bald der gebührenden Vollstreckung überantwortet und mit
dem vorgenannten, deraiügen Kreuze enthaltenden Ge-
wände bekieidet.
Sechsundzwanzigste Frage. Ober die Art«
das Urteil filier eine Angezeigte zu fällen, die
verdächtig und fibel beleumdet ist.
Die Siehente Art, einen Qlauhen^rozeß zu heendigen
und abzuschließen, ist es, wenn der wegen ketzerischer
Verkehrtheit Angezeigte nach sorgfältiger Erörterung der
Werte des Prozesses zusammen mit einem guten Rate
von im i<echt Erfahrenen als der Ketzerei verdächtig und
auch übel beleumdet befunden wird; und zwar ist dies der
Fall, wenn der Angezeigte selbst weder durch eigenes
Geständnis, noch durch £videnz der Tat, noch durch
gesetzmässlge Vorführung von Zeugen als gesetzmäßig
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— 156 —
ertappt befunden, aber als persönlich übelbdeumundet
befunden wird, und wenn sich auch Indizien gegen Um
finden, die ihn auch sonst der ketzerischen Verlcehrtiieit
leicht oder heftig verdächtig machen, z. B., daß er viel
VeriEeh];niit Ketzern gehabt hat, wie er einer gewesen ist,
um den es sich handelt im c. inter sollicitudines, de purga-
tione canonica; und mit Rücksicht auf solche Bescholten-
heit ist ihm die kanonische Reinigung zuzuerkennen, und
mit Rücksicht auf den Verdacht muß er die Ketzerei
abschwören, nach dem zitierten c. inter soUicitudines.
Bezüglich eines solchen ist folgende Praktik zu be-
obachten. Ein solcher nflmlich, der so wegen der Ketzerei
Öffentlich Übel beleumdet ist und aufier der Bescholtenhelt
auf grund noch anderer Indizien der Icetzerischen Ver-
Icehrtheit ffir verdächtig gehalten whd, whd sich zuerst
öffentlich in der Weise reinigen, wie es in der zweiten
Art berührt worden ist. Nachdem diese Reinigung durch
den Besclioltenen vollbracht ist, soll alsbald derselbe Be-
scholtene, als auch sonst verdächtig und auf grund noch
anderer Anzeichen von Ketzerei, deren er verdächtig ge-
halten wird, in folgender Weise abschwören, indem er das
vorgenannte Buch der Evangelien vor sich liegen hat;
„Ich N. N., von dem und dem Orte, der und der Diözese,
schwöre vor Euch, meinen ehrwürdigen Herren, N. N.,
Bischof der und der Stadt und (N. N.), Richter in den
Ländern des und des Herrn, persönlich vor Gericht er-
schienen, während die hochheiligen Evangelien vor mir
liegen und ich sie mit meinen eijs^enen Händen körperlich
berühre, daß ich im Herzen jenen heiligen apostolischen
Glauben glaube, und bekenne ihn mit dem Munde, den die
römische Kirche glaubt, bekennt, predigt und bewahrt
Und folglich schwöre ich alle Ketzerei ab, leugne und
widerrufe sie, die sich gegen die h^lge und apostolische
Kirche erhebt, welcher Sekte oder Irrlehre sie auch immer
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— 157 —
angehört hat. (Und dann weiter, wie oben berührt worden
ist:) deshalb schwöre und verbreche ich, daß ich das
und das, nnd das und das, {— es werde namhaft ge-
macht! — ) was ich getan habe und um dessent willen
ich verdientermaßen \\ e^eii solcher Ketzerei übel beleum-
det bin, daß außerdem Ihr mich für verdächtig haltet, in
der Folge niemals tun oder sagen noch mir Mühe geben
werde, daß es geschehe. Desgleichen schwöre und ver-
spreche ich, daß ich jede Pönitenz, die Ihr nur für die vor-
genannten (Vergehen) aufzuerlegen beschließen werdet,
nach Krfiften eiiüllen und in Iceiner Weise dagegenhandein
werde; so wahr mh* Gott helfe und diese hochheiligen
Evangelien. Wenn ich gegen das Vorgenannte, Be-
schworene und Abgeschworene hi Znlomft handele, was
Gott abwende, dann unterstelle, verpflichte und verfehme
icli mich jetzt für später aus freien Stücken den solchen
von Rechtswegen gebührenden Strafen, daß ich mit ihnen
getroffen werde, wenn es gesetzmäßig bewiesen ist, daß
ich derlei begangen iiabe".
Es ist jedoch iuer zu bemerken, daß, wenn die Indizien
derartig und dermaßen stark shid, daß sie zusammen mit
der vorgenannten Bescholtenheit oder auch ohne sie den
vorgenannten iibel Beleumdeten der Ketzerei heftig ver-
dächtig machen, er dann alle Ketzerei hn allgemeinen
abschwören soll, wie es oben steht; und wenn er !n irgend
eine Ketzerei zurückverfällt, er mit der Rückiäili^eii ge-
bührenden Strafe bestraft werden soll, wie es im c. inter
soUicitudines, de purgatione canonica und im c. accusatus
de haer. i. VI heißt.
Wenn aber iene Indizien so mäßig und leicht sind,
daß sie auch zusammen mit der vorgenannten Bescholten-
heit ihn d^ Ketzerei nicht heftig, sondern nur leicht ver-
dächtig machen, dann whrd es genügen, daß er nicht all-
gemein oder einfach, sondern nur hn ebizelnen die Ketzerei
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abschwdrtt aeren er für verdächtig gehalten worden ist,
80 daß, wenn bewiesen wird, daß er in eine andere Art
von Ketzerei (verfallen ist), er nicht nüt der Rfickfölligen
gebührenden Strafe bestraft wird; wenn er aber in die-
selbe (Ketzerei zurückveriällt), wird er mit Rücksicht auf
die Abschwörung, weil er nämlich als leicht Verdächtiger
abgeschworen hat, mit der Rückfällige t; gebührenden
Strafe nicht bestraft werden, wiewohl härter, als wenn
er nicht schon einmal abgeschworen tiätte; wie sich dies
alles ergibt im c. accusatus am Anfang, de haer. 1. VI.
Mit Rücksicht auf die Icanonische Reinigung aber besteht
em Zweifel, ob einer, der nach der kanonischen Reinigung
in dieselbe Art von Ketzerei zurflclcveifällt, bezüglicb
deren er sich kanonisch gereinigt hat, mit der RflckfölUgen
gebührenden Strafe, d. h. der letzten Sühne, bestraft
werden solle. Es scheint, ja: nach dem c. excommuni-
caniu I, § adicmius, bei dem Worte: vel si post purgatio-
nem ; und nach dem c. ad abolendam, § Ulos quoQue, de
haer. in antiquis.
Der Notar achte darauf, daß in den Akten geschrieben
wu-d. ob der und der als der Ketzerei leicht oder schwer
verdächtig abgeschworen hat, wdl da viel darauf an-
kommt, wie anderwärts häufig gesagt worden ist.
Nachdem dies so verhandelt ist, soll das Urteil odei
die Pönitenz in der Form folgenden Wortlauts gefäUt
werden: ,,Wir N. N., Bischof der und der Stadt oder
Richter in den der Hoheit des und des Herrn Untertanen
Ländern, in sorprfältigster Beachtung, daß du, N, N., aus
dem und dem Orte der und der Diözese uns wegen der
und der Ketzerei ( — sie werde namhaft gemacht — )
angezeigt worden bist; und in dem Wunsche, wie wir ge-
halten waren, uns gerichtlich zu unterrichten, ob du in
die vorgenannte verfluchte Ketzerei verfallen seist, shid
dazu verschritten und, wie es sich geziemte, vorge-
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159 —
sangen zu untersuchen» die Zeugen zu vernehmen und
dich vorzuladen und unter Eid zu verhören und anderes
zu verrichten, was von uns zu venichten war. Nachdem
dies vollbracht, die Werte dieses Prozesses besehen,
fleißig betrachtet und gleichermaßen erörtert, alles und
einzelne einer derartigen Sache vorgeführt, behandelt und
verhandelt und in und über diesem mehrmals ein reifer
Rat von Theologen und im Recht Erfahrenen abgehalten
und verdaut worden ist, haben wir dich in der vorgenann-
ten Ketzerei in dem und dem Orte oder in den und den
Orten bei guten und gewichtigen (Leuten) als öfientUch
fibel beleumdet befunden, weswegen wir dir, wie es uns
die kanonischen Bestimmungen befehlen, die Icanonische
Reinigung zugeschoben haben, mit der du dich hier öffent-
lich vor uns gereinigt hast; und gleichermaßen haben dich
die Reinigungshclfcr selbst gereinigt. Wir haben auch ge-
funden, daß du das und das begangen hast ( — es werde
namhaft gemacht — ) um dessent\\ illen wir dich nicht un-
verdiemermaßen ( — heftig oder leicht: es werde gesagt, ob
es dieses ist oder jenes — ) für verdächtig gehalten haben,
und zwar wegen der vorgenannten Icetz^schen Verlcehrt-
heit, weswegen wü* dich als so und so Verdftchtigen die
Ketzerei haben abschwören lassen ( — es werde gesagt:
„alle Ketzerei", wenn er als heftig Verdächtiger, oder
„die obengenannte Ketzerei", wenn er als leicht Verdäch-
tiger abgeschworen hat — ). Aber weil wir derlei, was
du vollbracht hast, auf keinen Fall dulden können noch
dürfen, sondern nach dem Rate der Gerechtigkeit ge-
zwungen werden, es zu meiden, verurteilen oder büßen
wir, der vorgenannte Bischof oder Richter, sitzend vor
dem Tribunal nach der Weise urteilender Richter, während
die hochheiligen Evangelien vor uns liegen, damit im An-
gesichte Gottes unser Urteil ergehe und unsere Augen
die Billigkeit sehen, dich N. N., den vorgenannten, der
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— 160 —
du dich gereinis^ und abgeschworen hast und in nns^ er
Gegenwart persönlich erschienen bist, an diesem Orte
und zu der und der Stunde, die wu: hn voraus bestimmt
waren; zu dem Zwecke, daß du fOr die Zukunft vorsich-
tiger werdest, die Verbrechen nicht uiigestrait bleiben, die
Übrigeii mcht zur Begehung ähnlicher (Taten) allzu ge-
neigt und die Beleidigungen des Schöpfers nicht gleich-
mütig ertragen werden; in der Weise, wie folgt: daß du
nämhch gehalten seist etc. (jCs werde das eingefügt, was
in besonderem Maße zur Ehre des Glaubens und zur Aus-
rottung der ketzerischen Verkehrtheit zu dienen scheüit;
wie z. B. daß (DeUnquent) an bestimmten Sonn- und
Festtagen an der Tür der und der Kirche mit Wachs von
so und so viel Gewicht in der Hand, während das Meß-
amt geieicrt wird, mit unbedecktem Haupte und nackten
Füßen zu stehen und das vorgenannte Wachs am Altar
zu opfern habe, und daß er am sechsten Fasttage zu
fasten liabe und zu bestimmter Zeit jenen Ort nicht zu
verlassen wage, sondern sich an gewissen Tagen der
Woche dem Bischof oder Richter vorzustellen habe, und
ähnliches, was je nach dem Erfordernis und Verschieden*
heit der Schuld aufzuerlegen gut scheüien wird, weil keine
allgemeine Regel gegeben werden kann.) Gefällt wurde
dieser Urteilsspruch (etc.)*'.
Nachdem er gefällt ist, werde er vollstreckt, er kann
aber auch aufgehoben oder gemildert oder geändert wer-
den, je nachdem es das Geschäft, die Besserung des Buß-
fertigen und seine Demut es erfordern, weil der Bischof
und der Richter die Macht dazu haben, und zwar von
Rechtswegen, wie (es sich) hn c. ut commissi de haer. l.
VI, ergibt.
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^ 161 ^
Siebenundzwanzigste Frage* Ober die Art,
das Urteil über eine zu fäiieii, die gestanden
liat, aber bnBlertig ist.
Die achte Art, einen QlanbensprozeB za beendigen
und das Urteil zu Men ist es, wenn d^ wegen ketzeri-
scher Verkehrtheit Angezeigte nach sorgfältiger Erörterung
der Werte des Prozesses zusaiiiiiien mit dem guten Rate
im Recht Erfahrener als der Ketzerei geständig, aber buß-
fertig und nicht schon einmal wirklich rückfälUg befunden
wird; und das ist der Fall, wenn der Angezeigte selbst
gerichtlich vor dem Bischof und Inauisitor unter Eid ge-
steht» es sei wahr, dafi er seihst so und so lange Zeit in
jener oder ehier anderen ketzerischen Verkehrtheit, wegen
der er angezeigt ist, gestanden nnd beharrt und an sie ge-
glaubt und an ihr gehangen hat; aber nach dem will er
auf die Unterweisung des Bischofs und anderer hin um-
kehren und in den Schoß der Kirche zurückkehren, iene
und jede andere Ketzerei abschwören und Genugtuung
leisten, wie iene es ihm verordnen wollen; und wird nicht
befunden, daß er jemals irgend eine andere Ketzerei ab-
geschworen hat, sondern ist jetzt willigen Herzens bereit,
abzuschwören. BezfigUch dieses ist folgende Praktik zu
beobachten. Angenommen nämlich, ein solcher habe seit
vielen Jahren ia der vorgenannten Ketzerei oder auch in
jedweden anderen gestanden, an sie geglaubt, sie aus-
geübt und viele zu Irrtflmm verleitet: wenn er jenen
Ketzereien nur mit dem Erfolge zugestimmt hat, abzu-
schwören und eine entsprechende Genugtuung nach dem
Outdünken des Bischofs und geistlichen Richters zu geben,
so ist er nicht dem weltlichen Arme zur Bestrafung mit
der letzten Sühne zu übergeben; noch ist er zu de^a-
dieren, falls er Kleriker ist, sondern ist nach c. ad abo-
lendam, § praesentis, extra de haer., zur Barmher^keit
Der Hexentaamm«! HI. 11
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zuzulassen; und nachdem zuerst die ketzerische Ver-
kehrtheit abgeschworen ist» soll er nach c. excommnni-
camas H» § st (|ais ins lebenslängliche Qeföngnis gestoßen
werden, nachdem ihm die Wohltat der Absolution erteilt
und ihm auferiegt worden ist, was derartigen gewöhnlich
auferlegt wird, nach c. ut officium; wobei man jedoch
klug Vorkehrungen treffen muß, daß er nicht in heuch-
lerischem Vorhaben und betrügerischer Weise umkehren
will; (weil man sonst) auch dem weltlichen Arm nicht
hindern kann.
Die Art des Abschwörens aber ist so, wie oben be-
rührt worden ist; nur wird hinzugefügt, daß er vor dem
Volke, an einem Festtage Ui der Kirche sehie Verbrechen
mit eigenem Munde gesteht, in der Weise nfimlich, daB
wahrend er vom Offizlal gefragt whd: ,Jflast du seit so und
so vielen Jahren hi solcher Hexenkunst verharrt?" Jener
antwortet: „Ja". „Und danach hast du dies und dies getan,
wie du gcsiaiidcn hast?" und jener soll antworten: ,,Ja".
Und so weiter. Dann wird er nach allem mit gebeugten
Knieen abschwören . . .; und weil er, der so in ketzerischer
Verkehrtheit ertappt worden ist, nach c. excommunicamus
I und II de haer. exkommuniziert und durch die Ab-
schwörung in den Schoß der Kirche zurückgekehrt ist,
daher ist ihm die Wohltat der Absolution zuteil werden
zu hissen, nach c. ut offichmi, am Anfang, de haer. L VL
Daher ist er nach der vorgenannten Abschwörung in der
Weise zu absolvieren, wie die Bischöfe die Absolution
von der größeren Exkommunikation handhaben, weil sie
sich dabei apostolischer Autorität bedienen; und sogleich
werde das Urteil in dieser Weise gefällt:
„Wir N. N.. Bischoi der und der Stadt oder (N. N.),
Richter in den der Hoheit des und des Herrn Untertanen
Ländern, in Beachtung, daß du N. N. von dem und dem
Orte der und der Diözese uns auf den Bericht der Stunme
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— 163 —
der Öffentlichkeit und auf die Eingebung glaubwiirdiger
Männer wegen Icetzerischer Verkehrtheit angezeigt wor-
den bist, und du von ihr seit vielen Jahren zum großen
Schaden für deine Seele angesteckt gewesen warst,
welche Anzeige unseren Busen gar scharf verwundet
hat« da es uns aus dem übergebenen Amte obUegt, den
heiligen katholischen Giauben in den Herzen der Menschen
zu pflanzen und die ketzerische Verkehrtheit von ihrem
Geiste wegzunehmen; und in dem Wunsche, wie wh* ge-
halten waren und gehalten shid, in und über diesen uns
sicherer zu unterrichten und zu sehen, ob das Geschrei,
welches zu unseren Ohren gedrungen war, irgendwie
von der Wahrheit gestützt werde, damit, wenn die Wahr-
heit sich so verhielte, wir für ein heilsames, geeignetes
Mittel sorgten, sind wir dazu verschritten, zu unter-
suchen, die Zeugen zu vernehmen, dich zu laden und dich
unter Eid in und über den Denunziationen gegen dich, so
entsprechend wie wur konnten, zu verhören und alles und
jedes zu vollbringen, was wir auf Erfordern der Gerechtig-
keit und wie es uns die kanonischen Bestimmungen vor-
schreiben, zu volllnlngen haften. Freilich, da wir defaier
derartigen Sache ein entsprechendes Ziel setzen und klar
sehen wollten, was in Erfahrung gebracht war, ob du
-nämlich in der Finsternis wandelst oder im Lichte und ob
du mit der Schandtat der Ketzerei angesteckt seist oder
nicht, haben wir nach Verhandlung der Werte des Pro-
zesses angeordnet, daß sich vor uns ein feierlicher Rat
von Leuten zusammenscharte, die sowohl in der heiligen
theologischen Faknltdt als auch hn kanonischen und bür-
gerlichen Recht erfahren sind, da wir wissen, daS nach
den kanonischen Bestimmungen ein Urteil vollständig
ist, welches von den Ansichten recht vieler bestätigt
wird; und nachdem in und über allen und jeden Hand-
lungen und Verhandlungen in gegenwärtiger Sache ein
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gesunder, reifer und gut verdauter Rat vorgenannter Er-
fahrener abgehalten, die Werte des Prozesses besehen
und sorgfältig betrachtet und aUes und fedes tn ihm Ent-
haltene abgewägt ist, haben wir gefunden, daß du nach
eigenem Geständnis, nachdem wu* vor Gericht deinen
Eid entgegen^diioramen haben, in vielfacher Hexenver-
kehrtheit ertappt worden bist. (Die Artikel werden aus-
drücklich namhaft gemacht). Aber da der barmherzige
und erbarmende Herr manchmal einige in Ketzereien und
Irrtfimer fallen läßt, nicht nur damit die katholischen
Männer der Wissenschaft in frommen Lobpreisungen sich
üben, sondern auch damit die vom Glauben Abgefellenen
in der Folge um so demütiger werden und sich in den
Werken der Buße üben, finden wir nach sorgfältiger Er-
örterung der Werte ebendieses Prozesses, daß du auf
unsere häufig wiederholte Belehrung hin und unserem
und anderer rechtschaffener Männer gesunderen Raie
anhangend zum Schöße der heiligen Mutter Kirche und
zu eben ihrer Einheit heilsamerweise zurückgeflogen bist,
hidem du die vorgenannten hrtümer und Ketzereien ver-
wünscht und die unzerbrechliche Wahrheit des heiligen
katholischen Glaubens anerkennst, die du demem inner-
sten Gedanken einprägst. Deshalb haben wir, jenes
Spuren uns anheftend, der niemand umkommen lassen
will, dich zur Sichciheitsstellung mit öffentlichem
Schwören und Abschwören zugelassen, indem wir dich
gegenwärtig (?) die vorgenannten Ketzereien und iede
andere Ketzerei öffentlich abschwören lassen. Nachdem
diese (Abschwörung) vollbracht ist, sprechen wir dich von
dem UrteU der grösseren Exkommunikation, in die du
wegen deines Falles in die Ketzerei verknfli»ft warst, frei,
und indem wir dich mit der heiligen Mutter Kirche ver-
söhnen, geben wv dich den kirchlichen Sakramenten
wieder, wenn du nur mit aufrichtigem Herzen und nkht ge-
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heucheiiein Glauben zur Einheit der Kirche zurückgekehrt
bist, was getan zu haben wir von dir glauben und hoffen.
Freilich, da es sehr unwürdig ist, die Beleidigunsen
weltlicher Herren zu rächen und die Beleidigungen Gottes,
des Schöpfers aller Hhnmel gleichmütig zu ertragen, da
es viel schlimmer ist, die ewige Majestät zu verletzen
als eine zeitliche, und damit er, der sich der Sflnder
erbarmt, sich deiner erbarmt und du den übrigen ein
Beispiel bist, auch die Verbrechen nicht ungestraft bleiben
und du für die Zukunft vorsichtiger gemacht und nicht
geneigter, sondern schwieriger gegenüber der Behexung
der vorgenannten und jedweder anderer unerlaubter
(Taten) werdest, (beschließen) wir vorgenannte, Bischof
und Richter in der Qlaubenssache, die wh* von dem Tri*
hunal nach Art . . . (wie oben, dafi Delinquent mit ehiem
bleifarbenen Gewände belcleidet werde, etcX Des-
gleichen verdammen wir dich rechtskräftig zu lebensläng-
lichem Kerker, daß du dort immer von dem Brote des
Schmerzes und dem Wasser der Angst gepeinigt werdest;
indem wir uns auf grund sicheren Wissens und ausdrück-
lich vorbehalten, daß wir ungehindert den gesprochenen
Urteilsspruch oder Pönitenz mildern, verschärfen, ab-
ändern und gänzlich oder teilweise aufheben können,
wenn und wann und wie und so oft als es uns tunlich
erscheinen wird. Gefällt ist dieser Urteilsspruch etc/\
Wenn er verlesen ist, nehme ihn der Richter Punkt
für Punkt an und sage zu dem Verurt^ten folgende oder
in der Wirkung ähnliche Worte: „Mein Sohn, dein Ur-
teil oder deine Pönitenz besteht darin, daß du nämlich
die ganze Zeit deines Lebens Kreuze trägst, daß du mit
ihnen auf der Treppe an der Tür der und der Kirchen
stehst und in lebenslänglichem Gefängnis bei Brot und
Wasser liegst. Aber, mein Sohn, dies sei dk nicht schwer;
denn ich versichere dich, daß, wenn du es geduldig er-
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— 166 —
trägst, du bei uns Erbarmen finden wirst Zweifele nicht,
noch verzweifele, sondern hoffe fest!" — Nach diesen
Worten werde das Urteil der gebührenden VoUstrecknng
überwiesen, (dem Delinquenten) sofort das vorgenannte
Kldd angezogen und er hoch auf die Treppe gestellt, da*
mit er von den Herausgehenden recht gesehen werde,
während Ihn die Büttel des weltlichen Gerichtshofes um-
geben. Zur Frühstücksstundc aber werde er von den
Bütteln in den Kerker geführt, und dann geschehe das
weitere, was im Urteil steht. Während er selbst aber an-
gekleidet und an die Kirchtür geführt wird, soll sich
der geistliche Richter nicht weiter einmischen, wenn der
weltliche Gerichtshof wohl damit verfährt; wenn nicht,
so bandele er nach Belieben.
Achtundzwanzigste Frage, Über die Art,
über eine (Angeklagte) das Urteil zu fällen,
die gestanden hat, aber, wenn auch boAlertig,
doch rückfällig ist.
Die neunte Art, einen QlaubensprozeS zu beenden
und das Urteil zu fallen, ist es, wenn der wegen ketzeri-
scher Verkehrtheit Angezeigte nach sorgfältiger Erör-
terung der Werte des Prozesses zusammen mit dem
guten Rate (im Recht Erfahrener) als der Ketzerei ge-
ständig und bußfertig, aber wirklich rückfällig befunden
wird; und das ist der Fall, wenn der Angezeigte selbst
gerichtlich vor dem Bischof oder dem Richter gesteht,
daB er schon einmal alle Ketzerei abgeschworen habe,
und dies gesetzmäßig so befunden wird, und daß er spftter
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an die und die Ketzerei oder Irrlehre geglaubt hat; oder
daß er im besonderen die Ketzerei abgeschworen hat,
nfimUch die der Hexen, und später zu ebenderselben
zurückgekehrt ist, aber dann einem gesunderen Rate an-
hangend bereut, katholisch glaubt und zur Einheit der
Kux;he zurückkehrt. Einem sedchen nämlich smd, wenn
er demütigst bittet, die Sakramente der Buße und des
Abendmahls nicht zu verweigern; aber wie sehr er auch
bereut, ist er nichtsdestoweniKtr als rückfällig dem w elt-
lichen Arme zu übergeben, um mit der letzten Sühne ge-
troTfcn zu werden. Das wird aber so verstanden, wenn
befunden wird, daß er als in Ketzerei ertappt oder als der
Ketzerei heftig, nicht aber nur leicht verdächtig abge-
schworen hat.
BezflgUch eines solchen aber ist folgende Praktik
zu beobachten. Nachdem nämlich 1m ebenso reifen wie
gut verdauten Rate der Erfahrenen geschlossen und, wenn
es nötig sein sollte, wiederholt festgestellt worden ist,
daß der vorgenannte Angezeigte von Rechtswegen rück-
fällig ist, soll der Bischof oder Richter zu dem im Kerker
eingeschlossenen genannten rückfälligen Angezeigten zwei
oder drei rechtschaffene Männer schicken und zwar be-
sonders fromme oder Kleriker, Eiferer des Glaubens, die
dem Rückfälligen nicht verdächtig noch unangenehm,
sondern vertraut und angenehm sind. Diese sollen bei
Ihm eintreten, zur passend gewählten Stunde, und zu
ihm von der Verachtung der Weh und dem Elend des
gegenwartigen Lebens und den Freuden und dem
Ruhme des Paradieses reden. Dies vorausgeschickt sollen
sie ihm schließlich im Auftrage des Bischofs oder des
Richters andeuten, daß er dem zeitlichen Tode nicht ent-
rinnen könne; deshalb solle er für das Heil seiner Seele
sorgen und Bestimmungen über das Geständnis seiner
Sünden und über die Entgegennahme des Sakramentes
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des Abendmahles treffen. Jene sollen ihn häufig besuchen
und ihn zur Bußicrugkeit und auch zur Geduld anleiten,
indem sie ihn nach Kräften in der katholischen Wahrheit
derart bestärl^en, daß sie ihn fleißig beichten und ihm,
wenn er demütig bittet, das Sakrament des Abendmahls
reichen lassen; denn derartige Sakramente sind solchen
nicht zu verweigern, nach c. super eo, de haer. 1. VI.
Nach Empfang dieser Sakramente, wodurch fener
zum Heile wohl bereit ist, ^flen nach dem Urteil des
Vorgenannten zwei oder drei Tage später, an denen er
durch die vorgenannten Männer im katholischen Glauben
bestärkt und zur Geduld angeleitet wird, der Bischof oder
an seiner Stelle der Richter dem Landvogt des Ortes
oder der Macht des weltlichen Gerichtshofs auftragen,
daß er an dem und dem Platze oder an der und dzr Stelle,
jedoch außerhalb der Kirche, mit seiner Schar erscheine,
um von ihrem Forum einen gewissen Rückfälligen zu
übernehmen, den der Bischof und Richter selbst Ihm über*
geben werden; und daS er nichtsdesiowenig« an dem
festgesetzten oder vorhergehenden Tage frühmorgens
durch die Stadt oder den Ort hindurch an den Stellen oder
in den Straßen, an denen (auch) andere Bekanntmachun-
gen durch Ausrufen allgemein stattzufinden pflegen, öffent-
lich ansnifen lasse, daß an dem und dem Tage und m
der und der Stunde an der und der Stelle der Prediger
für den Glauben eine, Predigt halten und der Bischof
und die anderen Richter einen gewissen in die ketzerische
Verkehrtheit Zurflckveifallenen verdammen werden, in-
dem sie ihn dem weltlidien Arme übergeben.
Hier ist aber zu erwSgen, daB, wenn derjenige, der so
rückfällig ist, in heilige Rangordnung eingesetzt oder sonst
ein Priester oder von der Umschattung irgend eines
Ordens oder einer Religion gebräunt ist, er vorher, ehe
er übergeben wird, der Vorrechte jedes kirchlichen Ranges
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zu entkleiden ist; und so jeglichen kirchlichen Amtes
beraubt, werde er dem Gutdünken der weltlichen Macht
zur Bestrafung mit der {febfibrenden Ahndung überlassen,
wie es im c ad abolendam, § praesenti de haer. (heißt).
Wenn also ein solcher von seinen Rangordnungen
zu degradieren und (dann erst) dem weltlichen Gerichts-
hof zu überlassen ist, rufe der Bischof die Prälaten und
frommen Männer seiner Diözese zusammen, weil zwar
nicht einst, Jedoch jetzt der Bischof allein mit den Prä-
laten und anderen frommen und erfahrenen Mannern
seiner Diözese einen in heüige Rangordnungen Einge-
setzten degradieren kann, wenn er dem. weltlichen Arme
zu überlassen oder für seine ketzerische Verkehrtheit auf
Lebenszeit einzumauern ist, nach c. quonlam, de haer.
1. VI. Wenn aber der vorher festgesetzte Tag heran-
kommt, an welchem der Rückfällige, falls er in heilige
Rangordnungen eingesetzt gewesen ist, zu degradieren
und dem weltlichen Arme zu übergeben, wenn er ein
Laie gewesen, zu überlassen ist; während sich zur An-
hörung des endgiltigen Urteils auf irgend ehiem Platze
oder Orte aufierhalb der Kirche das Volk zusammen-
schaart, der Inquisitor eine Rede hült und der RfickfälUge
selbst dort auf eine hohe Stelle hingestellt wh^ während
der weltliche Qerichtshof zugegen ist, fälls der Rückfällige
zu degradieren Ist, soll der Bischof, in priesterliche Ge-
wänder gekleidet, unter Beistand der Prälaten seiner
Diözese den zu Degradierenden, der vor ihm steht, ge-
kleidet und vorbereitet, als wenn er in seinem "Range
ministrieren sollte, von seinem Range degradieren, wobei
er mit dem höheren Range anfängt und so schrittweise
bis zum untersten; und wie sich der Bischof bei der Ver-
leihung eines Ranges der dazu von der Khche ehige-
setzten Worte bedient, so kann er sich bei der Degra-
dierung bei Jeder Wegnahme, des Meßgewandes, der
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Stola und bei dem übrigen gewisser Worte bedienen, die
den ersteren entgegengesetzt sind.
Nachdem diese Degradierong vollbracht ist, die in
der Weise vorzunehmen ist, nach weicher sie von
Rechtswegen oder der Qewohnhat entsprechend vor-
zunehmen ist, soll der Offizial dem Notar oder einem
frommen Manne oder Kleriker auftragen, daß er das
Urteil verlese, w clches Urteil, mag der Rückfällige ein
Laie oder ein degradierter Kleriker sein, nach der Art
folgenden Wortlautes gefällt werden soll:
„Wir N. N., durch die göttliche Barmherzigkeit Bi-
schof der und der Stadt und Richter in den der Hoheit
des und des Herrn Untertanen Ländern, in der Beach-
tung nach gesetzmäßiger Belehrung, daß du N. N. aus
dem und dem Orte der und der DiOzese vor uns (— falls
es so gewesen ist; oder, falls anders, vor dem und dem
Bischof und den und den Richtern) wegen der und der
ketzerischen Verkehrtheit oder den und den Ketzereien
( — es werde namhaft gemacht — ) angezeigt worden
bist, in welchen Ketzereien, wie ^reseizinäßi^ !n Erfah-
rung gebracht worden ist, du nach eigenem Geständnis
ertappt und auch durch Zeugen überführt worden warst,
und daß du in ihnen so und so lange Zeit mit verhärtetem
Qemftte verharrt hattest (— es werde gesagt, wie es da-
mit war — ), aber später, einem gesunderen Rate an-
hangend, iene Ketzereien an dem und dm Orte Öffent-
lich abgeschworen, in der gewohnten Form der Kirche
geleugnet und widerrufen hast, weswegen die vor-
genannten, Bischof und Inquisitor, in dem Glauben, dvi
seist wahrhaftig zum Schöße der heiligen Kirche Gottes
zurückgekehrt, dich von dem Spruch der Exkommuni-
kation, von der du gefesselt gehalten wurdest, los-
sprachen und dir, wenn du nur mit aufrichtigem Herzen
und in nicht geheucheltem Glauben zur Einheit der
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heiligen Kirche zurQckgekehrt wärest, eine heilsame Pö-
nitenz auferlegt haben. Aber nach allem oben genannten
und nach Ablauf so vieler Üahresläufte bist du uns letzt
neuerlich wiederum angezeigt worden, daß du wiederum
in solche abgeschworene Ketzereien ( — sie sollen nam-
haft gemacht werden — ) verfallen bist. Wiewoiü wir
von dir derlei mit Mißfallen gehört haben, sind wir doch,
da die Gerechtigkeit uns dazu zwingt, dazu verschritten,
zu untersuchen, die Zeugen zu vernehmen, dich zu laden
und unter £id zu verhören» wie nicht minder alles und
jedes zu tun, was wh* nach den kanonischen Bestim-
mungen tun mußten. Da wir nun gewiß gegenwärtige
Sache mit dem gebfihrenden Ende abschließen wollten,
haben wir einen feierlichen Rat von sowohl In der theo-
logischen Fakultät als auch mi kanonischen und bürger-
lichen Recht Erfahrenen sich versammeln heißen, und
nachdem in und über allen und jeden Handlungen und
Verhandlungen ein ebenso reifer als gut verdauter Rat
der Vorgenannten abgehalten, die Werte des Prozesses be-
sehen und sorgfiUtig erörtert und alles mit gleicher Wag-
schale abgewogen ist, wie es zu geschehen (die Gerecht
tigkeit) verlangte, haben wir gesetzmäßig sowohl durch
Zeugen als durch deui eigenes, gerichtlich entgegen-
genommenes Geständnis gefunden, daß du !n die abge-
schworenen Ketzereien zurückvcrfallen bist. Denn wir
haben gefunden, daß du das und das presa^t oder getan
hast. (Es werde alles ausgeführt.) Deshalb haben wir
dich auch verdientermaßen nach dem Rate Vorgenannter
für rückfällig gehalten und halten dich dafür, gemäß den
Icanonischen Bestimmungen, was wir beklagend berich-
ten und berichtend beldagen.
Aber weil du auf unsere und rechtschaffener (ande-
rer) katholischer Mfinner Belehrung hhi mit Eingebung
der göttlichen Qnade wiederum zu dem Sclioße der
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Kirche und zu der Wahrheit eben ihres Glaubens zu-
rückgekehrt bist, indem du die vorgenannten Irrtümer
und Kelzereien verwünschtest, katholisch glaubtest und
den katholischen Glauben bekanntest, haben wir dich
zar Entgegennahme der von dir demütig erbetenen
kirchlichen Sakramente der Buße und des Abendmahls
zugelassen. Aber da die Khx^he Gottes nichts mehr hat,
was sie in dh* und an dir noch weiter tan könnte, nach-
dem sie sich so barmherzig gegen dich verhalten hat,
wie wir eben gesagt haben, und du sie gemißbraucht
hast, indem du in die abgeschworenen Ketzereien (zu-
rück) verfallen bist, deswegen urteüen wir, der Bischof
und vorgenannte Richter, sitzend vor dem Tribunal in
der Weise urteilender Richter, Uidem die hochheiligen
Evangelien vor uns liegen, damit im Angesichte Gottes
unser Urteil ergehe und unsere Augen die Billigkeit
sehen, indem wir Gott allein und die unzerbrechliche
Wahrheit des heiligen Glaubens und die Ausrottung der
ketzerischen Verkehrtheit vor Augen haben, von dir,
N. N., an diesem Ort und Tage und zu dieser Stunde,
die dir im Voraus zur Anhörung des endgültigen Urteils
bestimmt worden sind, daß du in Wahrheit in die ketze-
rische Verkehrtheit zurückverfiallen biit,wenn du auch buß-
fertig bist; und als einen in Wahrheit hi diese Zurflckver-
iallenen verwerfen wu* dich von unserem geistlichen
Fomm und lassen dich dem weltlichen Arme übergeben
sein. Wir bitten jedoch auch nachdrücklich den ge-
nannten weltlichen Gerichtshof, daß er an dir seinen
Spruch so mäßigen möge, daß er diesseits von Blutver-
gießen und Todesgefahr bleibt." Und indem so der
Bischof und seine Beisitzer zurücktreten, soll der weit-
liche Gerichtshof seines Amtes walten«
Es ist zu bemerken: Wiewohl der Bischof und In-
quisitor im höchsten Maße eifrig darauf bedacht sehi
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— 173 —
müssen, für sich sowohl als auch durch andere zu be-
wirken, daß der Rfickföllige bereut und zum katholi-
schen Glauben sich bekenne, so sollen sie doch, nach-
dem er bereut hat und im Rate beschlossen worden ist,
daß, wenn er auch bereut, er nichtsdestoweniger in
Wahrheit rückfäUig: und als solcher dem weltlichen
Arme zu übergeben ist, selber persönlich es ihm nicht
kundtun, daß er mit einem solchen Urteilsspruch zu
büßen ist Denn das Gesicht des Richters schreckt den
zu Verurteilenden, und ienes Worte bewegen den zu
Büßenden eher zur Unbußfertigkeit als zur Qeduld; und
daher sollen sie ihn weder von da an noch vor dem Ur-
teilsspruche noch nachher vorführen lassen, daß er nicht
gegen sie im Herzen erregt werde, wovor man sich in
einem solchen Falle, wo es sich um Leben und Tod
handelt, besonders sorgfältig hüten muß. Man schicke
viebnehr, wie gesagt ist, einige rechtschaffene Männer
zu ihm, besonders fromme oder Kleriker, die ihm nicht
unangenehm, sondern angenehm shid, die Ihm das be-
vorstehende Urteil und den über ihn zu verhängenden
Tod anzeigen, ihn im Glauben bestärken, zur Geduld er-
mahnen und nach (^äilung) des Urteils sich zu ihm ge-
sellen, ihn trösten, mit ihm beten und von ihm nicht
weggehen, bis er den Geist seinem Schöpfer zurück-
gegeben hat. Sie seien also vorsichtig und gewarnt,
daß sie nichts tun oder sagen, um dessentwillen der
Rückfallige mit dem Tode zuvorkommt, so daß sie
selbst unrichtig werden und von dort, von wo sie ein
Verdienst hStten wegnehmen sollen, mit sich Strafe und
gleichermaßen Schuld wegtragen.
Es ist auch zu erwägen, daß solche Urteile auf Aus-
lieferung iemandes an den weltlichen Gerichtshof nicht
an einem iestUchen oder heiligen Tage noch auch in der
Kirche, sondern außerhalb (dieser) auf irgend einem
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— 174 —
Platze zn geschehen pflegen, weil es ein Urteil ist,
welches zum Tode Ifihrt, nnd es anständiger ist, daß
(Delinquent davon) an einem Werkeltage nnd anBerhalb
der Kirche getroffen wüxl, da der Festtag und die Kirche
dem Herrn geweiht sind.
Neunundzwanzigste Frage, Ober die Art, über
eine (Angelclagte) das Urteil zu fällen, die
die Ketzerei s:estanden hat, aber unbufiffertig,
jedoch niciit rückfällig ist.
Die zehnte Art, einen Qlaubensprozeß zu beendigen
und das Urteil zu fällen, ist es, wenn der wegen ketze-
rischer Verkehrtheit Anj^ezeigte nach sor^ältiger Prüfung
der Werte des Prozesses ziisarnrneri mit einem y;iiien Rate
von im Rechte Erfahrenen als der Ketzerei geständig und
unbußfertig, jedoch nicht rttckiällig befunden wird« Aber
weil dieser Fall sich nur selten findet, wenn er uns In-
quisitoren auch bisweilen vorgekommen ist, so sollen
doch der Bischof und die Richter mit einem solchen
nicht eilen, sondern ihn wohlbewacht und gefesselt zur
Bekehrung zu bewegen suchen, sogar mehrere Monate
hindurch, indem sie ihm vorstehen, daß er, so unbuß-
fertig, an Leib und Seele verdammt werden wird. Wenn
er sich schließlich weder durch .Milde noch durch Härte,
weder durch Drohungen noch durch Schmeicheleien er-
weichen lassen kann, daß er von seinen Irrtflmern lasse,
und man auf ihn eine vorgenannte angemessene Zeit ge-
wartet hat, sollen sich der Bischof und die Richter
bereitmachen, ihn dem weltlichen Arme zu übergeben
oder zu überlassen, und sollen durch einen Zettel dem
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— 175 —
Nuntius oder Landvost oder der Macht des wettlichen
Gerichtshofes auftragen, daß er an dem und dem nicht
festlichen Tage und zu der und der Stunde, an dem und
dem Platze außerhalh der Kirche, jedoch mit sehier
Schar dasein solle und sie selbst einen unbußfertigen
Ketzer übergeben werden. Nichtsdestoweniger werde
von ihrer Seite aus in den Oassen oder an den Orten,
wo auch andere Bekanntmachungen durch Ausruf zu
erfolgen pflegen, durch Ausruf öffeatUch bekannt ge-
macht, daß an dem vorgenannten Tage, zu der und der
Stunde und an dem und dem Platze der Prediger eine
Predigt für den Glauben halten und dem weltlidien
Arme einen Ketzer übergeben whxl, und daß deshalb alle
kommen und dabei sein sollen, auch den gewöhnlichen
Indult haben werden.
Nachdem das erledigt ist, soll er dem weltlichen
Gerichtshöfe in der Art folgenden Wortlautes übergeben
werden, wobei er jedoch vorher noch häufip: ermahnt
wird, umzukehren und Buße zu tun. Wenn er durchaus
nicht will, wird das Urteil gefällt: „Wir N. N., durch die
göttliche Barmherzigkeit Bischof der und der Stadt, und
(N. R), Richter in den Ländern des und des Herrn, hi
Beachtung, daß du N. N. von dem und dem Orte der und
der Diözese uns nach dem Berichte der öffentlichen
Stimme und der Eingebung glaubwürdiger Leute wegen
ketzerischer Verkehrtheit aii^ezei^t wurden bist ( — es
werden die Ketzereien namhaft gemacht — ) und in
diesen Ketzereien und Taten seit vielen Jahren zum
Schaden deiner Seele verharrt hattest; und in dem
Wunsche, uns, denen es von Amts wegen oblag, die
ketzerische Verkehrtheit auszurotten, wie wir gehalten
waren, in und über diesen genauer zu unterrichten und
zu sehen, ob du in der Finsternis oder im Lichte
wandelst, haben sorgfältig untersucht bezfiglich des
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— 176 —
Vorgenannten, dich vorgeladen und nachdrflcklich ver-
hört und dich als mit der vorgenannten Ketzerei infiziert
befunden. Da es uns jedoch vor allen Erstrebungen
unseres Sinnes am Herzen liegt, den heiligen katholi-
schen Glauben in die Herzen der Völker einzupflanzen,
nachdem die ketzerische Verkehrtheit mit der Wurzel
ausgerissen war, haben wir sowohl für uns als auch
durch andere verschiedene mannigfaltige, angemessene
Mittel angewendet, daß du von den vorher genannten
Ketzereien und fartttmem, in denen du gestanden hattest
und standest, so wie du auch jetzt noch hartnäclüg und
störrig mit verhärtetem Gemfite darinstehst, ablassen
möchtest. Aber da der Feind des menschlichen Ge-
schlechtes in deinem Herzen wohnt und dich in die ge-
nannten Irrtflmer wickelt und einwickelt, und du von den
oft genannten Ketzereien nicht hast ablassen wollen noch
ablassen willst, indem du vielmehr erwählst, in den Hölien-
tod der Seele und den zeitlichen Tod des Körpers hinein-
zurennen, als die vorher genannten Ketzereien abzu-
schwören und zum Schofie der Kirche herbeizufliegen
und die Seelen(rettung) als Gewinn ebizustreichen, da
du ehiem verworfenen Sinn preisgegeben bist, deshalb,
da du vor der heiligen Kirche Gottes mit dem Bande
der Exkommunikation geknüpft und verdientermaßen
von der Zahl und der Herde des Herrn getrennt und der
Teilhaberschaft an den Gütern der Kirche beraubt bist,
auch die Kirche mit Bezug auf dich nichts weiter zu tun
weiß, da sie nach itirem Können an deiner Bekehrung
gearbeitet hat, verdammen wir oft Genannten, Bischof
und Richter in der Glaubenssache, sitzend vor dem
Tribunal nach Art urteilender Richter, wShrend die
hochheiligen Evangelien vor uns liegen, damit im An-
gesichte Gottes unser Urteil ergehe und unsere Augen
die Billigkeit sehen, indem Avir Gott allein, die Wahrheit
de$ heiligen Glaubens und die Ausrottung der ketzeri-
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— 177 —
sehen Verkehrtheit vor Augen haben, und verurteilen
wir dich end|?iltig an diesem Tage, zu dieser Stunde und
an dieser Stelle, die dir vorher zur Vernehmung des
engiitigen Spruches bezeichnet worden waren, als
einen wahren, unbußfertigen Ketzer, und daß du als
wirkUch ein solcher dem weltlichen Arme zo übergeben
und zn überlassen seist; and so verwerfen wir dich als
emen unbußfertigen Ketzer durch diesen unseren Spruch
von unserem geistlichen Gerichtshöfe und übergeben
oder tiberlassen dich dem weltlichen Arme und der
Macht des weltUchen Gerichtshofes, indem wir genann-
ten weitlichen Gerichtshof nachdrücklich bitten, daß er
mit Bezug auf dich seinen Spruch so mäßigen möge,
daß er diesseits der Blutvergießung und Todesgefahr
bleibt. Geläut ist dieser Spruch'' (etc.).
Dreißigste Frage. Über (die Art, das Urteil
zu fällen über) eine, die die Ketzerei einge-
standen hat, rückfällig und unbußfertig ist.
Die elfte Art, einen Qlaubensprozeß zu beendigen
und zu beschließen ist es, wenn der wegen Icetzerischer
Verkehrtheit Angezeigte nach sorgfältiger Erörterung
der Werte des Prozesses zusanunen mit einem guten
Rate von im Rechte Erfahrenen als der Ketzerei ge-
ständig und unbufifertig und rficldäUig befunden wird;
und zwar liegt dieser Fall vor, wenn der Angezeigte
mit eigenem Mtmde gerichtlich gesteht, daß er das und
das ^anbt und ausgeführt hat Betreffs dieses ist wie oben
vorzugehen, und das Urteil soll in Gegenwart des Bi-
schofs und der Richter gefällt werden; was jedoch
onenbar ketzerisch ist, nach der Form folgenden Wort-
lautes:
Der Hezenhammer UI. 12
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— 178 —
,»Wir N. N., durch die göttliche Barmherzigkeit Bi-
schof der und der Stadt; oder Richter in den Ländern
des und des Herrn, in Besichtung, daO du N. N. von
dem und dem Orte der und der Diözese, uns oder N. N.,
unseren Vorgängern, wegen ketzerischer Verkehrtheiten
angezeigt worden bist ( — sie werden namhatt gemacht
— ), in welchen du, wie gesetzmäßig in Erfahrung ge-
bracht worden ist, durch eigenes Geständnis an Oe-
richtsstätte und durch glaubwürdige Zeugen(aussagen)
ertappt worden bist; und dafi du in ihnen so und so
lange Zeit (— es werde gesagt, wie es gewesen ist
mit verhärtetem Qemfite verharrt hattest, aber später,
einem gesunden Rate anhangend, jene Ketzereien öffent-*
lieh an dem und dem Orte in der gewohnten Form der
Kirche abgeschworen hast, weshalb der vorgenannte
Bischof und Richter in dem Glauben, du habest in
Wahrheit von den vorgebrachten Irrtümern abgelassen
und seist Icatholisch glaubend zu dem Schöße der Kirche
herbeigeflogen, dir die Wohltat der Absolution zuerteilt
haben, indem sie dich von dem Spruche der Exkommu-
nikation, mit dem du früher gebunden gehalten wurdest,
lösten, wenn du nur mit aufrichtigem Herzen und nicht
geheucheltem Glauben bekehrt wärest zur Einheit der
heiligen Kirche, w^obei sie dir eine heilsame Pönitenz
auferlegten und dich zur Barmherzigkeit wieder auf-
nahmen, weil die heilige Kirche Gottes ihren Schoß dem
Zurüclckelu'enden nicht verschließt Aber nach allem
Vorgenannten bist du bei uns angezeigt worden, was
wir mit Mißfallen vernommen haben, daß du wiedoiun
in die verfluchten Ketzereien verfallen bist, die du vor«
her öffentlich abgeschworen hattest; oder daß du gegen
die vorvermerkte Abschwörung das und das zum
Schaden deiner Seele begangen hast ( — es werde nam-
haft gemacht — ); und wiewohl von Mißfallen ver-
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— 179 —
\\ undet, daß wir über dich derlei gehört hatten, sind wir
nichtsdestoweniger, da die Gerechtigkeit uns zwingt,
dazu verschritten, zu untersuchen, die Zeugen zu ver-
hören, dich vorzuladen und^ wie es sich geziemte, unter
Eid zu vernehmen, und alles und iedes zu tan, was wir
gemäß den kanonischen Satzungen tun mußten. Freilich
da wh* die gegenwärtige Sache mit dem gebührenden
Schlüsse beendigen wollten, haben wir einen feierlichen
Rat von in der theologischen Fakultät sowohl als auch
im kanonischen und bürgerlichen Recht Erfahrenen zu-
sammen kommen lassen; und nachdem wir mit den
Vorgenannten in und über allen und jeden in der gegen-
wärtigen Sache vorgeführten, hergeleiteten, behandelten
und verhandelten Punkten einen gleichermaßen reifen
und gut verdauten und auch wiederholten Rat abge-
halten und die Werte des Prozesses dieser Sache und
alles (sonstige) besehen und sorgfältig erörtert haben,
wie es Recht und QerecHtigkeit rieten, haben wir auf
gesetzmäßige Weise sowohl durch glaubwürdige
Zeugen, als auch durch dein eigenes, von uns mehrfach
entgegengenommenes Geständnis erfahren, daß du in
die abgeschworenen Ketzereien verfallen und zurück-
verfallen bist. Denn wir haben gefunden, daß du das
und das gesagt oder begangen hast ( — es werde alles
ausgeführt — ), um dessentwillen wir dich verdienter-
maßen nach dem Ratschluß der Vorgenannten, wie es
deineVergehungen heischen, den kanonischen Satzungen
gemäß für rückfällig halten, was wir beklagend berich-
ten und berichtend beklagen — Jener weiß es, dem
nichts unbekannt ist und der das Innerste aller betrach-
tet, l'iid da wir von ganzem Herzen wünschten, wie
w ir es auch jetzt noch wünschen, dich zur Einheit der
heiligen Kirche zurückzuführen und aus deinen Ein-
geweiden die vorgenannte ketzerische Verkehrtheit
12»
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— 180 —
herauszuholen, damit du so deine Seele rettetest und dem
Höllentode Leibes und der Seele entgingst, haben wir
unsere Versuche darauf gerichtet, dich zu deinem Heile
zu bekehren, hident wir verschiedene ansemessene
Weisen anwendeten; aber einer verworfenen Gesinnung
preisgegeben und von dem bösen Geiste gleichermaßen
geführt und verfahrt hast du es vorg^gen, von
schrecklichen, ewigen Qualen in der Hölle gefoltert und
hier durch zeitliche Feuer körperlich verzehrt zu
werden, als einem gesünderen Rate anhangend von den
fluchwürdigen, pestbringenden Irrtümern abzulassen
und zum Schöße und Erbarmen der heiligen Mutter
Kirche herbeizufliegen. Weil daher die Kirche Gottes
nichts weiter weiß, was sie dir gegenüber noch tun soll,
da sie zu deiner Bekehrung all ihr Können aufgewendet
hat, verdammen wh* ErwShnten, Bischof und Richter in
dieser Glanbenssache, sitzend vor dem Tribunal ui der
Weise urteilender Richter, während die hochheiligen
Evangeüen vor uns liegen, damit im Angesichte Gottes
unser Urteil ergehe und unsere Augen die Billigkeit
sehen, während wir Gott allein und die Ehre des heili-
gen, orthodoxen Olaubens vor Au^en haben, an diesem
Tage, zu dieser Stunde und an dieser Stelle, die dir zur
Vernehmung des endgiltigen Spruches vortier bezeich-
net worden waren, dich in unserer Gegenwart persön-
lich erschienenen N. N. rechtskräftig und verurteilen
dich verdammend als ehien hi Wirklichkeit unbu0ferti*
gen und rückfänigen Ketzer, der in der Tat als solche
dem weltlichen Arme zu Übergeben oder zn flberiassen
ist; und so verwerfen wir dich als wahren Ketzer, der
gleichermaßen unbußfertig und rückfällig ist, durch
diesen unseren endgiltigen Spruch von unserem geist-
lichen Forum und übergeben oder überlassen dich dem
weltlichen Arme und der Macht des weltlichen Gerichts-
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— 181 —
hoies, indem wir den vorgebrachten welÜiciLen Qericlits*
hol nachdrflcklich bitten, daß er mit Bezog anf dich
seinen Spruch so mäßigen möge, daß er diesseits der
Blntvergießung und Todesgefahr bleibt. Qddllt ist dieser
Spruch (etc)."
EinunddreiOigste Frage. - Über (die Art, das
Urteil zu fälleo aber) einen, der fiberffihrt und
ertappt ist. Jedoch alles leugnet.
Die zwölfte Art, einen Olaubensprozeß abzuschließen
und zu beendigen, ist es, wenn der wegen ketzerischer
Vericehrtheit Angezeigte nach sorgfältiger Erörterung der
Werte des Prozesses zusammen mit ehiem guten Rate
von hn Recht Eifahrenen als in der Ketzerei durch die
Evidenz der Tat oder gesetzmäßige Vorführung von Zeu-
gen, jedücli nicht durch eigenes üeständnis überführt be-
funden wird; und zwar liegt dieser Fall vor, wenn der
Anj^ezei^e gesetzmäßig irgend einer ketzerischen Ver-
kehrtheit überführt wird, entweder durch die Evidenz der
Tat, weil er nämlich öffentlich Ketzerei getrieben hat,
oder durch gesetzmäßige Zeugen, gegen die der Ange-
zeigte gesetzmäßig nicht hat Einwendungen machen kön-
nen. Dennoch aber verharrt er, so aherführt und ertappt,
fest behn Leugnen und sagt standhaft aus, nach den
Bemerkungen von Hostiensis, in seiner Summa» tit.
de haer., § qualiter quis in haeresim deprehcndatur, et
patuit supra qu. XXXIV.
Bezüglich eines solchen ist folgende Praktik zu be-
obachten: Ein solcher ist in liartem Gefängnis in Fuß-
schellen und Ketten zu halten und häufig von den Offi-
zialen zusammen und euizeln, für sich und durch andere
nachdrücklich zu ermahnen, daß er Ihnen die Wahrheit
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— 182 —
enthülle, wobei sie ihm andeuien, daß, wenn er es tut
and seinen Irriurn gesteht, er zur Barmherzigkeit zuge-
lassen wird, indem er zuvor jene ketzerische Verkehrtheit
abschwört; wenn er es aber nicht will, sondern beim
Leugnen verharrt, er schließlich dem weltlichen Arme
überlassen wird und dem zeitlichen Tode nicht wird ent-
gehen können.
Wenn er, schon längere Zeit bescholten und be-
obachtet, beim Leugnen bleibt, sollen der Bischof und die
Offizialen bald zusammen, bald einzeln, jetzt für sich,
dann durch andere rechtschaffene Männer, bald den einen
Zeugen, bald den anderen zu sich kommen lassen und ihn
belehren, daß er beachten solle, was er ausgesagt hat,
und ob er wahr geredet hat oder nicht, damit er nicht sich
selbst ewig, und den anderen zeitlich verdamme; und
wenn er sich scheue, solle er es ihnen wenigstens heim-
lich sagen, damit nicht der Angezeigte tingerechterweise
sterbe; und zwar sollen sie sich beniüheii, solche Worte
zu reden, daß sie klar sehen, ob sie die Wahrheit gesagt
haben oder nicht. Wenn die Zeugen, so wie sie belehrt
sind, bei der Bejahung und der Angezeigte beim Leugnen
verharren, mögen der Bischof und die Offizialen auch
daraufhin noch nicht sogleich das Geschäft durch Urteils-
spruch beschlieflen und ihn als solcherweise Ertappten
dem welüichen Arme Übergeben, sondern sollen ihn noch
länger festhalten, indem sie letzt den Angezeigten zur
Bejahung, dann die Zeugen, jedoch einzeln, zur rechten
Durchmu Stern ihres Gewissens zu bringen suchen; und
besonders sollen der Bischof und die Offizialen auf den-
jenigen Zeugen ihre Aufmerksamkeit richten, der. wie
sie sehen, besser zum Outen veranlagt ist und ein besseres
Gewissen zu haben scheint. In ihn sollen sie länger
dringen, ob die Sache sich so verhalten hat, wie er aus-
gesagt hat, oder nicht, indem sie sein Gewissen belasten;
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183 ^
und wenn sie sehen, daß ein Zeuge schwankt oder sonst
Indizien gegen ihn vorhanden sind, um derentwillen er
verdientermaßen für verdächtig gehalten wird, eine falsche
Aussage gemacht zu haben, sollen sie ihn nach dem guten
Rate Erfohrener verhaften und vorgehen, wie die Ge-
rechtigkeit es raten wh^. Denn man hat häufiger und
häufiger in Erfahrung gebracht, daß ein so durch glaub-
würdige Zeugen Ertappter, nachdem er lange beim Leug-
nen verharrt hatte, seine Verkehrtheit enthüllt und die
Wahrheit, die er schon länger geleugnet hat, dann von
freien Stücken gesteht, wenn er zum Herzen zurück-
gebracht und besonders, wenn er wahrheitsgemäß be-
lehrt Wtfd, daß er nicht dem weltlichen Arme übergeben
werden, sondern zur Barmherziidceit zugelassen wh'd;
und häufig hat man gefanden, daß Zeugen, von Bosheit
getrieben und von Feindseligkeit überwunden sich gegen-
seitig zusamiiicngctaii haben, um einem Unschuldigen
ketzerische Verkehrtheit nachzusagen; und später, auf die
liäufige Belehrung seitens des Bischofs und der Offizialen
hin. durch die Gewissensbisse ermüdet und von Qott aus
inspiriert widerrufen, w^as sie gesagt haben, und gestehen,
daß sie ihm boshafterweise eine solche Schandtat nach-
gesagt hätten. Daher muß man mit dem Urteile über einen
solchen, so Ertappten nicht efien, sondern man muß auf
ihn längere Zeit warten, ehi Jahr oder mehrere, bevor er
so dem weltlichen Qerichtshofe tibergeben wird.
Wenn der also Angezeigte, gesetzmäßig Ertappte,
nachdem man diese angemessene Zeit auf ihn gewartet
und 52fehubrenden T'ifer (ihn umzustimmen) angewendet
hat, seine Schuld anerkannt und gerichtlich gestanden
hat. daß er zur vorgenannten Zeit in ketzerischer Ver-
kehrtheit verstrickt gewesen ist und einverstanden ist,
diese und (Oberhaupt) iede Ketzerei abzuschwören und
als sowohl durch eigenes Geständnis als durch gesetz-
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mäßige Vorführung von Zeugen Ertappter eine entspre-
chende Genugtuung nach dem Gutdünken des Bischofs
und Inquisitors zu leisten, soll er als bußfertiger Ketzer
alle Ketzerei öffentlich in der Form abschwören, von der
in der oben stehenden achten Art, einen Olaubensprozeß
abzuschlieflen, gehandelt wird, wo von solchen (DeUn-
quenten) gehandelt wird.
Wenn er aber so gestanden hat, daß er so in Ketzerei
verfallen ist, aber in ihr mn hartiiäcki^cni Sinne stchea
bleibt, soll er als unbußfertig dem weltlichen Arme über-
lassen und mit ihm in der Weise vcrtaiiren werden, über
die oben in der zehnten Art, einen Glaubensprozeß ab-
zuschließen, gehandelt wird, wo von solchen (Pelinquen-
ten) gehandelt wird.
Wenn aber der Ertappte selbst beständig beim Leng*
nen bleibt, aber die Zeugen selbst von ihrer Bejahung
zurücktreten, indem sie ihr Zeugnis widerrufen und ihre
Schuld anerkennen, dafi sie, von Rftnkesucht und HaS
getrieben oder durch Bitten resp. Bestechung geleitet,
einem Schuldlosen eine so große Schandtat nachgesagt
haben, sollen sie, während der Angezeigte selbst als
schuldfrei vom Richter entlassen wird, als falsche Zeugen,
Ankläger oder Angeber bestraft werden, wie Paulus
zu c. multorum und zwar über das Wort illos am Anfang
de haer. bei Clemens bemerkt; und es soll das Urteü
oder die Pönitenz gegen sie nach dem Gutdünken des
Bischofs und der Richter gefällt werden, indem auf ieden
Fall iedoch solche falschen Zeugen zu lebenslänglichem
Kerker verurteilt und bei Wasser und Brot für die Tage
ihres Lebens gebüßt werden, indem sie auch auf der
Treppe vor den Türen der Kirche aufgestellt werden etc.
Die Bischöfe sollen iedoch die Macht haben, die Strafe
nach Jahr und Tag zu mildern oder auch zu verscliärfen,
in der Form folgenden Wortlautes.
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— 185 —
Wenn aber ein solcherweise Ertappter, nachdem man
ein Jahr oder länger oder eine andere längere, passende
Zeit auf ihn gewartet hat, andauernd beim Leugnen und
die gesetzmfi^gen Zeugen betan Beiahen verharrt haben,
soUen sich der Bischof und die Richter zurechtmachen,
ihn dem weltlichen Arme zu Überlassen, indem sie ihm
einige rechtschaffene Männer schicken, üaubenseiferer und
besonders Fromme, die ihm nicht unangenehm, sondern
vertraui und angenehm sind und ihm zu verstehen geben
sollen« daß er dem zeitlichen Tode nicht entgehen kann,
während er so behn Leugnen bleibt, sondern daß er an dem
und dem Tage als nnbufif ertiger Ketzer der Macht des
weltlichen Gerichtshofes fibergeben werden soll. Nichts-
destoweniger schicke der Bischof »und Offizial an den
Landvogt resp. die Macht des weltlichen Gerichtshofes,
daß er an dem und dem Tage und zu der und der Stunde
an den und den Ort, jedoch außerhalb der Kirche, mit
seiner Schar komme, um einen unbußfertigen Ketzer in
Empfang zu nehmen, den sie ihm übergeben wollen; auch
solle er öffentlich durch Ausruf an den Stellen, wo ge-
wöhnlich auch die anderen Bekanntmachungen ausgmfen
werden, belcannt machen lassen, daB alle an dem und dem
Tage, zu der und der Stunde, an dem und dem Platze
sein sollen, um die Predigt zu hören, die der Prediger über
den Glauben halten wird, und daß der Bischof und Offizial
dem weltlichen Arme einen hartnäckigen Ketzer über-
geben wird. Wenn aber der vorgenannte Tag heran-
kommt, der zur Fällung des Urteilsspruches bestimmt ist,
sollen der Bischof und der Offizial an dem vorgenannten
Orte sein, um den ebendort auf erhöhtem Standorte be-
findlichen Delinquenten, damit er von allen recht deutlich
gesehen werde, nach Versammlung des Klerus und In
Gegenwart des Volkes der Macht des weltlichen Qerichts-
hofes zu übergeben, die vor dem zu Übergebenden steht.
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Nachdem sich diese versammelt haben, soll das Urteil aui
lolsende Weise gefällt werden:
„Wir N. N., durch die göttliche Barmherzigkeit Bischof
der und der Stadt oder Richter in den Ländern des und
des Herrn, in Beachtung, daB du N. N., aus dem und dem
Orte der und der Diözese und wegen der und der ketze-
rischen Verkehrtheit angezeigt w orden bist ( — es werde
namhaft gemacht — ) und wir uns vergewissern wollten,
ob das, was uns über dich und gegen dich gesagt worden
war, sich auf irgend eine Wahrheit stützte, und ob du
in der Finsternis wandeltest oder im Lichte, sind wir
dazu verschritten, uns zu unterrichten, die Zeugen recht
sorgfältig zu vernehmen, dich vorzuladen und häufiger
unter Eid zu verhören, Verteidigungen anzubringen und
alles und jedes zu tun, was wir gemäß den kanonischen
Bestimmungen tun mußten. Aber da wir deine gegen-
wärtige Sache mit dem gebührenden Ende abschließen
wollten, haben wir einen feierlichen Rat von sowohl in
der theologischen Fakultät als auch hn kanonischen und
bihv€rllchen Rechte Erfahrenen sich vor uns versammehi
heißen; und nachdem die Werte des Prozesses und alle
und fede in gegenwärtiger. Sache vorgeführten, herge-
leiteten, behandelten und verhandelten (Punkte) besehen
und sorgfältig erörtert worden sind, haben wir nach dem
gleichermaßen gut verdauten und reifen Rate Vorge-
nannter, als gegen dich gesetzmäßig bewiesen gefunden,
daß du so und so lange Zeit von ketzerischer Verkehrtheit
angesteckt gewesen bist; und nun finden whr, daß du das
und das getan und das und das gesagt hast es werde
ausdrücklich genannt — ), auf grund dessen es sich offen^
kundig ergibt, daß du gesetzmäßig in vorgenannter ketze-
rischer Verkehrtheit ertappt bist. Freilich, da wir wünsch-
ten, so w ic w ir es noch wünschen, daß du die Wahrheit ge-
ständest, von der vor^renannten Ketzerei abließest und zum
Schöße der heiligen Kirche und zur Einheit des heiligen
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Glaubens zurückgebracht \\ ürdest, damit du so deine Seele
rettetest und dem Höllentode sowohl der Seele als des
Leibes entgingst» indem wir sowohl für uns als auch
durch andere unseren Fleifi darauf verwandten und auf
dich lange Zeit warteten» hast du, einer verworfenen
Gesinnung preisgegeben, es doch verschmäht, dich an
unseren gesunderen Rat zu halten; hast vielmehr bei
hartnäckiger und siorriger Leugnung verharrt und ver-
harrst noch dabei mit verhärtetem Oemüte, was wir
beklagend berichten und berichtend beklagen. Aber da
die Kirche Gottes so lange Zeit gewartet hat, daß du
abließest, indem du deine eigene Schuld erkenntest, du
es aber nicht gewollt hast und nicht willst, sie auch weiter
nichts weiß, was sie dir zu Dank und Lohn tun kann, des-
halb, damit du den übrigen ein Beispiel seist und andere
von derartigen Ketzereien abgehalten werden und so
große Schandtaten nicht ungestrait bleiben, schließen, er-
klären und urteilen wir Eru'ähnten, Bischof und Richter
in der Glaubenssache, sitzend vor dem Tribunal nach Art
urteilender Richter, während die hochheiligen Evangelien
vor uns liegen, damit im Angesichte Gotte<; unser Urteil
ergehe und unsere Augen die Billigkeit sehen, indem
wir Gott allein und den Ruhm und die Ehre des heJUgen
Glaubens vor Augen haben, daß du N. R, in unserer
Gegenwart an diesem Tage, zu dieser Stunde und an
dieser Stelle persönlich erschienen, die zur Vernehmung
des endgiltigen Urteils bestimmt worden sind, ein unbuß-
fertiger Ketzer und als solcher dem weltlichen Arme zu
übergeben oder zu überlassen bist; und durch unseren
Spruch verv\ erfen wir dich als einen hartnäckigen, unbuß-
fertigen wirklichen Ketzer von dem geistlichen Forum und
übergeben oder fiberlassen dich dem weltlichen Arme
und der Macht des weltlichen Gerichtshofes, indem wh*
ebendiesen weltlichen Gerichtshof nachdrücklich bitten,
daß er mit Bezug auf dich sdnen Spruch so mäßigen
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möge, daß er diesseits der Blutversießung und Todes-
gefahr bleibt. Gefällt i^t dieser Spruch (etc.)".
Es können aber der Bischof und die Richter be-
stimmen, daß einige rechtschaiiene jMänner und Glaubens-
eiferer, die dem dem weltlichen Gerichtshofe Überlassenen
nicht unangenehm, sondern vertraut und angenehm sind,
sich mit genanntem Überlassenen zusammentun, während
der weitliche Qerichtsfaof an ihm sdne Pflicht ausübt, die
ihn trösten und noch dazu bringen soUen, daß er von
seinen hrtflmem abläßt, indem er die Wahrheit gesteht
und seine Schuld anerkennt. Wenn er vielleicht nach
(Fällung des) Urteils und schon als Überlassener an den
Ort geführt, wo er verbrannt werden soll, sagt, er wolle
die Wahrheit gestehen und seine Schuld anerkennen, und
so tut und bereit ist» eine derartige und jede andere
Ketzerei abzuschwören, so kann zwar angenommen wer-
den« daß er dies mehr aus Todeshircht als aus Wahriieits-
liebe tut; ich möchte aber glauben, daß er aus Barm-
herzigkeit als bußfertiger Ketzer angenommen und auf
Lebenszeit eingemauert werden Isönne, nach der Glosse
zu c. ad abolendam, § praesenti und dem Worte audentia,
und nach c. excommunicamus II, de haer., wiewohl streng
nach dem Oesetz auch einer solchen Bekehrung von den
Glauben srichtern nicht viel Vertrauen zu schenken ist,
sie im Gegenteil ihn wegen der Antuung zeitlicher Schädi-
gungen immer bestrafen können.
Zweiiinddreißfg^ste Fraife. Über (dfe Art, das
Urteil zu fällen über) einen Oberführten, der
aber flüchtig ist oder sich hartnäckig ab-
wesend halt.
Die dreizehnte und letzte Art, einen Qlaubensprozeß
abzuschließen und das Urteil zu fällen ist es, wenn der
wegen ketzerischer Verkehrtheit Angezeigte nach eifriger
— 189 —
Erörterans der Werte des Prozesses zasaimnen mit dem
Snten Rate von im Recht Eifaiirenen als der Isetzeriscben
Verlcelirtheit fibeitaiirt befunden wird, jedocli flflchtis
oder hartnäckig abwesend ist, man aber eine ange-
messene Zeit lang auf ihn gewartet hat; und zwar findet
dies in drei Fällen statt: der erste ist es, wenn der Ange-
zeigte in der Ketzerei entweder durch eigenes Geständ-
nis oder durch die Evidenz der Tat oder durch gesetz-
mäßige Vorführung von Zeugen ertappt worden ist, aber
geflohen ist, oder sich abwesend lialt und gesetzmäßig
vorgeladen nicht liat erscheinen wollen. Der zweite
Fall Ist es, wenn Jemand angezeigt und auf Qrund irgend
einer Angabe gegen ihn als solcher angenommen und
fflr hl gewisser Weise resp. leicht verdächtig gehalten
wird und so vorgeladen wird, um sich bezüglich seines
Glaubens zu verantworten, und, weil er es hartnäckig
verweigert hat, zu erscheinen, exkommuniziert wird und
exkommuniziert diese Exkommimikation verstockten
Sinnes erträgt und sich immer hartnäckig fernhält. Der
dritte Fall ist, wenn jemand direkt das Urteil oder den
Qlaubensprozeß des Bischofs oder der Richter gehUidert
oder dazu sehie Hilfe, seinen Rat oder seine Begfinstignng
geboten hat; em solcher ist mit dem Dolche der Exkom-
munikation durchbohrt: hat er nun diese ein Jahr hindurch
mit verhärtetem Oemüte ertragen, so ist er von da an
als Kttzcr zu verdammen, nach c. ut inquisitioiiis, §. pro-
hibemus, de haer. 1. VI; und sich hannäckig abwesend
gehalten hat.
Im ersten Falle ist jener also Beschaffene als unbuß-
fertiger Ketzer zu verdammen, nach c. ad abolendam,
§. praesenti. Im zweiten und dritten ist er nicht als un-
bufifertiger Ketzer zu verurteilen, sondern gl^chsam als
bußfertiger Ketzer zu verdammen, nach c. cum contn-
macia und nach c. ut inquisitlonis, §. prohibemus, de
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— 190 —
liaer. 1. VI. Bezfifflich jedes beliebigen von ihnen ist
folgende Pralctilc zu beobachten: Wenn man nämlich anf
einen solchen eine angemessene Zeit gewartet hat, werde
er durch den Bischof oder Offizial in der Kathedral-
kirche derjenigen Diözese, in welcher er gefehlt hat und
in den anderen Kirchen desjenigen Ortes, wo er seine
Wolinung genommen hat und besonders dort, von wo
er geflohen ist, vorgeladen, und zwar soll er in der Form
folgenden Wortlautes vorgeladen werden:
„Wir N. N., durch die göttliche BarmherzigiEeit
Bischof der und der Stadt etc. oder Richter der und der
Diözese, (verkünden folgendes als) den Geist eines ge-
sünderen Rates: Vor allen Erstrebungen unserer Seele
wird gerade das ganz besonders unserem Herzen einge-
prägt, daß zu unseren Zeiten in genannter Diözese N. N.
die iruchtbare und blühende Kirche, ich meine den Wein-
berg des Herrn Zebaoth, den die Rechte des höchsten
Vaters mit Tugendreichen bepflanzt, den der Sohn eben-
dieses Vaters mit der Welle des eigenen, lebendig*
machenden Blutes überreich begossen, den der höhere
Qeist, der Lehrer, mit seinen wunderbaren, unaussprech-
lichen Gaben als treuster Freund fruchtbar gemacht, die
ganze unfaßbare und unanrührbar heilige Dreieinigkeit
mit den erhabensten, mannigfachen Vorrechten auf das
heiligste begabt und gleichermaßen bereichert hat, der
Eber vom Walde, welcher ist und heißt jeder beliebige
Ketzer, vmcldingt und abweidet, indem er die üppigen
Frflchte des Glaubens verwüstet und stachehide Domen-
bfische der Ketzereien in die Reben einfügt, auch die
gewundene Schlange, der verworfene, Gift ausatmende
Feind unseres menschlichen Geschlechtes, welches ist
Satanas und der Teufel, die Reben ebendieses Wein-
berges des Herrn und seine Früchte ansteckt, indem er
das Qift ketzerischer Verkehrtheit daraufbringt; noch
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— 191 —
auch der Acker des Herrn selbst*), ich meine das katho-
lische Volk, zu dessen Beartuni^ und Bepflanzuns
gleichermafien von der Burg der höchsten Pole Gottes
des Vaters eingeborener und erstgeborener Sohn herab«
sucg, mit wuiiderbarcü, heiligen Verkündigungen besäte,
durch Dörfer und Schlösser lehrend nicht ohne große
Muhseligkeiten zog, zu Aposteln durchaus täti«?e, fleißige
Männer auswählte und mietete, indem er sie mit ewigen
Vergeltungen ausstattete, indem der Sohn Gottes selbst
erwartete, von diesem ip'ofien Acker an jenem Tage des
letzten Gerichtes üppisre Bfindel zu ernten und durch die
Hände heiliifer Engel in seüier heiUgen hhnmlisdien
Scheuer zu sammeln; und des Simson ungewisse Füchs-
lein, die wie mit ketzerischer Schande besudelte Per-
sonen zwar verschiedene Gesichter haben, aber mit-
einander verbundene feurige Schwänze; die nach der
Verschiedenheit der Flamme auf ihn zusammenkommen
und die schon zur Ernte gelbe, vom Qlanz des Glaubens
leuchtende Saat des Herrn mit bitterstem Biß verderben,
mit vorsichtigstem Laufe durcheilen, im kräftigsten An-
sturm andringen und anzünden, und die Lauterkeit des
heiligen katholischen Glaubens zerstreuen und ver-
wüsten, indem sie sie fehl und verdammenswürdig um-
kehren.
Da du N. N. also in jene verfluchten Hexenketzereien
verlallen bist, indcni du sie öficmlich an dem und dem
Orte ausgeübt hast ( — oder man sage: so und so — )
oder da du durch g'esetzmäßi^e Zeugen der ketzerischen
Verkehrtheit überführt oder durch eigenes Geständnis
ertappt, von uns zur AburteUung übernommen, danach
*) Veretche ich nicht. Der Nominativ an dieser Stelle Ist
sicher falsch. Es fehlt der Nachsatz! Die spater auftretenden
Füchse des SitTison passen auch nicht in das Satzgefüge, das
ein recht überflüssiger GalUmathias ist
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— 192 —
verhaftet und i^eflohen bist, indem du die heilsame Medi-
zin zurückwiesest, hatten wir dich vorgeladen, daß du
von und über diesen vor uns offener antwortetest; aber
vom bösen Geiste gieichermaßen geführt und verführt
hast du dich geweigert, zu erscheinen (etc.)**. Oder so:
„Da du N. N. also uns wegen ketzcnschei Verkehrtheit
an^f^ezeigt warst und du uns nach Annahme dieser An-
gabe gegen dich auch sonst derselben leicht verdächtig
vorkamst, daß du mit der vorgenannten Schande ange-
stecift wärest, haben wir dich vorgeladen, damit du vor
uns persönlich erschienest und dich wegen des kaüno-
lischen Qlaobens verantworten solltest; und da du dich
hartnäckig geweigert hast zu erscheinen, haben wir dich
exkommuniziert und dich als exkommuniziert bekannt
machen lassen. In dieser Exkommunikation hast du ein
Jahr oder so und so viele Jahre verstockten Sinnes ver-
harrt, indem du dich hier und dort verborgen hieltest,
so daß wir jetzt nicht wissen, wohin dich der böse Geist
geführt hat; und da wir auf dich barmherzig und gnädig
gewartet haben, daß du zum Schofie des helligen Glau-
bens (und) zur Emheit (der heiligen Khx^he) zurückkehren
würdest, hast du es, einer verworfenen Gesinnung preis-
gegeben, verschmäht.
Freilich, da wir, wie wir unter dem Zwange der
Gerechti^'keit gehalten sind, deine derartige Sache mit
dem gebührenden Ende abschließen wollen und nicht
imstande sind, so nichtswürdige Verbrechen mit zuge-
drückten Augen zu dulden, suchen wir Obengenannte,
Bischof und Richter in Glaubenssachen, dich oft ge-
nannten N. N., der du dich verborgen hältst, flüchtig und
Flüchtling bist, durch unser gegenwärtiges öffentliches
Edikt und laden dich gleichermaBen peremptorisch, daß
du an dem und dem Tage des und des JVlonats in dem
und dem Jalire in der und der Kathedralkhvhe der und
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193 —
der Diözese zur Stunde der Tertien persönlich vor uns
erscheinst, um den endgUtigen Spruch anzuhören, indem
wir dich bedeuten, daß wir zur (f filluns) unseres end^
giltigen Spruches gegen dich vorgehen werden, wie es
Recht und Gerechtigkeit raten, magst du nun erschienen
sein oder nicht. Und damit unsere Vorladung recht
früh zu deiner Kenntnis gelangt und du niclit inisiande
bist, dich mit der Hülle der Unwissenheit zu schützen,
wollen und beiehien wir, daß gegenwärtiger Brief, der
unsere genannte Nachfrage und Vorladung enthält, an
den Haupttüren der öifentUchen, vorgenannten Kathe-
draildrche N. N. angeschlagen werde. Zu deren jedes
Beweis haben wir unsem gegenwärtigen Brief mit einem
Abdruck unserer Siegel schützen lassen. Gegeben
(etc.)."
Wenn aber an dem vorbestimmten, zur Vernehmung
des endgiltigen Urteils bezeichneten Tage der Flüchtige
erschienen ist und sich bereit erlclärt hat, öffentlich alle
Ketzerei abzuschwören, indem er demütig bittet, 7ur
Barmherzigkeit zugelassen zu werden, soll man ihn unter
der Bedingung zulassen, daß er nicht rückfällig gewesen
ist; und wenn er auf Grund des eigenen Geständnisses
oder der gesetzlichen Vorführung von Zeugen ertappt
worden ist, soll er wie ein bu^ertiger Ketzer abschwören
und büßen m der Weise, über welche oben \a der achten
Art, einen GlaubensprozeB abzuschließen, gehandelt
wird, wo von derartigen (DelinQuenten) gehandelt wird.
Wenn er aber ungestüm verdächtig gewesen Ist, so daß
er, zur VerantwonunßC vorgeladen, nicht hat erscheinen
wollen, deshalb exkommuniziert worden ist und in der
Exkommunikation ein Jahr hindurch mit verstocktem
Sinne verharrt hat, und nun bereut, soll er zugelassen
werden und alle Ketzerei abschwören und büßen als ein
der Ketzerei ungestüm verdächtiger Ketzer, indem er
Der Hszetdummer U. 13
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— IM —
büßt nach der Weise, über weiche oben In der sechsten
Art, ehien Qlaubensprozefi zu beendigen, gehandelt wird.
Wenn er aber erschienen ist und sich nicht einverstanden
erldärt» abzuschwören, soll er als wahrer, nnbuSfertiger
Ketzer dem weltlichen Arme nach der Weise flbergeben
werden, wie es oben gesagt ist, und zwar wird darüber
gehandelt in der zehnten Art, einen Glaubensprozeß zu
beendigen. Wenn er sich aber hartnäckig weigert, zu
erscheinen, dann werde der Spruch in der Weise folgen-
den Wortlautes formuliert:
„Wir N. N., durch die göttliche Barmherzigkeit
Bischof der und der Stadt, ui Beachtung, daß du R N.
von dem und dem Orte der und der Diözese, uns wegen
ketzerischer Verlcehrtheit angezeigt worden bist, indem
das öffentliche Qerficht es berichtete oder durch die An-
gabe Glaubwürdiger, sind wir, denen das von Amts-
wegen obliegt, dazu verschritten, nachzusehen und zu
untersuchen, ob das Geschrei, welches uns zu Ohren
gekommen war, sich auf irgend welche Wahrheit stützte.
Aber da wir gefunden hatten, daß du in der Ketzerei
ertappt seist, indem sehr viele glaubwürdige Zengea
gegen dich aussagten, haben whr befohlen, dich vor uns
zu berufen und festzuhalten. (Es werde angegeben, wie
es gelcommen ist: ob er nämlich erschienen Ist und ob
er unter Eid verhört, gestanden hat oder itfcht) Aber
danach bist du, vom Rate des bösen Geistes gefuhrt
und veriührt, und dich fürchtend, deine Wunden mit
Wein und öl heilsam pflegen zu lassen, entflohen ( — oder
man schreibe, falls es sich so verhält: hast Kerker und
Arrest gebrochen und bist gleichermaßen entflohen) und
hältst dich hier und dort verborgen, und wür wissen
durchaus nicht, wohin dich der vorher genannte böse
Qeist geführt hat"
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«
— 195 —
Oder so: ,,Da wir aber gefanden hatten, daß gegen
dich, den so und so, wie oben gesagt wird, bei ans
wegen ketzerischer Verkehrtheit Angezeigten, viele Indi-
zien vorlagen, um derer willen wir dich verdientermafien
der vorgenannten ketzerischen Verkehrtheit tür leicht
verdächtig iiaiten, haben wir dich durch öffentliches
Edikt in den und den und den und den Kirchen der und
der Diözese geladen, daß du innerhalb eines bestimmten,
von uns festgesetzten Termins an dem und dem Orte
persönlich vor ans erschienest, um dich in und Aber den
vorgenannten Angaben gegen dich und aach sonst Aber
den katholischen Glauben und seine Artikel zu verant-
worten. Du aber hast dich, einem ungesunden Rate
anhangend, hartnäckig geweigert zu erscheinen; und da
Wir dich, weil es die Gerechtigkeit verlangte, exkommu-
niziert und dich öffentlich als Exkommunizierten hatten
bckanntinacheri lassen, weist du die heilsame Medizin
zurück und hast die genannte Exkommuoüuition länger
als ein Jahr ausgehalten und hältst sie noch aus mit ver-
stocktem Sinne, einer verworfenen Qeshinung preis-
gegeben, indem du dich flüchtig hier und dort verborgen
hältst, so dafi whr nicht wissen, wohüi dich der böse
Oeist geführt hat Aber frdlich, während die heilige
Kirche Gottes so lange Zeit, nämlich von dem und dem
Tage an barmherzig und gnädig auf dich gewartet hat,
daß du zum Schöße ihrer Barmherzigkeit herbeiiliegen
würdest, indem dn von den Irrtümern abließest und
gemäß dem Bekenntnis des katholischen Glaubens han-
deltest und die Gnade selbst dich mit ihren Brüsten
nährte, hast du es verschmäht, dich dabei zu bemMgen,
da du vom Rate der Bdsien verführt bist und hi dehier
Hartnäckigkeit beharrst.
Aber da wir deine Sache durch den Urteilsspruch
mit dem gebührenden Ende abschließen wollten, so wie
13*
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— 196 —
wir es unter dem Zwan^re der Gerechtigkeit wollen und
müssen, haben wir dich geladen, daß du an diesem Tage,
zu dieser Stunde und an «diesem Orte persönlich vor uns
erschienest, um das endpaltij?e Urteil zu vernehmen; und
weil du dich hartnäckig geweigert hast, zu erscheinen,
zeigst du verdientermaßen, daß du immerwährend in
deinen Ketzereien und Irrtfimem verbleiben willst, was
wir beklai^end berichten und berichtend beklagen. Aber
da wir uns der Qerechtisckeit nicht entziehen, noch so
große Unfolgsamkeit nnd Hartnäckigkeit gegen die
Kirche Gottes dulden können noch wollen, fällen wir
folgendermaßen gegen dich Abwesenden als Anwesen-
den das endgiitige Urteil in diesem Schriftstück, nach
Anrufung des Namens Christi, zur Erhöhung des ortho-
doxen Glaubens und zur Ausrottung der ketzerischen
Verkehrtheit, da es die Gerechtigkeit verlangt und deine
Unfolgsamkeit und Hartnäckigkeit es erfordert, an diesem
Tage, zu dieser Stunde und an dieser Stelle, die dir
vorher zur Vernehmung des endgiltigen Urteils peremp-
torisch bezeichnet worden waren; nachdem wir zuvor
einen Rat von sowohl in der theologischen Fakultät als
auch im kanonischen und bürgerlichen Rechte Erfahrenen
abgehalten haben, nach Betrachtung und sorgfältiger Er-
örterung der Werte des Prozesses, sitzend vor dem Tri-
bunal in dtf Weise urteilender Richter, während die
hochheiligen Evangelien vor uns liegen, damit im Ange-
sichte Gottes unser Urteil ergehe und unsere Augen die
Billigkeit sehen, indem wir Qott allein und die unver-
brüchliche Wahrheit des heiligcii (Ikiiibens vor Augen
haben und den Spuren des seligen Apostels Paulus nach-
gehen :
Wir Erwähnten, Bischof und Richter in der Giau-
benssache, in Beachtung, daß in dieser Glaubenssache
und den daran anschließenden Prozessen die Ordnung
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— 197 —
des Rechtes gewahrt ist; in Beacbtunsr auch, daß du,
gesetzmäßig geladen, nicht erschienen bist und dich
weder selbst noch durch einen anderen h'gendwie ent-
schuldigt hast; in Beachtung auch, daß du in den vorge-
nannten Ketzereien lange Zeit hartnäckig verharrt hast
und heute noch verharrst, auch die Exkommunikation so
viele Jahre hindurch in einer Qlaubenssache ertragen
hast, so wie du sie auch jetzt noch mit verhärtetem Oe-
müte erträgst; in Beachtung auch, daß die heilige Kirche
Gottes nichts mehr weiß, was sie gegen dich noch tun
soll, da du in der Exlcommunilcation und in den vorer-
wähnten Ketzereien verharrst und verharren wUlst, des^
halb erldären, entscheiden und urteilen wir, den Spuren
des seligen Apostels Paulus nachgehend, fiber dich N. N.,
den Abwesenden, wie Aber einen Anwesenden, daß du
ein hartnäckiger Ketzer und als solcher dem weltlichen
Arme zu tiberlassen bist; und durch unseren endgiltigen
Spruch vertreiben wir dich von dem geistlichen Forum
und überlassen dich der Macht des weltlichen Qerichts-
hofes, indem wir ebendiesen Gerichtshof inbrünstig bit-
ten, daß, wenn er dich einmal in seiner Gewalt hat, er mit
bezug auf dich seinen Spruch so mäßigen möge, daß er
diesseits der Blutven^eßung und Todesgefäbr bleibt.
Gefällt ist dieser Spruch etc/*
Hier ist zu beachten, daß, wenn iener Flüchtige und
Verstockte in der Ketzerei entweder durch sein eigenes
Geständnis oder durch gesetzmäßige Zeugen ertappt
worden ist und vor der Abschwörung geflohen ist, er
durch Urteilsspruch als wahrer unbußfertiger Ketzer zu
verurteilen und es so in dem Urteile zu vermerken ist.
Wenn er aber anderweit nicht ertappt worden ist, außer
daß er angezeigt, ICr verdächtig gehalten und vorgeladen
worden ist, um sich wegen des Glaubens zu verant-
worten, und daß er sich geweigert hat, zu erscheuien,
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— 198 —
exkommuniziert worden ist und in der Exkommunikation
länger als ein Jahr mit verhärtetem Qemüte verblieben
ist und schließlich nicht hat erscheinen wollen, so ist
dieser nicht als Ketzer, sondern wie ehi Ketzer zu beur-
teilen und als solcher zu verdammen; und so ist es in
das Urteil zu setzen, wie es oben gesagt worden ist.
Dreiunddreißigste Frage. Über eine von einer
anderen, eingeäscherten oder einzuäschernden
Hexe angezeigte Person; wie fiter sie das
Urteil zu fällen sei.
Die vierzehnte Art, einen Qlaubensprozeß abzu-
schließen und das Urteil zu fällen, ist es, wenn der oder
die wegen ketzerischer Verkehrtheit Angezeigte nach sorg-
fältiger Erörterung der Werte des Prozesses bezüglich des
Aussagenden zusammen mit dem guten Rate von im
Rechte Erfahrenen als wegen emer solchen ketzerischen
Verkehrtheit nur von einer anderen, eingeäscherten oder
einzuäschernden Hexe angezeigt befunden wird; und zwar
kann dies auf dreizehn Weisen geschehen, gleichsam mit
dreizehn Fällen. Nämlich ein so Angezeigter wird ent-
weder ffir gänzlich schuldfrei und freizusprechen be*
funden; oder er wird zudem als im allgemeinen wegen
solcher Ketzerei fibetbeleumdet befunden; oder er wird
abgesehen von der Bescholtenhcit als einigermaßen dem
peinlichen Verhör auszusetzen befunden; oder er wird
als der Ketzerei leicht verdächtig befunden; oder er wird
als der Ketzerei stark verdächtig befunden; oder er wird
als der Ketzerei ungestüm verdächtig befunden; oder er
wird als übelbeleumdet und verdächtig zugleich und
zwar allgemein befunden; und so weiter in den Übrigen
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Ffillen, wie es in der zwanzigsten Frage berührt worden
ist. bis zum dreizehnten einschliefiiich.
Die erste Art ergibt sich, wenn er nur von einer fest-
genommenen Hexe selbst angezeigt ist und weder durch
eigenes Geständnis noch durch gesetzmäßige Vorführung
von Zeugen überführt wird noch sonst sich Indizien finden,
auf grund derer er wahrscheinlicherweise für verdächtig
beurteilt werden Isönnte. Ein solcher kommt auf jeden
Fall frei, auch von Seiten des weltlichen Richters selbst,
der den Angeber (die Angeberin) entweder (selbst) ein-
geäschert hat oder aus eigener Machtvollkommenheit oder
im Auftrage des Bischofs, des Ordinarius als Richter, ein-
zuäschern hatte; und zwar soll er freigesprochen werden
nach dem Urteilsspruche, der in der ersten Weise, einen
Ohiibcnsprozeß abzuschließen, bei der zwanzigsten Frage
enthalten ist.
Die zweite Art tritt ein, wenn sie außer dem, daß er*)
von einer festgenommenen (Hexe) angezeigt ist, das ganze
Dorf oder die ganze Stadt hindurch flbelbeleumdet
ist sodaß nur die Bescholtenheft für sich und allein immer
gewirkt hat, mag auch später durch die Aussage der fest-
genommenen Hexe die Bescholtenheit verschlimniert wor-
den sein. Bezüglich einer solchen ist eine solche Praktik
zu beobachten, daß der Richter, in Erwägung, daß außer
der Bescholtenheit nichts im besonderen gegen sie von
anderen glaubwürdigen (Personen) im Dorfe oder in der
Stadt bewiesen wird, mag auch vielleicht die Festgenom-
mene gewisse schwere Aussagen gegen sie gemacht
haben: weil iene Jedoch den Glauben verraten hat, weil
sie ihn dem Teufel abgeleugnet hat, so vnrd ihren Aus-
sagen daher auch von den Richtern nur schwer Glauben
^ Hier ist wieder einmal ein jUier Wechsel des Ge-
schlechtes.
— 200 —
beigemessen, wenn nicht jene Bescholtenheit atif grund
anderer Umstände versciiümmert wird, und der fall dann
in die dritte, gleich folgende Art gehören würde — des-
halb dann die kanonische Reiniguns aufzaerlegen ist*);
und zwar soll mit dem Urteilsspruche vorgegangen wer-
den, der üi der zweiten Art, ehien COanbensprozeß ab-
zuschliefien, bei der zwehmdzwanzigsten Präge enthalten
ist. Wenn der bürgerliche Richter bestimmt hat, daß
diese Reinigung vor dem Bischof in feierlicher Weise
geschieht, zu dem Zwecke, daß, wenn (Delinquent) dabei
versajrt, er dann durch den geistlichen und weltlichen
Richter zum Beispiel für andere mit einem um so stren-
geren Urteile bestraft werde, so ist das wohlgetan. Wenn
er aber (die Remigung) für sich ausführen lassen will,
befehle er, daß jener zehn oder zwanzig Reinignngshelfer
seines Standes habe» und gehe vor, wie es in der zweiten
Art, über solche (Delinquenten) das Urteil zu fällen, be-
rührt worden ist; ausgenommen, wenn er zu exkommuni-
zieren ist, weil er dann zum Ordinarius selbst Rekurs zu
nehmen habe; und das würde eintreten, wenn er sich nicht
reinigen wollte.
Die dritte Art tritt bei einem solchen Angezeigten
ein, wenn er zwar nicht durch eigenes Geständnis, noch
durch gesetzmäßige Vorfflhrung von Zeugen, noch durch
Evidenz der Tat überfährt wird, noch auch Indizien be-
züglich u^end einer Tat vorhanden sind, worin er von den
anderen Einwohnern des Dorfes oder der Stadt bemerkt
worden wäre, außer daß die Bescholtenheit allein bei
ihnen gewirkt hat: aber die Bescholtenheit infolge der
Aussage der festtrcnnnimenen Hexe verschlimmert wird,
weil sie z. B. behauptet hat, jener oder jene sei in allem
*y Dae fSItt gänzlich atts der Konstruldion, indem zn dem
weiter oben stehenden Subjekt „der Richter* der Nachsatz fehlt
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— 201 —
ihre Genossin gewesen und habe mit ilir Anteil an den
Verbrechen gehabt; dies jedoch ebenso, wie es die An-
gezeigte standhaft leugnet, so auch den anderen Emwoh-
nem entweder unbekannt ist, oder bei ihnen von keinem
andern als nur anständigen Verkehr oder auch Teilhaber-
schaft etwas feststeht. Bezüglich einer solchen wird diese
Praktik beobachtet: Erstens haben sie sich von Angesicht
zu Angesicht gegenüber zu stellen, und die gegenseitigen
Vorwürfe und Antworten sind sorgfältig zu erwägen; und
wenn irgend eine Abweichung in den Worten sich ein-
stellt, woraus der Richter mit Wahrscheinlichkeit aui
grand des Zugegebenen und Geleugneten annehmen kann,
daß die Angezeigte yerdientermaßen dem peinlichen Ver-
hör auszusetzen ist, so werde nach den Urteilssprflchen
vorgegangen, die in der dritten Art, einen Qlaubensprozeß
abzuschlielien, in der dreiuadzwanzigsten Frage enthalten
sind; wobei man sie der Folter gelinde aussetzt, unter
Anwendung der übrigen notw endigen Vorsichtsmaßregeln
alle, über die sich ausführlich am Anfang dieses dritten
Teiles oben Klarheit ergeben hat, und auf grund derer
man annimmt, dafi eine solche unschuldig oder schul-
dig ist.
Die vierte Art tritt ein, wenn ein solcher Angezeigter
als leicht verdächtig erfunden wird, und zwar entweder
infolge des eigenen Geständnisses oder der Aussagen einer
andürcn Festgenommenen. Es gibt Leute, welche die-
jenigen zu den leicht Verdächtigen rechnen, welche
Hexen \\ eiber um Rat gefragt haben, um (eine Frau) zu
verführen, wenn sie z. B. zwischen Ehegatten, die sich
gegenseitig haßten, Liebe erzeugt oder auch solche, die
für u'gend einen zeitlichen Vorteil bei den Hexen gedient
haben. Aber weil solche auf ieden Fall exkommuniziert
sind, als Leute, die an Ketzer glauben, nach c. excom-
municamus I., §. credentes, 1. VI. de haer., wo es heifit:
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— 202 —
„Diejenigen aber, die an ihre Irrtümer glauben, beurteilen
wir in ähnlicher Welse als Ketzer'\ weil man auch aus
den Taten auf die Neigung schliefit — dazu (vergl.) art
XXXn, qu. 2, qui viderit — deshalb scheint es, daß sie
schärfer zu bestrafen und zu verurteilen sind als die-
jenigen, die der Ketzerei für leicht verdächtig gehalten
werden, so wie manche auf Grund leichter Vermutungen
zu verurteilen sind, z. B. weil sie jenen Dienste geleistet,
Briefe getragen, ihren Irrtümern zwar keinen Glauben
beigemessen, aber sie doch nicht angezeigt und von
ihnen Unterhalt angenommen hatten. Aber mag man
nun Jene oder diese darunter verstehen — das, was im
Rate der Erfahrenen auf Qmnd des leichten Verdachtes
beschlossen worden ist, muß der Richter durch folgende
Praktik ausführen: Eni sulcher soll nämlich abschwören
oder sich kanonisch reini^ren, nach dem, was In der vier-
ten Art, einen ülaubcnsprozeß abzuschließen, unter der
vierunddreiBigsten Frage berührt wird.
Aber trotzdem es vielmehr gut schemt, daB die Ab-
schwörung zuzuerkennen ist, und zwar wegen des
zitierten c. excommunicamus I, §. qui vero mventi fuerint
sola suspicione notabili etc., so dürfen sie doch nicht,
falls sie rückfällig werden, mit der Strafe für Rückiallige
bestraft werden; und zwar soll vorgegangen werden,
wie es in der vierten Art, einen ülaubcnsprozeß abzu-
schließen, hei der vierunddreißigsten Trage berührt wor-
den ist.
Die fünfte Art tritt ein, wenn ein solcher Angezeigter
als heftig verdächtig erfunden whd, und zwar in Ähn-
licher Weise (wie vorhin) entweder infolge des eigenen
Geständnisses oder der Aussagen einer anderen festge-
noninieiien Hexe. Es gibt Leute, welche zu diesen
schwer Verdächtigen diejenigen rechnen, die Hinderer
der Richter sind, indem sie diese direkt oder indirekt in
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— 203 —
ihrem Amte der tlexenuntersuchung bindern, wenn sie
dies nur wissentlich tun, nach c. ut hiquisitionis nego-
cium, 1. VI. de haer. Desgleichen rechnen sie alle dazu,
welche den Hindernden wissentlich Hilfe, Rat oder Be-
günstigung gewähren: das ergibt sich aus c. ut inquisi-
tionis. Desgleichen rechnen sie diejenigen hierzu, welchu
die vorgeladenen oder verhafteten Ketzer unterweisen,
die Wahrheit zu verheimlichen, sie zu verschweigen
oder falsche Behauptungen aufzustellen; und zwar nach
c. accusatus, § si. Desgleichen rechnen sie alle die-
ienigien hierzu, welche die, weiche sie als Ketzer kennen»
wissentlich aufnehmen, einladen, besuchen, sich zu ihnen
gesellen, Geschenke schicken oder Qunst gewähren, was
alles, sobald es wissentlich geschieht, zu Gunsten nicht
der i^'crsoii, sondern der Schuld geschieht. Und daher
sagen sie, daß, wenn die angezeigte Person an den
vorausgcschiclcten (Taten) teilhat und dies vom Rate so
beurteilt worden ist, sie dann nach der fünften Art, einen
Olaubensprozeß abzuschließen, bei der fünfundzwanzig-
sten Frage, abzuurteilen ist; in der Weise, daß sie alle
Ketzerei abzuschwören hat bei Strafe far Rückfällige,
falls sie rfickföllig wird.
Wir können jedoch hinzufügend behaupten, dafi die
Richter auf die Familie, Abstammung oder auch Nach-
kommenschaft einer jeden eingeäscherten oder festge-
nommenen Hexe deshalb achtgeben sollen, weil solche
meistenteils als infiziert befunden werden, da die Hexen
auch die eigenen Kinder nach der UtUcrwelsung seitens
der Dämonen diesen darzubringen und daher auch
zweifellos in allen möglichen Schandtaten zu unterweisen
haben. Das ergibt sich aus dem ersten Teile des Werkes;
es wird aber auch damit bewiesen: Wie in der einfachen
Ketzerei wegen der nahen Beziehungen zu den Ketzer-
verwandten jemand, wenn er wegen Ketzerei bescholten
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— 204 —
ist, folglich auch auf grunü der nahen Beziehungen der
Ketzerei heftig verdächtig ist, so auch in dieser Hexen-
ketzerel Der vorgenannte Fall aber ergibt sich im c. inter
solUcitadines, extra de piirgatione canonica, wo sich zeigt,
daß auf Qrund der Bescholtenheit wegen Ketzerei einem
gewissen Dekan die kanonische Reinigung und auf Grund
der nahen Beziehungen zu Ketzern die öffentliche Ab-
schwörung zuerkannt und er auf Qrund des Ärgernisses
seines Benefizes so lange beraubt wurde, bis das Ärger-
nis zur Ruhe gebracht war.
Die sechste Art tritt ein, wenn ehi solcher Angezeig-
ter nngestfim verdächtig wh^. Dies geschieht aber nicht
auf die ehifache oder bloBe Aussage einer anderen fest-
genommenen Hexe, sondern auf Indizien der Tat hin, die
aus gewissen, von der festgenommenen Mexe vollbrach-
ten oder aiis^estoßenen Worten und Taten entnommen
werden, denen die Angezeigte, wie behauptet wird, zum
mindestens beigewohnt und an den Werken der Aus-
sagenden teilgenommen hat. Um das zu verstehen, ist
das zu beachten, was oben in der neunzehnten Frage be-
rührt worden ist, besonders bezfigUch des nngestiimen
Verdachtes, wie er aus ungestümen und überführenden
Vermutungen entstellt und in w elcher Weise der Richter
ungestüm zu dem Glauben auf Qrund bloßen Verdachtes
gebracht wird, daß jemand ein Ketzer ist, der jedoch im
Herzen vielleicht ein guter Katholik ist. So wie die Kano-
nisten als Beispiel für einfache Ketzerei den vorbringen,
welcher zur Verantwortung in einer Qlaubenssache vor-
geladen sich hartnäckig weigert zu erschehien, wegen
welcher Hartnäckigkeit er exkommunziert wh-d und,
wenn er darin ein Jahr hindurch verblieben ist, der
Ketzerei ungestüm verdächtig wird, ahnlich sind daher
auch bei einer solchen Angezeigten die Indizien der Tat
zu beachten, auf Grund derer sie ungestüm verdächtig
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— 205 —
wird; und es werde der Fall angenommen: Die festge-
nommene Hexe hat behauptet, daß jene bei ihren Hexen-
taten dabeigewesen sei, was iedoch (Üe Angezeigte
standhaft leugnet. Was soll also (der Richter) tun?
Es wird durclicius nötig sein zu erwägen, ob sie aul Grund
irgend welcher Werke heftig verdächtig ist und ob ein
heftiger Verdacht in einen ungestümen überzugehen im-
stande ist; soweit in dem vorgenannten Falle, wenn der
zur Verantwortung Vorgeladene nicht erscheint, sondern
sich hartnäckig weigert, er der Ketzerei leicht verdächtig
wird, auch wenn er hi ehier Sache vorgeladen ist, die
keine Qlaubenssache ist Wenn er aber, in einer
Qlaubenssache vorgeladen, zu erschehien sich wdgert
und wegen seiner Hartnäckigkeit exkommuniziert wird,
dann w ird er verdächtig, weil dann der leichte Verdacht
in einen heftigen übergeht; und wenn er ein Jahr hindurch
beharrt, dann ^eht der heftige in den ungestümen über:
so wird der leichter beachten, ob die Angezeigte auf
Grund der mit der festgenommenen Hexe gepflegten
nahen Beziehungen heftig verdächtig ist, wie es unmittel-
bar (vorher) ui der fünften Art der Mös^chkeit berührt
worden ist Dann wü'd es nötig sein zu erwägen, ob eben
dieser hdtige Verdacht ui einen ungestümen übergehen
kann. Es wird nämlich angenommen, daß er es kann,
d. h., daß die An^^ezci^te selbst bei den Schandtaten der
Festgenommenen dabei gewesen ist, wenn sie häufig nahe
Beziehungen zu ihr gehabt hat. Es ist also für den Richter
nach der sechsten Weise, einen Glaubensprozeß abzu-
schUeßen, vorzugehen, wie es in der sechsundzwanzigsten
Frage berührt wird.
Wenn gefragt whrd, was der Richter tun soll, wenn
auch dann noch eine solche von einer anderen festge-
nommenen Hexe Angezeigte durchaus beim Leugnen ver-
harrt, unbeschadet aller möglichen, gegen sie vorgebrach-
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— 206 —
ten Indizieiii so wird geantwortet: Erstens muB der Rich-
ter bezttglich der leugnenden Antworten beachten, ob sie
aus dem Laster resp. der Hexenioinst der Verschwiegen^
heit hervorgehen oder nicht, und zwar kann es der Rich-
ter, wie sich in den ersten Fragen, der ffinfzehnten und
sechzehnten Frage dieses dritten Teiles ergeben hat, da-
ran erkennen, daß sie nicht weinen und keine Tränen ver-
gießen kann; und wenn sie bei den peinlichen Fragen
gleichsam empiinduiik^slos gemacht wird, so daß sie leicht
wieder zu ihren früheren Kräften kommt. Dann wird
freilich der ungestüme Verdacht noch versdiarft, und
{Delinquentin) ist auf keinen Fall freizulassen, sondern,
wie es sich in der oben zitierten sechsten Art, das Urteil
zu fällen und einen QlaubensprozeB abzuscUiefien, er-
geben hat, zur Ausführung der Pönitenz lebenslänglicbem
Gefängnis zu überantworten. Wenn sie aber mit der
Hexenkunst der Verschwiegenheit nicht angesteckt ist,
wegen der heftigen Schmerzen, die sie bei den peinlichen
Fragen wirklich und tatsächlich ausstehen, während doch
andere infolge der Hexenkunst der Verschwiegenheit wie
gesagt empfindungslos gemacht werden, dann kann der
leichter seine letzte Zuflucht bei der kanonischen Reinigung
suchen. Wüxl diese von einem weltlichen Richter auf-
erlegt, so heiBt sie „die gewöhnliche erlaubte", well sie
nicht zu der Zahl jener gewöhnlichen Rehiigungen gehört,
von denen n, qu. 4, consuluisti und c. monomachia die
Rede ist. Wenn (Delinquentin) bei dieser Reinigung ver-
sagt, wird er oder sie als schuldig beurteilt werden.
Die siebente Art tritt ein, wenn der Angezeitrte selbst
als nicht gesetzlich ertappt befunden wird, weder infolge
des eigenen Geständnisses, noch infolge von Evidenz der
Tat, noch infolge von gesetzmäßiger Vorführung von
Zeugen, aber doch als ein resp. ehie von ehier festge-
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— 207 —
nommenen Hexe Angezeister resp. Angezeigte*) befunden
wird, and sich zudem Indizien finden, die Ihn leicht oder
heftig verdächtig machen, z. B. wenn er nur enge Be-
ziehungen zu Hexern gehabt hat. Dann ist einem solchen
auf Grund der Bescholtenheit die kanonische Reinigung
zuzuerkennen, nach dem zitierten c. inter sollicitudines,
und auf Grund des Verdachtes (muß er) die Ketzerei ab-
schwören, mit (Androhung der) Strafe der Rückfälligen,
wenn er rückfällig ist, falls er heftig, ohne sie, falls er
leicht verdächtig ist; und zwar werde vorgegangen, wie
es in der siebenten Art, einen Qlaubensprozeß abzu-
schließen, in der siebenundzwanzigsten Frage berührt
worden ist.
Die achte Art tritt ein, wenn ein so Angezeigter als
jener Ketzerei geständig, aber bußfertig und nie rückfällig
befunden wird. Hier ist zu bemerken, daß folglich, wo
von Rückfälligen und nicht Rückfälligen, von Bußfertigen
und Unbußfertigen gehandelt wird, solche Unterschei-
dungen wegen der geistlichen Richter gemacht worden
sind, die sich bei der Verhängung der letzten Ahndungen
nicht einmischen. Daher kann der Zivilrichter bezüglich
einer Geständigen, mag sie Buße tun oder nicht, mag sie
rückfällig sein oder nicht, nach den bürgerlichen und
kaiserlichen Gesetzen vorgehen, wie die Gerechtigkeit es
raten wird; nur kann er Rekurs nehmen auf die dreizehn
Arten, das Urteil zu fällen, selbst und sich ihnen gemäß
entscheiden, wenn etwas Zweifelhaftes dazwischen-
kommt.
*) Ein köstliches Beispiel für die Nachlässigkeil des Stiles!
„Ubl detail» . . . reperitur a detenia malefica deUtus vel delata**
iCebt im Texte.
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— 208 —
VierunddreiOigste Frage* Ober die Art, über
eine Hexe, welche Behexungen behebt, auBer-
dem auch Ober Hexen-Hebammen und Hexen-
Bogenschützen das Urteil zu fällen.
Die fünfzehnte Art, einen QlaubensprozeB abzu-
schließen und das Lriiüil zu falkn, ist es, wenn der wegen
ketzerischer Verkehrtheit Angezeigte als Behexungen nicht
antuend, sondern behebend befunden wird. Bezüglich
eines solchen ist folgende Praktik zu beobachten. Er be-
dient sich ja entweder erlaubter oder unerlaubter Heil-
mittel: wenn erlaubter, so ist er nicht als Hexer, sondern
als ein Verehrer Christi zu beurteilen. Über diese erlaub-
ten Heilmittel hat sich oben am Anianse dieses dritten
Teiles hinlängliche Klarheit ergeben. Wenn er sich ledocta
unerlaubter bedient, dann ist zu unterscheiden; weil sie
entweder schlechthin unerlaubt oder nach dem „w^as" un-
erlaubt sind. Wenn schlechthin, so nochmals in zweierlei
Weise : weil entweder mit Schädigung des Nächsten oder
ohne Schädigung; auf beide Weisen immer mit ausdr&ck-
licher Anrufung der Dämonen. Wenn aber unerlaubt nach
dem „was", nfimlich weil sie ohne ausdrückliche, wenn
auch nicht ohne schweigende Anrufung der Dfimonen ge-
schehen, so werden solche von den Kanonisten und ge-
wissen Theologen eher eitel als unerlaubt genannt, wie
sich oben, in der ersten i'rage dieses letzten Teiles des
ganzen Werkes ergeben hat. Der Richter also, wer er
auch sei, geistlicher oder bürgerlicher, mag die ersten und
letzten nicht zurückzuweisen und, deutlicher gesagt, die
ersten eher zu empfehlen und die letzten zu dulden haben,
wie die Kanonisten lehren, es sei erlaubt Eitles mit
Eitlem zu zerstoßen* Dieienigen ledoch, die mit
ausdrücklicher Anrufung der Dämonen Behexungen
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— 209 —
beseitigen, darf er auf keinen Fall dulden, be-
sonders dielenigen» welclie mit Schädis^ns des
Nächsten derlei begehen, and zwar sagt man, daß sie es
mit Schädigung des Nächsten ausüben, wenn die Be-
hexung so von dem einen genommen wird, daß sie dem
anderen angetan wird. Dem steht nicht entgegen, wenn
diejenige (Person), der sie angetan wird, selber eine Hexe
ist oder nicht; und ob jene (eine Hexe) ist, die die Be-
hexung angetan hat, oder nicht; oder ob (der Behexte)
ein Mensch oder irgend eine andere Kreatur ist. Bezüg-
lich aller dieser Punkte ergeben sich kkur die in der
oben zitierten Frage hergeleiteten Taten und Gescheh-
nisse.
Aber wenn gefragt wird, was der Richter tun soll,
wenn ein solcher behauptet, er behebe Behexungen durch
erlaubte und nicht durch unerlaubte Mittel, oder auf
welche Weise der Richter derlei wahrheitsgemäß er-
kennen könne, so wird geantwortet, daß jener vorgeladen
und befragt werden soll, welcher Mittel er äch bedient;
iedoch darf man be! seinen Worten nicht stehen bleiben:
sondern der geistliche Richter, dem es von amtswegen
obliegt, soll selber oder durch irgend einen Dorfpfarrer
untersuchen, der die einzehien Pfarrkinder nach geleiste-
tem Eide, den er verlangen kann, genau ausiorschen soll,
welcher Mittel sich jener bedient; und wenn sich weiche
zusammen mit abergläubischen Mitteln finden, wie sie
gemehiigUch gefunden werden, shid (die betreffenden
Frauen) wegen der schrecklichen, von den Canones ver-
hängten Strafen, wie sich weiter unten ergeben wird, auf
keinen Fall dulden.
Und wenn er gefragt wird, wodurch die erlaubten
Mitteln von den unerlaubten unterschieden weisen
können, während jene immer behaupten, sie beseitigten
derlei durch gewisse Gebete und Anwendungen von
Der HexenlMiiiniar HI. 14
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210 —
Kräutern, so wird geantwortet, es wäre leicht, wenn nur
eine sorgfältige Untersuchung stattfände. Denn weil
es nötig haben, ihre abergläubischen Mittel geheim zu
halten, darum, daß sie nicht gefaßt werden, oder um die
Sinne der Einfältigen leichter umgarnen zu können, desto
eher befassen sie sich mit derartigen Worten und Anwen-
dungen von Kräutern. Dennocii werden sie als Wahr-
sagerinnen und Hexen auf Qrund von vier ilirer aber-
gläubischen Handlungen offenkundig gefaßt. (Erstens)
nämlich weissagen sie Ober verborgene Dinge und eröff-
nen das, was sie nur durch Emgebnng seitens böser
Geister wissen können. Wenn sie z. B. behufs (Wieder)*
erlangung der Gesundheit von Verletzten besucht werden,
wissen sie die Ursache der Verletzung oder der Behexung
zu eröffnen und zu offenbaren, z. B. ob sie auf Qrund eines
Streites mit der Nachbarin oder aus irgend einer anderen
Ursache eingetreten ist, das gerade wissen sie aufs voll-
kommenste und verstehen es den Besuchern anzugeben«
Zweitens, wenn sie sich bei der Heilung ebier
Schädigung oder Behexung des einen einmengen, bei der
eines anderen aber nicht So gibt es in der Diözese
Speyer in einem gewissen, Zunhofen benamsten Orte
eine gewisse licxc, die zwar niehrere zu heilen scheint,
gewisse (andere) aber keineswegs heilen zu können be-
kennt; aus keiner anderen Ursache, als daß, wie die VAn-
wohner berichten, die jenen angetanen Behexungen von
anderen Hexen, wie sie behauptet, so stark eingeprägt
sind« und zwar durchaus durch die Kraft der Dämonen,
dafi sie nicht imstande ist, sie zu beseitigen; well nämlich
eui Dämon dem anderen nicht hnmer weichen kann
oder will.
Drittens, wenn man merkt, daß sie bei derartigen an-
getanen Behexungen besondere Einschränkungen machen,
wie es sich in ebenderselben Stadt Speyer zugetragen hat.
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— 211 —
wie man weiß: Als nämlich eine gewisse ehrbare, an den
Schienbeinen behexte Person eine derartige Wahrsagerin
der Gesundung halber gerufen hatte, machte diese, als
sie in das Haus getreten war und sie betrachtet hatte,
ehie solche Einschränkung: ,,Wenn du*\ sagte sie, „ui
der Wunde keine Schuppen und Haare hast, werde ich
alles übrige herausholen können". Sie enthüllte auch die
Ursache der Verletzung, wiewohl sie vom Lande und zwei
Meilen weit hergekommen war, indem sie sagte: „Weil
du mit einer Nachbarin an dem und dem Tage einen Wort-
echsel gehabt hast, deshalb ist dir dies zugestoßen". —
Außer den Schuppen und Haaren zog sie auch sehr viele
andere Dhige verschiedener Arten heraus und gab sie der
Gesundheit wieder«
Viertens, wenn sie sich mit abergläubischen Zere-
monien abgeben oder (andere) sich damit abgeben lassen,
z. B. wenn sie wollen, daß man sie vor Sonnenaufgang
oder zu einer anderen bestimmten Zeit besuche, indem
sie sagen, sie könnten über die Angarien hinaus angetane
Kranldieiten nicht heilen, oder daß sie nur zwei oder drei
Personen im Jahr zu heilen imstande seien; mögen sie
auch nur dadurch zu heilen schehien, dafi sie nicht heilen,
sondern von den Verletzungen ablassen.
Es können auch noch sehr viele andere Erwägungen
betreffs der Verhältnisse solcher Personen hinzugefügt
werden, weil sie meistens in den vorgerückten Jahren (?)
eines schlechten und tadelnswerten Lebens übelbeleumdet
oder Ehebrecherinnen oder Abkömmlinge von Hexen sind,
weshalb jene Gnade des Qesundmachens ihnen von Qott
nicht auf grund der Heiligkeit des Lebenswandels über-
tragen ist
Nebenbei werden hierher auch die Hexenhebammen
gezählt, die alle anderen Hexen an Schandtaten fiber-
treffen und Aber die auch im ersten Teile des Werkes ge-
14*
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212 —
bandelt worden ist; von denen es auch eine so große
Anzahl gibt, wie man aus Ihren Geständnissen erfahren
hat, daß kehi Dörfchen existiert, wo derartige sich lüclit
finden. Dieser Gefahr wäre auf Jeden Fall von den Prä-
sidenten im Lande ui der Weise zu begegnen, daß aus-
schließlich vereidigte Hebammen von den Präsidenten
bestallt würden, nebst anderen Mitteln, die im zweiten
Teile des \\ erkes berührt worden sind.
Es trifft sich auch, von den Hexen-Bogenschützen (zu
reden), die durchaus zur Schmach der christüchen Reli-
gion um so gefährlicher (ihre Taten) enthüllen, je sicherere
Hehler, Gönner und Verteidiger sie in den lindern (an
den Personen) der Vornehmen und Ffirsten haben. Das
aber alle solche Hehler, Gönner etc. in bestimmten Fällen
meistens verdammungswürdiger als alle Hexen sind, wird
so erklärt: Die Verteidiger solcher werden nämlich von
den Kanonisten und Theologen als in zweierlei Art vor-
handen bezeichnet, einige nämlich sind Verteidiger des
Irrtums, andere aber der Person ; und zwar sind diejenigen,
welche den Irrtum verteidigen, verdammungswtirdiger als
selbst die, welche irren, indem sie nicht bloß fUr Ketzer,
sondern vielmehr ffir Ketzeiffihrer zu halten sind, wie sich
XXIV, qu. 3, qui illorum, ergibt; und von diesen Ver-
teidigern sprechen gemeiniglich die Gesetze deshalb nicht,
well äe von anderen Ketzern nicht unterschieden werden«
Bei ihnen findet auch der oft zitierte Kanon ad abolendam,
§. praesenti eine Stätte.
Es gibt gewisse andere, die zwar nicht den Irrtum
verteidigen, jedoch die irrende Person verteidigen, indem
sie nämlich mit ihren Kräften und ihrer Macht Wider-
stand leisten, daß solche Hexer oder beliebige andere
Ketzer nicht in die Hände des Glaubensrichters zum Ver-
hör oder zur Bestrafung kommen u. ä.
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— 213 —
In ähnlicher Weise sind auch die Qönner solcher in
zweierlei Art vorhanden* Emige nämlich sind die» welche
eine öffentliche Hoheit ausüben, d. h. öffentliche Personen,
wie z. B. weltliche oder auch geistliche Herren, die die
weltliche Qerichtspflege haben. Sie können auch auf
zwei Weisen Oönner sein: durch Unterlassung und durch
Begehung. Durch Unterlassung, nämHch bezüglich der
Hexer oder Verdächtigen, Bescholtenen, Anhänger,
Hehler, Verteidiger und Qönner das zu tun, wozn sie von
Amtswegen verpflichtet sind, während doch von den Bi-
schöfen oder Inquisitoren auch andere von ihnen ausge-
sucht werden, faUs sie iene nicht verhaften, oder die Ver-
hafteten nicht sorgfältig bewachen, oder sie innerhalb
ihres Bezirkes nicht an den Ort bringen, bezüglich dessen
sie Auftrag haben, oder an ihnen keine prompte Exekution
vollstrecken, u. ä., wie es sich im c. ut inquisitionis am
Anfang, 1. VI. de haer. ergibt. — Durch Begehung aber,
wenn sie z. B. ohne Erlaubnis oder Auftrag des Bischofs
oder Richters Iene aus dem Gefängnis freilassen oder den
ProzeB, das Urteil oder den Spruch über sie direkt oder
indhrekt hindern oder ähnliches vollbringen, wie es sich
aus dem zitierten c. ut officium, § prohibemus, ergibt.
Die Strafen solcher sind im Vorhergehenden, bei der
zweiten Hauptfrage dieses Werkes und zwar gegen Ende
erklärt worden, wo von den Hexen-Bogenschützen und
anderen Waffenbeschwörern die Rede ist. Für jetzt mag
es genügen, daß alle solche ipso iure exkommuniziert sind
und zwöff grofie Strafen verwirken, wie sich esctra de
haer., excommunicamus am ersten, § credentes und aus
dem zitierten c. ut inquisitionis, § prohibemus, ergibt.
Wenn sie in dieser Exkommunikation ein Jahr hindurch
verstockten Gemütes verharrt haben, sind sie von da an
als Ketzer zu verdammen, wie sich aus demselben zi-
tierten c. und § ergibt.
— 214 —
Wer ist aber ein Hehler zu oenneD? Sind sie ffir
Ketzer zu halten? Es wird geantwortet, daß dleienigen»
welche derartige Hexen-Bogenschützen oder sonst welche
Waffeiibcschwörer, Nigromantiker oder Hexenketzer,
von denen im ganzen Werke gehandelt wird, aufnehmen,
in z\^^eierle! Art vorhanden sind, so wie es auch bezüghch
ihrer Verteidiger und Gönner berührt worden ist. Einige
nämlich gibt es, die nicht nur ein- oder zweimal, sondern
vielmals und häufig solche aufnehmen, und diese heißen
eigentlich und der Bedeutung des Wortes gemäß Hehler
(receptator), von receptare (häufig aufnehmen), was eui
Frequentativ-Verbnm ist; und solche Hehler shid manch-
mal ohne Schuld, wenn sie das z. B. unwissend tun und
nichts Ungünstiges über sie geargwöhnt haben; manch-
mal sind sie schuldig, wenn sie nämlich deren Irrtümer
kennen und wohl wissen, daß die Kirche solche immer
als die grausamsten Feinde des Glaubens verfolgt. Nichts-
destoweniger nehmen die Herren der Länder sie auf» be-
halten sie, verteidigen sie etc.! Solche sind und heißen
eigentlich Ketzer-Hehler; und von solchen reden auch die
Gesetze; auch daß sie exkommuniziert sind, nach c. cx-
coniiimnicaiiius 1, § credentes. — Einige aber iiehnien
nicht vielmals und häufig, sondern nur ein- oder zweimal
derartige iiexer oder Ketzer auf, und die scheinen nicht
eigentlich Hehler (receptatores) genannt zu werden, weil
sie es nicht häufig getan haben, sondern Aufnehmer (re-
ceptores), weil sie jene (ein- oder zwebnal) aufgenommen
liaben, aber nicht häufig, mag auch derArchidiaco-
nus im c. quicumque, zu dem Worte receptatores das
Gegenteil sagen. Das will aber nicht viel bedeuten, da
man sich (hier) nicht um Worte sondern um Taten zu
kümmern hat. Es wird jedoch der Unterschied Zwischen
den Hehlern und Aufnehmern deshalb gesetzt, weil die
Herren der Länder immer Hehler solcher heißen, während
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— 215 —
die einfachen Leute, welche jene nicht zu vertreiben
haben noch es icönnen, doch ohne Schuld sind, auch wenn
sie Aufnehmer sind.
Letztens aber über die tiinderer des Amtes der In-
quisition der Bischöfe gegen solche Hexenketzer, wer sie
sind und ob sie Ketzer genannt werden müssen? Daraui
wird geantwortet, daß derartige Hinderer in zweierlei Art
vorhanden sind. Einige nämlich gibt es, welche direkt
bindern, indem sie z. B. die wegen des Verbrechens der
Kttzerei Verhafteten mit eigeiier Kühnheit aus dem Ge-
fängnis befreien oder die Prozesse der Inquisition ver-
unglimpfen, die Zeugen in einer Glaubenssache dafür,
daß sie Zeugnis abgelegt haben, verwunden, oder falls
er ein weltlicher Herr ist, bestimmt, daß keiner außer ihm
selbst über dieses Verbrechen erkennen solle; oder daß
bei keinem außer bei ilmi eine Anklage wegen dieses
Verbrechens vorgebracht noch Zeugnis außer vor ihm
abgelegt werden könne, und ähnliches: und diese hindern
direkt nach den Bemerkungen des JohannesAndreä
im c. statutum, zu dem Worte directe, 1. VI. de haer.
Die den Prozeß, das Urteil oder den Spruch in einer
solchen Glaubenssache direkt hindern oder zu diesen
Taten Hilfe, Rat oder Begünstigungen gewähren, auch
solche sind zwar sehr schuldig, sind aber daraufhin nicht
als Ketzer zu beurteilen, es müßte sich denn anderweitig
ergeben, daß sie bei halsstarrigem Willen hi ähnliche
Hexerirrtflmer verwickelt sind. Jedoch sind sie ipso iure
vom Dolche der Exkommunikation durchbohrt, nach dem
c. ut inquisitlonis, § prohibemus, so daß, wenn sie in
dieser Exkommunikation ein Jahr hindurch verstockten
Gemütes verharrt haben, sie von da an als Ketzer zu ver-
dammen sind, wie sich aus dem angezogenen c. und §
ergibt.
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— 218 —
Fünfunddreißigste Frage dieses letzten Teiles.
Ober die Arten, jedwede Hexen abzuurteilen»
die in frivoler Weise oder auch berechtigt
appellieren.
Wenn aber der Richter merken sollte, daß der An-
gezeigte schließlich zu dem Rechtsmittel der Berufung
seine Zuflucht nimmt, so ist erstens zu bemerken, daß
diese bisweilen für giltig und berechtigt, bisweilen für
frivol und nichtig erachtet wird. Da nämlich in Glaubens-
geschäften summarisch, einfach und ohne Formalitäten
vorgegangen werden muß, wie im Vortaergehenden auf
Qmnd des c. multonim quaerela bei ClemenSf wo auch
das Rechtsmittel der Berufung versagt wird, oft berührt
ist, die Richter fedoch bisweilen aus eigenem Antriebe
wegen der Schwierigkeit des Geschäftes dieses gern in
die Länge ziehen und aufschieben, so können sie be-
denken, daß, wenn der Angezeigte fühlen sollte, daß er
vom Richter wirklich und in der Tat gegen Recht und
Qerechtiglceit Erschwerungen erfahren hat, z. B. daß er
ihn zu seiner Verteidigungn nicht hat zulassen wollen»
oder daß er allein, ohne Beratung mit anderen oder auch
ohne Zttsthnmung des Bischofs oder seines Stellvertreters
auf Folterung des Angezeigten erkannt hat, während er
andere genügende Beweise für und wider hätte haben
können, und dem ähnliches, daß dann die Berufung be-
rechtigt sein sollte: anderenfalls nicht.
Zweitens ist zu beachten, daß der Richter, wenn ihm
eine derartige Berufung vorgelegt wird, dann ohne Un-
ruhe und Bewegung eine Abschrift der Beniiuig ver-
langen soll, unter Protestation mit Worten, daß ihm die
Zeit nicht laufe; und wenn ihm der Angezeigte selbst die
Abschrift der Berufung übeneichi hat, soll er bemerken,
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— 219 —
daß er noch zwei Tage zam Beantworten und danach
noch dreißig zur Ausführung des Abgabeberichtes habe;
und wiewohl er sogleich antworten und diesen oder jenen
Abgabebericht geben kann, wenn er viel erfahren und
kundig ist, so ist es doch, um recht vorsichtig vorzugehen,
besser, ein bestimmtes Ziel von zehn, zwanzig oder
fünfundzwanzig Tagen zum Geben wie auch Entgegen-
nehmen des Abgabeberichtes, wie ihn zu geben er be-
schlossen liat, mit der Befugnis der Prorogation festzu-
setzen.
Drittens muß der Richter beachten, daß er innerhalb
der angegebenen Zeit die Gründe der Berufung oder an-
gezogenen Erschwerungen sorgfältig beachten und er-
örtern muß; und wenn er nach Abhaltung eines guten
Rates von Erfahrenen sieht, daß er dem Angezeigten in
ungerechter und ungebührlicher Weise Scliwiengkcitca
gemacht hat, indem er ihn nicht zu seiner Verteidigung
zugelassen oder zur ungehörigen Zeit den peinlichen
Fragen ausgesetzt hat, oder ähnliches, soU er, wenn der
bezeichnete Termin herankommt, seinen Irrtum ver-
bessern und den Prozeß bis zu dem Punkte und Stande
reduzieren, auf welchem er war, als jener Verteidigungen
erbat oder einen Termin zur Zwischenrede bezeichnete,
und ShnUches. Er beseitige die Erschwerung, nach deren
Beseitigung er wie vorher vorgehe. Denn durch die Be-
seitigung der Erschwerung wird die Berufung, die eine
war, nichtig; nach c. cessante, extra de appellationibus.
Aber hier beachte ein umsichtiger und vorsichtiger
Richter, daß es gewisse Erschwerungen gibt, die sich
wieder gut machen lassen, und zwar sind das diejenigen,
von denen eben die Rede gewesen ist; und dann findet
das eine Stätte, was gesagt worden ist Gewisse aber
smd nicht wieder gut zu machen; z. B. wenn der Ange-
zeigte wirklich und tatsächlich gefoltert worden ist und
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— 220 —
dann, wenn er loskommt, appelliert; oder wenn Kleinodien
und gewisse nützliche (Geräte) zugleich mit den QefäSen
und Instrumenten, deren sich die Hexer bedienen, wes-
Senommen und verbrannt worden sind, und ähnliches,
was nicht wieder gutgemacht noch widerrufen werden
kann; und dann hat die vorgenannte Weise keinen Raum,
nämlich den Prozeß bis zu dem Stande zu reduzieren, wo
dem Betreffenden die Erschwerung auferlegt worden war.
Viertens muß der Richter beachten, daß er zwar vom
läge der Antwort dreißig Tage zur Erledigungn des Ab-
gabeberichts hat, nach c. de appeilationibus, und dem
Bittsteller den letzten gesetzlichen Tag, d. h. den
dreißigsten, zur Entgegennahme des Abgabeberichtes be-
zeichnen kann; um jedoch nicht den Anschein zu er-
wecken, als wollte er den Angezeigten plagen und sich
ungehdii^aT Plagerei verdächtig zu machen, auch nicht
den Anschein zu erwecken, er bestärke die ihm auferlegte
Erschwerung, um derentwillen appelliert worden ist, so
ist es besser, daß er innerhalb der gesetzlichen Zeit einen
angemessenen Termin festsetzt, z. B. den zehnten Tag
oder den zwanzigsten; und zwar kann er danach, wenn er
(die Sache dann noch) nicht erledigen will, beim Heran-
nahen des Termines diesen verschieben, indem er sagt,
er sei durch andere Geschäfte in Anspruch genommen ge-
wesen, oder dergl.
Fünftens muß der Richter beachten, daß, wenn er
dem Appellanten, der um den Abgabebericht bittet, einen
Termin vorbestimmt, er ihn nicht bloß zur Abgabe des
Abgabeberichtes, sondern gleichermaflen zur Abgabe und
Entgegennahme des Abgabeberichtes bezeichnet, weil,
wenn er ihn nur zur Abgabe bestimmte, dann der Richter,
von welchem appelliert wird, dem Appellanten (den Ab-
gabebericht) zu schicken hätte. Er soll ihm also den
Termin bezeichnen, d. h. den und den Tag des und des
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— 221 —
Jahres, zur Abgabe und Entgegennalime des and des
Absabeberichtes vom Richter, so wie er ihn zu geben
beschließt.
Sechstens soll er beachten, daß er bei Bezeichnung
dieses Termines in der Antwort nicht sagt, er werde einen
abschläglichen oder zustimmenden Abgabebericht geben;
sondern um eingehender erwägen zu können, soli er sagen,
daß er ihn so erledigen werde, wie er ihn zu erledigen
dann beschlieflen werde. Er bedenke auch, daß er bei
der Bezeichnung dieses Termins dem Appellanten, damit
jede Behutsamkeit, Ränke und Bosheiten des Appellan-
ten beseitigt werden, Ort, Tag und Stunde im besonderen
angibt; daß er z. B. den zwanzigsten August gegenwär-
tigen Jahres bezeichnet, als Stunde die Vesper, und (als
Ort) die Stube des Richters selbst, in dem und dem Hause
der und der Stadt oder des und des Ortes, dem und dem
Appellanten, zur Abgabe und Entgegennahme des Ab-
sageberichtes so, wie ihn zu erledigen er beschließen
wird.
Siebentes beachte er, daß, wenn er In seinem Herzen
beschlossen hat, den Angezeigten festzuhalten, da es das
Verbrechen verlangt und die Gerechtigkeit erfordert, er
bei der Bezeichnung des Termines angibt, daß er dem
Appellanten den und den Termin zur Abgabe oder per-
sönlichen Entgegennahme des Abgabeberichtes bezeich-
net, und bezeichne eben diesem Appellanten den und den
Ort zur Abgabe des Abgabeberichtes an ihn und zur Ent-
gegennahme desselben von ihm, bezüglich dessen es in
der Gewalt des Richters liege, den Appellanten ungehin-
dci t zurückzuhalten, jedoch erst nach vorheriger Abgabe
eines abschläglichen Abgabeberichtes; sonst nicht.
Achtens beachte der Richter, daß er gegen den Ap-
pellanten nichts Neues unternimmt, sei es, daß er ihn ver-
haftet, oder den peinlichen Fragen aussetzt, oder aus
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— 222 —
dem Qefänfifnis bereit oder sonst etwas, von der Stunde
an, wo ihm die Appellation vorfeiest worden ist, bis zu
der Stunde, wo er einen abschlägUchen Abgabebericht
übergeben hat.
Nachwort. Beachte: Es traft sich oft, daß der An-
gezeigte, wenn er zweifelt, was für ein Spruch gegen ihn
gefällt wird, weil er sich seiner Schuld bewußt ist, häufig
zu dem Mittel der Berufung seine Zuflucht nimmt, um so
dem Spruche des Richters zu entgehen, weshalb er von
ihm appelliert und frivole Ursachen angibt, z. B. daß der
Richter ihn in Haft gehalten und ihn gegen geeignete
Sicherheit nicht hat freilassen wollen, und ähnliches
frivoles gefärbtes (Zeug). Wenn diese Bemfung dem
Richter vorgelegt ist, verlange er eine Abschrift der Be-
rufung, und wenn er sie hat, bestiminc er sugieicli oder
nach zwei Tagen in seiner Antwort dem Appellanten Tag,
Stunde und Ort zur Abgabe und Entgegennahme eines
derartigen Abgabeberichtes, wie (abzufassen) er be-
schließen wird; innerhalb der gesetzmäßigen Frist jedoch,
z. B. den zehnten, fünfzehnten, zwanzigsten od& dreißig-
sten Tag des und des Monats. Inneihalb dies^ bezeich-
neten Frist erörtere der Richter sorgfältig die Abschrift
der Berufung und die Erschwerungen oder Gründe, um
derentwillen jener appelliert, und erwäge mit einem guten
Rate Rechtsgelehrter, ob er dem Appellanten einen ab-
schlägigen Abgabebericht geben solle, d. h. verneinende
Antworten, indem er die Berufung nicht zuläßt, oder einen
zustimmenden, d. h. beiahende und ehrerbietige Antwor-
ten, die an den Richter zu senden sind, an welchen Jener
appelliert, wobei sie in die Berufung eingetragen werden.
Wenn er nämlich sieht, daß die Qrflnde der Berufung
falsch oder frivol und nichtig sind und daß der Appellant
nichts weiter will als dem Urteil entgehen oder es hinans-
schieben, so gebe er einen negativen oder abschlägUchen
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— 223 —
Abgabeberlcht Wenn er aber sieht, daß die Erschwe-
rungen wirklich bestehen und ihm ungerechterweise auf-
erlegt worden sind, auch nicht wieder gutzumachen sind,
oder er zweifelt, ob es so ist, oder er sonst wegen der
Bosheit des Appellanten cnnüdet ist und sich von einer
so großen Last befreien will, so fertige er dem Appellan-
ten einen zusagenden oder ehrerbietigen Abgabebericht
aus. Wenn also der dem Appellanten bezeichnete Ter-
min heranlcommt und der Richter den Abgabebericht oder
die Antworten noch nicht formuliert hat oder sonst nicht
bereit ist, Icann er peremptorisch zugleich oder allmählich
bis zum dreißigsten Tage Aufschub geben, welches der
letzte gesetzliche Termin zur Erledigung des bezeich-
neten Abgabeberichtes ist. Wenn er Ihn aber formuliert
hat und aufgelegt ist, kann er dem Appellanten sogleich
den Abgabebericht geben. Wenn er also beschlossen hat,
einen negativen oder abweisenden Abgabebericht zu
geben, so soll er es beim Herannahen des peremptorisch
bezeichneten Termins auf folgende Weise schriftlich er-
ledigen:
„Aber der vorgenannte Richter, antwortend auf die
vorgenannte, inzwischen stattgehabte Berufung, wenn
sie Berufung genannt zu werden verdient, sagt, daß er
selbst gerecht und den kanonischen Satzungen oder auch
den kaiserlichen Bestimmungen oder Gt;setzcn gemäß
vorgegangen ist, vorzugehen beabsichtigt und vom Pfade
beiderlei Rechts nicht abgcv, iclicn ist noch abzuweichen
beabsichtigt; auch den Appellanten selbst gar nicht be-
schwert noch zu beschweren beabsichtigt oder im Sinne
gehabt hat. Dies ergibt sich aus den angezogenen
Qrflnden, die On der Berufung) gefärbt ^d. Die etiizelnen
durchgehend (ist zu sagen): Er hat ihn darin nicht be-
schwert, daß er ihn verhaftet und in Haft behalten hat
Denn da er ihm wegen der und der ketzerischen Ver-
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— 224 —
kehrtheit angezeigt ist und viele Zeagen gegen 3m hat,
so mnfite und muß er ihn verdientennaßen als der Ketzerei
flberfflhrt od^ als ihm heftig verdächtig in Haft halten;
hat ihn auch nicht beschwert, daß er ihn nicht gegen
Bürgschaft ireigeben ^^ ollte. Denn da das Verbrechen
der Ketzerei ein Verbrechen von den größeren ist, auch
der Appellant selbst überführt war und vergebens beim
Leugnen verblieb, so ist er auch gegen die größte Bürg-
schaft nicht freizugeben, sondern ist und war im Oe-
fängnis festzuhalten. (So gehe er die einzelnen Qrfinde
durch. Wenn dies geschehen ist, sage er:) Daher
scheint der Richter gebührend und gerecht vorgegangen
und von den Pfaden des Rechts gar nicht abgewichen
zu sein und ihn im geringsten nicht beschwert zu haben.
Aber der Appellant selbst bestrebt sich, durch gefärbte
und erdichtete Gründe dem Urteil zu entgehen, indem er
unberechtigt und ungehörig appelUert Deshalb ist seine
Berufung frivol und nichtig, indem sie ia nicht auf grund
einer Erschwerung eingelegt worden ist, sondern nach
Inhalt und Form verfehlt ist. Und da auf Qrnnd frivoler
Berufungen weder die Gesetze Berücksichtigung emp-
fehlen noch der Richter sie empfehlen darf, so sagt also
der Richter, daß er die eingelegte Berufung nicht zuläßt
noch zuzulassen beabsichtigt noch anheimgibt noch an-
heimzugeben vorschlägt. Diese Antwort bietet er dem be-
sagten N. N., der so ungehörig appelliert, als abschlägigen
Abgabebericht, und befiehlt, sie sofort unmittelbar hinter
der vorgenannten ihm vorgelegten Berufung (üi die
Akten) einzufügen'*. Und damit Ubergebe er sie dem
Notar, der ihm die Beruiurig vorgelegt hat.
Nachdem dieser abschlägige Abgabebericht dem Ap-
pellanten so erteilt worden ist, walte der Richter soi^Icich
seines Amtes, indem er (mit dem Prozeß) forifährt, da-
durch daß er den Befehl gibt, ienen zu verhaften oder
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— 225 —
festzuhalten oder ihn zu arretieren, oder ihm einen Termin
bezeichnet, an dem er vor ihm erscheinen soll, oder irgend
etwas ähnliches, aus dem sich ergibt, daß er nicht auf-
hört. Richter zu sein, und er soll seinen Prozeß gegen den
Appellanten fortsetzen, bis er von dem Richter, an den
appelliert worden ist, gehindert wird, fortzufahren. Jedoch
hflte sich der Richter, segen die appellierende Person
etwas Neues zu beginnen, weder sie zu verhaften, noch,
falls sie verhaftet ist, aus dem Q'eföngnis befreien, noch
sonst etwas, von der Stunde an, da ihm die Berufung
überreicht worden ist, bis er ihm den abschlägigen Ab-
gabebericht übergeben hat. Aber danach kann er es, wie
oben gesagt ist, falls die Gerechtip^keit es verlangt, bis er
von dem Richter gehindert wird, an den appelliert worden
war; und dann schiclce <er ienen mit den geschlossenen
und versiegelten Akten auf Treu und Glauben, unter
sicherer Bewachung, und, falls es nötig ist, gegen geeig-
nete Bürgschaft an den vorgenannten Richter zurück.
Wenn aber der Richter beschlossen hat, einen zu-
sagenden und ehrerbietigen Abgabebericht auszufertigen,
soll er ihn bei Herannahung desselben peremptorisch
bezeichneten Termines schriftlich in der Weise, wie folgt
ausfertigen:
„Der genannte Richter, antwortend auf die vorge-
nannte, eingelegte Berufung, wenn sie Berufung genannt
zu werden verdient, sagt, daß er gerecht und wie er
mußte, in gegenwärtiger Sache vorgegangen Ist und nicht
anders, noch den genannten Appellaiiien beschwert noch
ihn zu beschweren beabsichtigt hat. Dies ergibt sich aus
den angezogenen Gründen. (Sie werden einzeln durch-
gegangen). Denn er hat ihn darin nicht beschwert, wenn
er sagt etc. (Cr gehe die einzelnen Gründe der Be-
rufung in besserer Weise und so wahrheitsgemäß durch,
als er nur kann und schließt so:) Daher ist es klar, daß
Oer Hascnhammtr Ul. |5
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— 226 ^
der Richter selbst frenannten Appellanten in keiner Weise
beschwert und ebendiescin Appellanten keinen Grund
gregeben hat, zu fürchten, es würde gegen ihn nicht nach
Verdienst und Gerechtigkeit vorgegangen. I deshalb ist
seine Berufung frivol und nichtig, weil sie nicht aus einer
Erschwerung heraus eingelegt wroden ist, und es ist ihr
gesetzmäßig vom Richter nicht Raum zu geben. Aber um
der Ehrfurcht vor dem apostolischen Stahle willen, an
welchen appelliert worden ist, sagt der Richter selbst, daß
er die genannte Berufung zuläßt, ihr Raum gibt und Raum
zu geben beabsichtigt, indem er die ganze gegenwärtige
Sache an unseren heilicrcn Herrn, den Papst und an den
heiligen apostolischen Stuhl zurückgibt und ebenjenem
Appellanten eine bestimmte Zeit, nämlich so und so viele
nächstfolgende Monate bezeichnet, innerhalb deren er
sich, samt den ihm vom Richter zu übergebenden ver*
schlossenen und versiegelten Akten, oder sonst nach
Stellung einer geeigneten Sicherheit, -in der römischen
Kurie vorstellen zu wollen, oder mit einer treuen und
sicheren, ihm durch den Richter selbst zu besorgenden
Bewachung, in der römischen Kurie unserem Herrn, dem
Papste, vorzustellen hat. Diese Antwort bietet der Richter
selbst eben jenem Appellanten als zusagenden Abgabe-
bericht und befiehlt, ihn unmittelbar hinter der ihm über-
reichten, eingelegten Berufung einzufügen**. Und so sott
er ihn dem Notar übergeben, der ihm die Berufung über-
reicht hat.
Es beachte aber ein kluger Richter, daß er sogleich,
sobald er dem Appellanten den ehrerbietigen Abgabe-
bericht ausgefertigt hat, selbst aufhört, in der Sache
Richter zu sein, für welche jener appelliert hat; er kann
auch nicht weiter darüber erkennen, ausgenommen, die
Sache wird ihm durch unseren heiligsten Herrn, den
Papst, zurückgeschickt. Daher soll er sich in diese Sache
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— 227 —
nicht weiter einmischen, außer daß er besagten Appellan-
ten in der vorgenannten Weise an unseren Herrn, den
Papst, schickt, indem er ihni den passendsten Termin be-
zeichnet; nämlich einen Monat, zu ei oder drei, damit er
sich inzwischen darauf einrichten und zurechtmachen
kann und von ihm eine geeignete Bürgschaft empfängt,
innerhalb ebenderselben bezeichneten Frist In der römi-
schen Kurie zu erscheinen und sich vorzustellen; oder
wenn Appellant die Bürgschaft nicht stellen kann, werde
«r mit treuer und sicherer Bewachung lüngeschickt.
Oder er verpflichte sich, so gut er kann, innerhalb des be-
zeichneten Termines sich in der römischen Kurie unserem
Herrn, dem Papste, vorstellen zu wollen; oder es steht
nicht bei ihm.
Wenn aber der Richter eine andere Sache hat und
in der anderen Sache gegen ihn vorgeht, in welcher der
Angezeigte nicht appelliert hat, so bleibt der Richter in
jener Sache selbst Richter wie zuvor. Auch wenn nach
Zulassung der Berufung und Abgabe eines ehreibietigen
Abgabeberichtes der Appellant selbst wegen anderer
"Verbrechen der Ketzere! angeklagt und dem Richter de-
nunziert wird, um die es Sicli iii der Sache, derctwegcn er
appelliert hat, nicht handelt, hört er nicht auf, Richter zu
sein; im Gegenteil, er kann für sich ungehindert wie vor-
her (dazu verschreiten), sich zu unterrichten und die
Zeugen zu vernehmen; und wenn die erste Sache in der
römischen Kurie beendigt oder an den Richter zurück-
•gescbickt worden ist, kann er bi der zweiten ungehindert
vorgehen.
Es mögen aber die Richter beachten, daß sie die
verschlossenen und versiegelten Akten an die römische
Kurie unter Bezeichnung der Richter schicken, die nacii
Verhandlung der Werte des Prozesses das Urteil fällen
^sollen; auch sollen die Inauisitoren dort sich nicht darum
15*
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kfimmem, gegen die Appellanten zu verhandeln, sondern
sie ihren vorgenannten Richtern zur Beurteilung über-
lassen; und wenn diese Richter die Inquisitoren gegen die
Appellanten nicht wollen teilnehmen lassen, sollen sie
von Amtswegen vorgehen zur Besorgung der Appel-
lanten, wenn sie erledigt sein wollen.
Es mögen die Richter anch beachten, daß, wenn sie
auf Drängen der Appellanten persönlich vorgeladen
werden und erscheinen, sie sich doch durchaus hüten,
die Streitsache zu beschwören; sondern sollen darauf
achten, die Prozesse zu erlcdigcji und die ganze Sache
auf jene (Vorderrichter) zurückzugeben und dafür zu
sorgen, daß sie recht schnell zuruckkeiiren kuiiiien, um
dort nicht in schädlicher Weise durch Widerwillen, Elend,
Arbeiten und Ausgaben ermüdet zu werden. Denn (dar-
aus) ergeben sich Schäden für die Kirche, und die Ketzer
werden bestärkt, und dann finden die Richter nicht so viel
Qunst und Achtung und werden nicht gefürchtet, wie e&
ihre Gegenwart bewirkt. Desgleichen wenn andere
Ketzer, was für welche es auch seien, ihrerseits sehen,
daß die Richter in der römischen Kurie müde und stark
beschäftigt sind, richten sich ihnen die Hörner auf, ver^
achten jene, werden bösartig und säen ihre Ketzereien
(um so) dreister; und wenn gegen sie verhandelt wird,
appellieren sie in ähnlicher Weise. Auch andere Richter
werden schwächer in der Wahrnehmung der Glaubens*
geschäfte und in der Ausrottung der Ketzer, da sie fürch-
ten, sie möelitci! duivh älniliLiie Appellaiionen vor Wider-
willen und Elend ermüden: und zwar schlägt dies alles
dem Glauben und der heiligen Kirche Gottes zu großem
Nachteil aus, vor deren jedem der Bräutigam der Kirche:
diese selbst zu bewahren geruhen möge.
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Index zu Band I — III
A.
Aaron 1 194.
Abendmahl II TAI, 200, 224.
225, 226» 22Z. 248; HI 16L
168.
— , verweigert I 8i III 2.
Aberglaube, Definition, II 238.
— , vierzehn Arten I LL 125 ff.
Abfall vom Glauben s. Apostasie.
Abimelech II 212.
Abraham I 27i II 212.
Abschwörung der Ketzerei III
121, 122. 123. 124. 138 f.,
142ff., 149. 156. 158. 162. 166.
Absolution III 162.
Achor I m.
Adam I 41. 105. 178. 179. 180.
181. 204, 205.
Advokat III 65 ff.
Ägypten, Plagen, I 26, 28.
Aeneas I 46.
Aeromantie I 196, 2QL
Albertus I 13. 21. 153. 155, 185:
n 89. 147. 150. 180. 182. 233;
III 9, IL
Alchymisten I 19.
Alexander II 22&.
Alexander de Ales I 141j II 80;
III IL
Alexius II 145.
Algazel 1 22, 3Ö.
Altardecke II 229.
Amalekiter I 182.
Aman II 213.
Ambrosius I IZ.
Ameiseneier II 205.
Ammon I 12L
Amulette zum Unverwundbar-
machen II 1Z3.
— der Soldaten II 24il
Anchises I 46.
Andreasfest II Z3.
Andronicus II 225.
Angarie II 187^ III 2iL
Ankläger bei liexenprozessen
nicht gern zugelassen III 32.
ieder zugelassen III 129.
Anna I IDQ.
Anseimus I 203, 205.
Antiochus I 103, 124.
Antonius I 148, 149. 151; II 82,
83. 196. 209. 251; III 14.
— und der Goldklumpen I 142.
Apokalypse I 105, 123.
Apollo der Urheber der Weis-
sagung I 2DÜ.
Apostasie I 183 ff.; III 3, 5.
230 —
Apostaten I 183. 185. 187; II 171. i
172; m 3t 11. 13. 20, 24. ZL \
Apostelgeschichte 1 194, 2Da
Appellation UI 46, 125. 218 ff.
Arcbidiaconus I ISj III 10, 35,
40. 41. 43. 64. 117. 118. 149.
Ariolen 1 196, 2üL
Aristoteles I 2, 2L 30, 42, 43,
48, 54, 55,67, 88, 89, 90,113,
114. 117. 120. 124. 133. 140,
161. 171. 173. 176. 199. 2U0. I
212; II L IL 48, 5Z, 258; i
UI IL {
arrepticii 1 117, s. Besessene.
Asmodeus, Etymologie, 1 62^ i
n ^
Astrologen I 27, 66, 74, 76, 185.
Astronomen 1 23.
Athalia 1 m
B
Babylon, König von, III 2,
Bartholomaeus II 98, 241
Basilisk 1 33.
— , wie zu töten I 34.
Beda 1 48, 49.
Beelzebub, Etymologie, ] 62.
Behemoth, Etymologie, 1 62.
Behexung wie zu beheben II
IZZff.
, Arten II 182 ff. '
, Mittel der Kirche II 183.
— , nicht immer von der betr.
Hexe aufgehoben II l&L
Beichte D 2gL 202, 212, 216,
224. 24Z.
stärkstes Mittel gegen Hexe-
rei I 144.
Augenkrankheit durch Blick
übertragen I 33.
Auguren I 196, 2QL
Augustinus I 6, 13. 14. 20, 23,
24, 25, 27, 28, 38, 43, 46»
50, 52, 56, 58, 65, 6L 68.
ZQ, ZL 84, 86i 87, 88, 91.
95. 110. 124. 133. 134. 137>
138. 139. 148. 150. 161. 162.
166. 175. 176. 178. 179. 181,
184. 185. 186. 190. 191. 197.
198. 202. 213; II 38, 61, Zi.
73. 90, 96. 142. 179. 222.
241. 242. 255, 256, 257, 258,
259, 267; III 13, 24, 25, 26^
98. 105. LLL
Aussatz II 125. 126. 12L
Avicenna l 22, 30, 78, 115.
— , Mittel gegen Liebe II 215.
Azo I 8.
Bei 1 22.
Belial, Etymologie, I 62.
Benjamin I 19L
Berenike I 103.
Bern(h)ardus I 14, 95. 106; II
175; III 56. 81. 9L
— , sein Stock U 203.
Besessene, auf fünf Weisen ge-
heilt II 20L 224ff.
— , ob und wie sie das Abend-
mahl nehmen können II 226<
Besessenheit II UM ff.
— , weshalb II 106 f.
Bileam's Eselin II 4.
BUdnisse, astronomische und ni-
gromantische, 1 36^ II 259.
— 231 —
Bildnisse, zauberische I 8L 86.
— , aus Wachs II 72. 75. 122.
— , der zu behexenden Person
II 102, m
Bleigießen I 196, 215^ II 122.
131. 186. 19L
Blick wirkt behexend I 22, 29 ff.,
8i
Blut von Menschen und Tieren
von Nigromantikern benutzt
1 12L
— fließt in Gegenwart des Mör-
ders aus den Wunden des
Gemordeten 1 23. 34.
Böses dreifach i IBü
Boetius 1 77, 78, 90.
Bogenschützen II IM ff.; III 125^
212. 214. 216.
— , ihre Oönner II 165 ff. ; III
j 212 ff.
i Bonaventura I 130i II 178. 180.
I 182, 211_i III 9.
I Bonifacius VIII. III 62.
Bürgschaft III 58, m
Bulla Sunimis desiderantes 1 IQL
Bußgewand III IM.
Butter, durch Hexenkunst erzeugt
II L49ff.
c
Caesarius II 2üli 2uL |
campsores II 270, s. Wechsel-
kinder.
Cancellarius I 12.
Canon Episcopi \ h ii UQi 146.
149. 152: II 30. 41. 51. 88.
125; m 10.
— Si per sortiarias I 128; II 211 f.
Cassianus II 12, 45, 82, 83. 108,
209. 225. 227. 253. 254.
Cato 1 99, KM. 1
Cham 1 2Z. :
Chiromantie l 196^ 2QL '
Chlodwig 1 92.
Choleriker 1 20. ;
Chrisma II 22.
Christina (Nonne) II 200. i
Christus 1 124.
— , hat zwei Naturen 1 168.
— , seine Art zu essen II 59.
— , Siegestitel II 9. [
Christus, Versuchung in der
W üste 1 Uli II 42.
— , Wunder II 122.
Chronika II 188; III 98,
Chrysostomus I 88. 95. 96. 103.
122; II 239, 242, 250.
Cicero I 96, 103.
Circe I 14, 150; II 90.
Coitus die niedrigste Handlung
des Menschen 1 60: II 12.
— , unnatürlicher l 60, 61.
— , verbreitet Erbsünde II 76,
206, 209.
— , außerhalb der Ehe Todsünde
II 208.
Crucifix - Teile machen unver-
wundbar 11 123.
Crucifix am Karfreitag von Pfei-
len durchbohrt II 161.
- 232 -
Dämonen, Etymologien, 1 62- !
— , Eigenschaften 1 45. 56. SL
— , Verstand dreifach scharf
I 44^ 62.
— , aus sieben Gründen wissend
II as.
— , sind unreine Geister I 45. \
in der dunklen Luft postiert ■
I. 57. 63. i
— , Rangordnung I 51. 58, 59;
II 45. I
— sind verstoßene Engel l 4.
— sind nach ihrem Falle im
Besitz der natürlichen Gaben
geblieben I 52.
— , Verstand und Wille sind nicht j
unverändert geblieben l 44.
— , Wille haftet am Bösen 1 44.
— , ihre Macht I 18.
— . ihre Kraft stärker als jede I
körperliche Kraft 1 2.
— , Mitwirkung mit den Hexen ,
1 2üff.
— benutzen künstliche Mittel
und Werkzeuge I 2, 21.
— haben Macht über die Kör- ;
per weit 1 3* |
— können keine körperUche Um-
wandlung bewirken oder ver- '
hindern? I L 2.
— können Heilige mit Verwand-
lungen in Tiere nicht täu-
schen 1 146. j
— den Kräften der Sterne unter-
worfen I 2- i
— können Fleisch und Knochen
nicht schaffen I llü. !
Dämonen wirken mit bei der
Zeugung von Menschen l 4L
— können nicht zeugen 1 55.
— können nicht innerhalb des
Körpers sein I UD.
— , wie sie in den Körper schlüp-
fen 1 123, 124.
— , wie sie bei Besessenen etc.
in den Köpfen stecken II 03 ff.
— können Menschen auf fünf
Arten besessen machen II 106.
Ll3f.
— sammeln Samen und geben
ihn wieder ab 1 13. 41. 42.
43, 51, 52, 54, 114. 153.
— lieben Blut l IfiL
— durch Musik gehindert I 89
(s. Saul).
— nehmen Körper an 1 Z.
— . angenommene Körper beim
Incubat wie beschaffen? 1 92.
— , sind alle gleichmüßig Incubi
und Succubi? 1 56 ff.
— erkennen die Gedanken der
Menschen 1 44, 45.
— können keine Kraiikheit oder
Genesung schaffen 1 2.
— foppen auf fünf Weisen 1 142.
— verlocken Unschuldige durch
die Hexen II 12.
— werden auf fünf Weisen ge-
hemmt II 3 f.
— . Anrufung 1 196, s. Teufel.
Damas. Papa II 14.
Daniel 1 216.
David I 26. 67. 91. 189. 190.
194. 209; II 232, 233.
d by Google
- 233 —
David, Kampf mit dem Philister
III 107, m
Deborah 1
Degradation III 16L IßSff.
Demokritos l 165, IZZ.
Denunziant III
Verhör III 36. *
Deiiteronomium 1 5, 156, 19L
195; II 272. i
Diabolus, Etymologie, l 6L
Diana I 4. 12, 149; II 4L
Dilation III 46.
Dina 1 121; II 211
Diomedes I 14^ II 90, 91, 92, 21
Dionysius I 2, 44, 45, 59, 69,
75, 82. III. 113. 162, 171;
II 10, 17, 58.
Düsen I 47. 4S-
Ecclesiasticus II HIj III 98.
Ehe l 49; II 21üf.
— Gottes Werk I 108, 12L
— ein verdienstliches Werk 1 L
Eheliche Pflicht durch Hexen
gehindert 1 3, Z.
dauernd oder zeitweilig 1 L
Eidesverweigerung III 4L
Eier ins Grab getan verursachen
Epilepsie II I2L
— als Hexenmittel II 22L
Einkerkerung III 54 ff., 58 ff.
— zwei Arten III 61.
Einmauerung, lebenslängliche,
III 146.
Eleutherius II m
Elisa, Prophet, 1 156.
Empfängnis behext l 131, 158,
196. 2QL
— behexen gilt für Mord 1 13L
— durch natürliche Mittel ver-
hindert I 158.
— durch Incubi 1 55.
Energumeni {'EveQyovftevoi)
II m
Engel I 198 f.; II 47 f., UZ.
Engel, gute, I 53, 58; II 4.
haben Ordnung unter sich
L 56.
Engel, gefallene, I 24.
, haben Umgang mit Men-
schen gehabt I 43. 46^ 47.
— , ihre Kraft I 52.
— , aus dem Himmel gestoßene
1 4.
— , böse, ihr Aufenthalt II 155.
— , Mitwirkung mit Menschen
I 25, 26.
— , lenken den Verstand der
Menschen l 74, m
— . Sündenfall I 122 f., 202.
Engelsgruß II 201, 262, 264.
Engelsschutz II 2 ff., 9, 35.
Epheser, Brief an die, 1 21L
Epikuräer I 16.S.
Epilepsie II L25.
— . durch Eier angehext II 12L
Equitius, Sankt, von Engeln
keusch gemacht II 12.
Erbsünde I 21L
— , Strafe der Tod l 122.
— durch den Coitus übertragen
II 76. 206. 202.
Eselin, auf der Christus ritt
I 122.
Esther 1 26:
Eucharistie s. Abendmahl.
Eva I 98, 99, ms.
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— 234 —
Evangelien als Amulette II 2^ ff.
£xkoniinunikation 1 183^ 187;
II 4. 165. 166. 201. 203. 204.
224, 22L 228, 24Ö, 270; IJ! 9.
34, 63, 64 (bei Verrat von
Zeugenaussagen), 120, 123.
130. 148. 152. 153. 164. 213.
215, 216.
Exodus I 6. 13. 28. 43. 153. 193:
n 89. 141, 271.
£xürzisation II 203, 212, 216.
Exorzismen II 6, 7. 178. 182,
188, 201. 205, 212. 224. 234 ü.
—, Erfordernisse dazu II 238 ff.
— , Formel U 245f.
— , aus sieben Gründen wir-
kungslos II 242fi.
— mit Taten II 254 ff.
Exorzist, wer als solcher zuge-
lassen II 235.
— , seine Vorsichtsmaßregeln
II 229. 231 ff.
F.
Falschmünzer I 187i 11 IZL
Fasten II 200, 212.
Faune 1 4L
Faunus ficarius I 48.
Fegefeuer II 204.
Feldfrüchte, Mittel gegen Be-
hexung der, II 269 ff.
femina, Etymologie, 1 22.
Fennena 1 IDÖ.
Festtage 1 32.
— von den Incubi mit Vorliebe
ausgesucht II 65.
Fieberkranke empfinden süßen
Wein als bitter 1 m
Figuren, zauberische, 1 85.
Fischleber II 233.
Folterung ül 132. 133. 134. 135,
136, 137. I5IL
— wie vorzunehmen III S4 ff.
— nicht voreilig zu beginnen
III 81 ff., 84, 85.
— darf nicht wiederholt werden
III 88.
Foroneus 1 IQL
Fortuna I 24.
Fortunatus 11 m
Frösche können aus Fäulnis ent-
stehen 1 153.
Frühgeburt angehext I 131. 158.
197. 2üL
— durch natürliche Mittel be-
wirkt I 158.
G.
Qalater, Brief an die, I 22.
Gaukelei I 126.
— , drei Arten I 141.
Gaukelkünste 1 10.
Gebet II 200, 212. 262, 264.
— der Heiligen II 22L
Gefängnis auf Lebenszeit I 187;
III 124, 146. 162. 165. 184.
Gefängnis auf Lebenszeit bei
Wasser und Brot III 86.
Geheimhaltung der Zeugenaus-
sagen III 63.
Gehirn der feuchteste aller Kör-
perteile I 88.
— der Macht des Mondes unter-
worfen 1 88.
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Gehirnkranke II 8L 82, f
Geistliche zügellos 1 93i 95.
Genesis I 41. 43. 47. 100. 121.
137: II 62, 140, 2LL
Genethliaker I 69. 74. 85. 196.
201.
Geomantie 1 35, 196. 2QL
Germanus, Sankt, II 42, 52, 125-
Gesundheit kann kein Dämon
schaffen I 2.
Gewitter erregen Hexen oder ^
Dämonen II 153 ff. - <
Giganten 1 44, 47; 11 (62J 63.
Qlaubensleugnung Fundament der
Hexen III 5. |
Glockenläuten bei Gewitter
II 266.
Gnade I 70. 76. 77. 82. 168. 170.
171. 178. 202: II 3. 4. 9. lü !
123. 141. 204. 209. 22lL
Götzendienst, Entstehung 1 19, ZL
Goffredus I 7. 8, 136. 143; II 180,
181: III 59. 66.
Gold der Alchymisteii 1 12.
Gomorra I 137.
Gott lenkt den Willen des Men-
schen I 74. 109. 11^
— straft wie? I 191 ff.
— läßt die Kreatur von Natur
nicht sündlos sein I 1^
— , sein Werk stärker als das des
Teufels I 2.
— Ursache der guten Werke
I 68.
s. Zulassung.
Gottesurteil mit dem glühenden
Eisen III 100. 165 ff.
Gottes Vorsehung I 163 ff.
— Wille 1 212.
Gratianus 1 191. 193; II 142.
Gregorius 1 24^ 28, 37, 4L 58, 76,
95, 142, 211i II 12, 19, 72, 94,
107, 109, 229, 230, 252, 267;
III IlZ.
Guido III LL
Guilelmus 148. 49. 75, 156: II 202>
205. 260.
— Durandus II 23L
— de Monte III ID.
— Parisiensis II 43.
Haar, schönes, zieht die Incubi an
II 2D2.
Habakuk II 4iL
Hagar 1 liiü.
Hagel erregen, Mittel dazu, II 50,
146. 153 fr., 159i III m.
Mittel dagegen II 259 ff.,
264.
Hahnentestikeln II Zü.
Haruspices I 196. 201.
— tüten Knaben I 134^
Haustiere behext U 142 ff.
Hebammen, Hexen-, s. Hexen-
hebammen.
Hebräer, Brief an die, I 195.
Heidenunglaube l 182, 182,
Heilige fleischüch versucht 1 12L
Heinrich III., Kaiser, III 105.
Helena I 104.
Hellas von Engeln keusch ge-
macht II 13.
Heraclides II 13.
— 236 —
Merodes L 124.
Herodias I 4, 12, 149; II 4L
Hesekiel 1 öJj III 2.
Heuschrecken II 204^ 269.
Hexe von Endor 1 ISZ.
Hexen, ob es welche gibt? I 1 ff.
— gibt es 1 liL
— , Existenz geleugnet 1 3.
— , drei Arten 1 144^ II 2Z.
— , schlimmste Sorte II 22 ff.
— , ob aus dem Inkubat entstan-
den? II 61 ff.
— , Beschreibung l 25i
— , als Ankläger jeder zugelassen
1 9i III 6.
welchem Gerichte unterstellt?
III 1 ff.
— , gehören vor ein gemischtes
Gericht III Z.
— , Meinung der spanischen In-
quisitoren darüber, III 8 ff.
— , Bestrafung I
— , verdienen die schwersten
Strafen 1 1S6 ff.
— sind zu töten und zu meiden
1 5.
— sollen rückwärts in den Qe-
richtssaal gebracht werden
III 9^
— , ihre Sünden I 128 ff.
— benutzen die Sakramente bei
ihren Taten II 22 ff.
— halten Fasten I ISL
— gehen in die Kirche I 186.
— gehen zum Abendmahl I 186.
— behexen die Richter durch
den bloßen Anblick Q 123.
— behexen oft Unschuldige
I 189; II 3.
— behexen auf achtzehn Arten
II 14 ff.
I Hexen verlocken Unschuldige
II IS ff.
j — wirken nach Einigen nur in
] der Vorstellung I 4.
! — wirken zusammen mit dem
I Dämon 1 4.
— fressen Kinder l 158; U, 31 f.
— geben sich dem Dämon preis
I 92 ff.
— haben vielerlei zu tun I 22.
— hemmen die Zeugungskraft
I 122.
— hexen besonders gern an
Festtagen II 22.
— mißhandeln das Kruzifix
II 134.
— in Wölfe verwandelt l 14.
j — können unvollkommene Tiere
hervorbringen I 13.
— können nicht weinen III 90i
15Ü.
— können nicht alle Menschen
behexen II, 3» 5,
I — leugnen die Beichte ab I 184.
— leugnen den Glauben ab 1 184.
— sind nach Abschließung des
Paktes nicht mehr ganz selb-
ständig l 2Ö.
— sind nicht einfache Ketzer,
sondern Apostaten I ISS.
— opfern ihre Kinder den Dä-
monen III, 5L
— reizen zu Haß oder Liebe
I 1(15 ff.
— sollen nicht auf körperliche
Wesen einwirken können l 2.
— verwandeln Menschen in
Tiere l 145 ff.
— werden von den Dämonen
geprügelt I 22.
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Hexen, warum sie ihren Verfol-
gern nicht schaden? I 215^ 216. ;
— , warum sie nicht alle Feinde
vernichten? l 215»
— , warum sie nicht reich wer-
den? 1 215.
Mexenbogenschützen s. Bogen-
schützen.
Hexeniahrt 1 4, H, 12; II 30, 41 ft*.
46 ff.
— im Traume I 200i II 52. I
tiexenhebammen I 15Z ff., 159;
II 30, 135 ff.; III 125, 211, 216. '
— opfern die Neugeborenen den
Dämonen II 138 f. '
Hexenmittel II 264 ; III 2LL
— in einen Topf getan II 25, 30,
24.
— in ein Tuch getan 11 122.
— in eine Grube getan II 13L
— in den Bauch getan II 136,
13Z. ,
— unter die Schwelle gelegt ■
I 12, 23j II 151, 152. ,
Hexenprozeßordnung III 46. '
Hexensalbe zur Ausfahrt durch
Kochen von Kindern hergestellt
II 42. i
Hexenschuld verglichen mit der \
des gefallenen Engels I 2D2 ff.
Hexentaten können ohne Irrtum
im Glauben geschehen III 3.
Hexentaten, sind sie Wunder?
U 26 ff.
Hexenverhaftung III 5Sff.
He.\enverhör III 51 ff.. 92 ff.
Hexenwerk, Ursprung und Ver-
mehrung I 65 ff.
— , ob aus dem Einfluß der
Himmelskörper oder dem In-
cubat hervorgegangen? I 65 ff.
Hexenwerk nicht aus der
menschlichen Bosheit ent-
standen I 82.
— nicht von den Himmelskör-
pern beeinflußt 1 62 ff.
— schlimmer als die Sünden der
Engel und ersten Eltern 1 174,
178 ff.
— verglichen mit anderen Arten
des Aberglaubens L 125 ff.
— warum dauernd? 1 143 f.
Hexer, Etymologie und Taten
I 6L
— den Bestien vorzuwerfen
m 5.
Hexerei siebenfach 1 107.
— , warum mehr unter den
Frauen verbeitet? 1 23.
— , Grundlage ist die Ableug-
nung des Glaubens I IQÜ.
Hieronymus I 88, 95, 98, 101, 103,
178, 194; Ii 120. 210. 232. 250.
261, 273; III 26, 115.
Hilarius II 25L
Hildegardus II 215.
Himmelskörper 1 37. 40, 43. 44.
52. 53, 60. 85. 86, 87. 89. 109.
113. 133. 161. 164; U 11. 17.
18, 48.
— , aus drei Gründen durch die
Hexen nicht zu behexen II ZL
— , Einfluß I 23. 26, 64, 65 ff.;
II 10, 16.
— ohne Einfluß auf die Dämo-
nen I 12.
— von den Dämonen nicht be-
wegt 1 54.
— , Einfluß auf die Hexerei I 22.
— , Einfluß auf den Körper des
Menschen I Z5.
Hiob s. Job.
— 238 —
Hippokrates I ZL
Horatius I 48.
Hosen des Mannes bei Be-
hexungen verwendet U 123»
Hostiensis I L 16, 131, 135. IMi
II 180, 18L 255; UI 44, 5Z. 59,
60, 66. 116. 12a 18L
Hugitio III IIZ
Hund, Sinnbild des Prediger-
ordens II 1D3.
Hure, die einen Olivenbaum
pflanzt, erntet keine Früchte
1 Ih.
Hussiten II 2SL
Hydroniantie 1 35, 196, 2üL
Hymenaeus II 228.
Impotenz II 208.
— , zwei Arten II 21iL
— , angehexte, wie von natür-
licher zu unterscheiden I 131.
143 ff.
— , natürliche, ist nicht dau-
ernd (!) 1 143.
— , zerstört sie die Ehe oder
nicht? 1 135.
-, Heilmittel II, 18L
Jncubae 1 ÖL
Incubones I 4Z.
Incubus I 39, 40; II 23. 4Ü, 46,
53 ff.. 158. 160; m 1Q2.
— hat es immer gegeben II 60»
— ihr Oberster ist Asmodeus
l 62.
— welche von den Dämonen?
L56ff.
— ob sie Menschen zeugen
können? I 41 ff.
— , Körperbeschaffenheit II 54 ff.
Incubus belästigt Frauen mit
schönem Haar besonders II 2Ö2.
— , üenuß beim Coitus II, 68 f.
— kann an heiligen Orten den
Coitus nicht ausführen II 66.
— , ob er für die Umstehenden
sichtbar ist? II 6Zff.
ob er immer eiaculatio se-
minis hat? II 63 ff.
— , Schwängerung durch, II 205.
— , wie er Zeit und Ort wählt
II 64 ff.
— wählt Feiertage II 65.
— , kirchliche Mittel dagegen
II ISZ ff.
Inquisition, Einleitung III 3Z.
— , Hinderer UI 215.
Inquisitoren, Einmischung in
Hexenprozesse, III 1 ff.
Isaak n 145.
Isidorus 1 11. 25. 49. 67. 141. 18L
197. 200. 201: II 38. 73. 119.
123. 174. 239.
Jacobus, Epistel I 120^ II 213.
Jahresanfang II Z3.
Janus II Z3.
lebusiten II 2CL
Jeremias II 18.
J.
Jesaias I 28. 47. 48. 62. 172;
II 231i III IL
Jezabel I 104.
Job 1 20, 26, 45, 46, 5L 63, 120,
13a 164. 19a 194i 210;
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— 239 —
I! 3, 4. 84, 102. 114, 120. 147. '
154. 179, 209. 231. 232.
zu seinen Zeiten gab es noch
keine Hexen I 28.
Johannes Andreä 1 löj II 120; i
III 10, 40, 63, im 117. US. 215 i
216.
— Damascenus I 72. 73 III.
124. 202: II 94, 243.
— , üvangelium l 193; II 2.
— Mo. III la
loseph 1 m
— und Maria II 211L
Josua, Buch, 1 l!iL
K
Kain I 34, 44, 47, 54.
Kananäer I 191j II 20.
Karfreitag III IDH
Katze, Sinnbild der Ungläubigen i
II löi
Kaution s. Bürgschaft.
Ketzer, Definition I 6-
-, fünf Erfordernisse III 12 ff.
— werden vierfach bestraft
I IBL
— . wenn Geistlicher, wie be-
straft? 1 ISL
— . wenn Laie, wie bestraft?
I mz.
Ketzerei 1 38. 182; HI 2. ID.
— ist Unglaube an einem
Christen 1 4, 133.
— abschwören I ISZ (Vergl. Ab-
schwörung.)
— definiert 1 16.
Ketzergericht II 120.
Keuschheit durch Engel bewirkt j
II 9, U ff. 1
Judas' Sünde I l&L
Jude behext ein Mädchen I 150.
Juden, bekehrte, III 4.
Judenreich I UM.
Juden-Unglaube I 1S2.
Judith 1 96.
Julianus Apostata I 184: III 24.
lungfrauen dem Teufel verhaßt
II 4a
— sucht der Teufel mehr zu ver-
führen II 21 ff. 6S.
— von Incubi besucht II 19St
199.
Jupiter (Planet) I ZL
Kinder den Dämonen preisge-
geben 1 153.
Kinderopferung durch Hexen-
hebammen wirkt dreierlei
II 14Q ff.
Kinder von Hexen gefressen 1 158.
Kinder werden gekocht oder ver-
brannt, um auf der Folter Ver-
schwiegenheit zu erzielen II 37]
III 94.
Kirchenbuße III 147. 155, 160.
165. 166. IM,
Kleopatra I 104.
Knochen als Hexenmittel II 152.
Könige, Buch der, I 6. 67. 91. 131.
156. 194, 197; II 188. 233.
Kolosser, Brief an die, II 238, 266.
Kometen 1 Z2.
Komplexion der Weiber flüssig
I 2L
— durch Himmelskörper be-
wirkt 1 ZQ.
Konstellation 1 19, 28, 36, 3L 40,
49,6L7LS5,88jII62j63,üi.
— 242 —
o.
Ochozias 1 ^
Odysseus 1 150^ H Sa
Olivenbaum, von einer Hure ge-
pflanzt, bleibt unfruchtbar I
Origenes I UZa II 25a.
Ortsveränderung bei Besessenen
II 20L 2D2.
Pakt mit dem Teufel I 7, 10^ 11, i
29. 31, 36, 38, 84, 117. 184. |
185. 198. 200; II 61. 67. 149.
150. 151. 176. 187. 192. 193,
194. 259; m 3, IL 14, 15, 16,
18, 216.
— zwei Arten II 29 ff.
Palmsonntag II 3, 262, 263. !
Pan 1 4S, i
Papias in m.
Paulus 1 17. 194. m
— Burdegalensis II 233] III IDZ.
— Kanonist III 1S4.
— Schüler des Antonius II 25L
Pelagia I 1D5.
Peripatetiker leugnen die Exi- |
Stenz der Dämonen 1 133. j
Pest wie verursacht l
Petrus (Richter) H 5,
Petrus' Wundertaten I 24.
— Itinerarium II 9Z.
— Damianus II 44.
— de Bonaventura III LL
— de Palude I 7. 128. 130. 131;
n 180. 182. 207. 211. 22L
— de Tarantasia I 18: III IL
Phantasie I 114 f.
Pharao's Zauberer 1 6. 13, 28»
114. 137. 145. 153.
Phlegmatiker 1 Z£L
Pilgerfahrt II 212^ lU 14L
Planetarier 1 27, 69, ZL
Planeten, sieben, I ZZ-
Pollution II 64.
Porphyrius II 258.
Potiphar's Weib l IDÖi
Praestantius I 14; II 90, 91, 222.
Prediger (Jesus Sirach) I 94, 96.
97. 98. 100. 101. 105.
Predigerorden I 94; II m
Predigt über Liebesraserei
1 US ff.
Predigtstoff 1 206.
Priapus U 272.
Prozeßordnung III 32 ff.
Ptolemaeus 1 ZL
Puls 1 124.
Punker (Zauberer) II 163.
Pythonen I 6. LL 12.
Pythonische Weissagung 1 196.,
2DQ.
R.
Rahel 1 liXL Recht, bürgerliches, über Hexen,
Raymundus l L lö, 183i 187; I 8 ff.
II 237; ni 10, 25. — göttliches I 5.
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— 243 —
Reinigung, kanonische II 124;
III 121. 129. 130. 131. 15Qff.. 1
156. 200.
Remigius 1 IM
Richter, Buch der, II 12.
s
Sakramentalien bei Gewitter
herumtragen II 266, s. Abend-
mahl.
Salat, behexter I 142.
Salbei verursacht Sturm I 21^ 29,
Salomo l 184i HI 3.
Salz, geweihtes II 3. 7. 8, 194.
263.
Same, wie lange zeugungskräftig,
I 55.
Samuel l 197; II 145.
Samuelis, das Buch, 1 100;
II l(i9. 188. 213.
Sanguiniker I Z£L
Sanherib I 26.
Sarah 1 m
— , der Jungfrau, sieben Männer,
l 2L
Satanas, Etymologie, 1 62.
Saturn 1 TL 215.
— gebietet über das Blei II 191^
102
Satj-rn I 42.
Saul 1 6. 67. 89. 91. 197; II 109.
m 232, 233.
Schale unterscheiden Hund und
Wolf 1 120,
Scheeren der Hexen III 03 {.
Schicksal I 68, 26 ff., ZS.
Schicksalslehrer l 69^ S5.
Schlange I 129^ 11 24L 264.
— im Paradiese I 112.
Römerbrief 1 59, 165, 185; II 267.
Römerreich l IIM.
Rose, Blume der Liebe, I 105.
Rückfällige m 122. 138, 139, 142.
152. 157. 158. 166 ff.
Schlange, des Teufels erstes
Werkzeug 1 108, 21L
— , Beschwörungen mehr zu-
gänglich als andere Tiere,
U 206.
— . Haut oder Kopf zur Erregung
von Haß verwendet II 218 f.
— , Haut als Hemmnis der Zeu-
gungskraft II 26.
— unter die Schwelle gelegt,
bringt Fehlgeburt II ZZ.
Schlangenbeschwörung II 241 f.
Schlangenknochen II 129.
Schlüsselgewalt II 4, 2Ü3f.
Schrettel (Art Kobold) II 46.
Schwangerschaft, hysterische,
durch Incubi veranlaßt II 2Ü5.
Schwarzfichte, Samen, II 206.
Schweine finden ihren Stall
I 120.
Schweinefett U 125.
Schwelle der Haustür (Stalltür)
1 12. 23; II 75, 77. 131. 151.
152, 194, 195, 219. 247, 264.
Schwur III 36.
Scotus 1 192i II 180, 255.
Seneca (Tragodus) I 96. 100. 1Q3,
Serenus, Sankt, von Engeln
keusch gemacht II 12.
Seth 1 43, 4Z, 54.
Severus II lÜL
Sichern 1 121; II 213.
16* J'
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^ 244 —
Sigibertus II 120.
Sigismund von Osterreich I 15S>
Silvanus, Sankt, II 12SL
Simon (Magus) I 150; II
Simonie III 16, 20. .
Simson II 145. |
— sein Weib 1 22.
Sinnlichkeit, Sitz bei den Män-
nern und Frauen I 4L i
Sodom 1 62.
Sodomiter II 65. l
Sodomiterei I 60. '
Sokrates I lÜL ;
Spatulamantie 1 126.
Spiegel s. Basilisk; Menstruation. ;
Springkraut, Samen, U 206.
Sprüche Salomonis 1 57. 75. 94.
97. 99. 106. 161. 162.
Stadlin (Zauberer) II 5» Z6 f., 15L
Staufer (Zauberer) II 156.
Steine von Exorzisten benutzt
II 22L
Stephan, Papst, III 106.
Stemanbetung 1 70.
Strafen Gottes I 121 ff.
Succubae I 6Ü.
Succubus 1 ^ 40.
— , es hat immer welche ge-
geben II 60.
— weniger häufig II 1^
— , ob durch ihn Menschen er-
zeugt werden können? 1 4U
— , weiche von den Dämonen?
l 56ff.
— , ihr Oberster ist Asmodeus,
1 62.
— , kirchliche Mittel dagegen,
U 12Zff.
Sünde wird übertragen, nach-
geahmt I lB2f.
Sündenfall I 4L
— der ersten Eltern I 122.
— die beiden ersten 1 20fi.
Sündflut 1 44.
Symboium apostolicum II 23^L
Taufe II 245. \
Temeste I 22. 1
Temperamente, vier, 1 70, 122. |
Terentius I 22. i
Teufel, seine Namen I 61 f. '
— bedient sich lieber einer Hexe |
I 8.
— bewegt den Willen I 69, j
— erregt Liebesraserei I 112.
— indirekt Ursache der Sünde
I 68, HL
— kann den freien Wülen nicht
bewegen I 65.
— liebt die Dreizahl II 163,
Teufel, wie er die Eindrücke aui
das Innere macht I 113.
— versucht sichtbar und un-
sichtbar 1 112.
— Huldigung II 34 ff.
— s. Dämonen.
Thamar 1 121i II 213.
Theophrastus I 102.
Thomas, Sankt, 1 3. 5. 6. 7. 11,
13,16,19,27,30,36,48^53,
84. 108. 114. 115. 132. 133, 139,
141. 144. 146. 148. 150. 151.
152. 154. 162. 164, 167, 170,
174. 180. 182. 185. 186. 189.
— 245 —
m 196, 198. 205, 212, 216; ;
1110,18,48,55,57,58,62,1
7L80,81i92,94,98,105,n4, '
119. 144, 150. 154. 155. 171.
177. 178. 180. 182. 226. 228.
229. 231. 232. 235. 239. 240.
243, 244. 249, 257, 259, 269;
Iii 9, U 16, 23. 105. 107.
— , fleischlich versucht II 14.
— , Tod durch einen Stern ver-
kündiget 1 2^
— Brabantinus 1 49; II 53. 6ü.
199.
Timotheus, Brief, II 228.
Tirol II 132 ff.
Tobias l 130, 137, 192, 194;
II 4. 83. 85. 121. 209. 232.
— sein Weib II 21L
Tod, Strafe der Erbsünde I 192.
Todfeinde III 129.
— als Zeugen III 43 ff.
Todfeindschaft wie zu ergründen
III Z4ff.
Träumen 1 lfi2.
Träume, Weissagung I 196, m
— wie entstanden 1 114, 116, 140.
Troja I 1Q4.
Trollen (Art Kobold) II 46.
Türken I mL
u.
Ubertinus II I8L
Udalricus UI 9.
Ungarn 1 2Z.
Universum, bewundernswerte
Schönheit 1 162.
Unkenntnis entschuldigt 1 10, 16^
Urteilsfällung UI llDff.
Urteilsspruch, Arten III III,
114 ff.
— wie zu fällen III 113.
— über Schwangere III 113.
— in zwei Fällen aufgeschoben
DI 113.
— L Art III 125ff.
Urteilsspruch II Art. UI 128 ff.
— lU. Art UI 132 ff.
— rv. Art m 13Z ff.
— V, Art III 141 ff.
— VI. Art m HZ ff.
— VU. Art UI 155 ff.
— VIU, Art UI 161 ff.
— IX. Art UI 166 ff.
— X. Art UI lZ4ff.
— XI. Art HI IZZff.
— XU. Art UI l&lff.
^ Xlll. Art lU 188 ff.
— XIV. Art UI 198 ff.
— XV. Art in 2ö8ff.
V.
Valerius l 101, 104, 105. | Verdienst (meritum) l 70, Z6.
Venus 1 46i U 272. | Verhaftung UI 50.
Verbrennen als Strafe I IfiL | Verhör in der Folterkammer
Verdacht auf Ketzerei dreifach I III 6L
I 15: UI 114 ff. i
— 246 —
Verschwiegenheit (Hexenkunst) |
Ii 28. 36. 37. 134. 158: III 60. !
89, 90, 93, 94, 95. |
Verstand von Engeln gelenkt ;
1 74. 109. 113. 123; II 10. 17.
Ifi.
Verteidigung III 61^ 65ft.
Verurteilung in contumaciam III
ISÖff.
Verwandlung in Tiere l 14;
II 88 ff., 22!l
Viehbehexung wie erkannt
U l^f.
Vincentius 1 27> 34. 97, 157:
II 44, m 215.
Vorladung III 33 ff.
Vorsehung 1 77^ 163 ff.. ITli
II IL
Vorzeichenbeobachter 1 196, 201
Wachs, geweihtes n 3, 6; III 96,
Wachsbildnis unter die Altar-
decke gesteckt II 72, Z5.
"Waffe nbeschwörung II 123 ff.;
III 213, 214, 216.
Wahrsager 1 8, 9i III 2, 9, IL
Wallfahrt H 188, 224, s. Püger-
fahrt.
Wechselkinder II 43, 270 ff.
Wehrwölfe 1 14, 155 ff.
Weiber, Bosheit, I 96 ff.
— eitel I 105.
— ertrunkenes Weib schwimmt
gegen den Strom I 1D2.
— haben flüssige Komplexion
l 2L
— gute 1 96.
— leichtgläubig I 2Z.
— haben geringeren Glauben
l 99.
— durch sie Weltreiche zer-
stört I 104.
— aus einer Rippe geschaffen
1 99.
— haben nie Philosophie getrie-
ben I 99.
— Schlinge des Teufels I 106.
Weiber, Sinnlichkeit unersätt-
lich I 106.
— sinnlicher als der Mann 1 99.
— Stimme I 104.
— unvollkommene Tiere I 99,
104.
~- zügellos I 93 i.
— s. femina.
Weiberverstand anders als Män-
nerverstand l 98f.
Weidenzweige am Stalle aufge-
hängt II 261.
Weihnachten II 73.
Weihwasser II 3. 6. 7. 8. 194.
200, 20L 247, 249, 263, 264;
III 96, 99.
— bei behextem Vieh II 260.
Weisheit Salomonis 1 64, 164.
Weissagung, drei Arten, I 27.
195 f.
— aus Träumen I 196, 198.
— unter Anrufung der Dämonen
erlaubt oder nicht? I 198.
Wiedertaufe III 10.
Wille frei I 69. 71. 87. 119. 169.
170. 174.
, dem Teufel weniger unter-
worfen 1 112.
W ille, vom Teufel nicht bewegt j Wille Gottes I 212.
I 65. I Wunder 1 83 f., 154.
— von Qott gelenkt l 74^ 109^ I — geschehen nach Gottes Willea
119, 125i U IIL ; 1! 17Z.
Zauberer, Definition, I 25. 1
— von Dämonen beeinflußt 1 4. ;
Zauberei dreifach 1 30.
Zeugen, Anzahl, III 3S. 1
— ausgeschlossene III 39. j
— Beschaffenheit III 42 ff. !
— singulare III 55. !
— wer zugelassen III 42. j
Zeugenbeweis I 14. '
Zeugenvernehmung III 41. 46 ff.
Zeugenvorladung III 33.
Zeugniszwang III 4L
Zeugungsakt bringt Erbsünde
I 108, 13L I
— mehr behext 1 108, 129. '
— s. Coitus.
Zeugungsglieder weggehext 1 196.
— s. Männliche Glieder.
Zeugungskraft behext I 122 ff.,
196. 207, 211; II, 25, 25 ff., 21L
— durch Kräuter gehemmt I I28i
13L
— in und außer der Ehe behext i
' \ 13L \
Zeugungskraft auf fünf Weisen
gehemmt I 12S f.; II 206 f.
— behexen gilt als Mord I 131.
— heiliger Männer von guten
Engeln begnadet II 12 ff.
— Mittel gegen Behexung
II 206 ff.
Zoroaster I 28.
— Erfinder der Magie 1 2Z.
Zulassung Gottes 1 3, 6. 10, 108.
119. 123. 128. 134. 136, 143,
145, 15L 153, 154. 159 ff., 206^
210; II n, IL 19, 38, 42, 43,
47. TL 76. 81. 90. 94. 102, 104.
106. 119. 123. 124. 154. 155.
160, 162, 164i 204, 21L 225i,
UI m
— der Sünde aus sieben Grün-
den I 124 ff.
Zulassungen, die beiden ersten
I 163, 121 ff.
Zunge zügellos I 93 f.
Zweig ins Wasser getaucht ver-
ursacht Regen II 122.
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1. Ursprung des Sadismus. 1. Das Vergnügen an der Eroberung. 2. Uie Eroberadf
der Ebegamn. 3. Der erotisclie Rausch. 4. Grausamkeit und Wollust. — II. Ursacbea
des Samsmns. — > III. Formen und Manifestationelt des Sadismus. 1. Lnstmocd.
2. Der Sadismus der Blutdürstigen. 3. Misshaodlung junger MXddieii durch SchÜge.
4. Mädchenschändungen. 5. Ideeller Sadismus. 6. zoophile Sadisten. Orausamkeus-
akte an Tieren. 7. Chirurgischer Sadismus. — Iv. Sadismus des Weibes. —
V. Leichensadismus. 1. Nekrophilie. 2. Nekrosadismus. 3. Nekrophagie. — VI. Die
sadistischen Verbrechen. 1. Gilles de Retz. 2. Lfeger, 3. Bichel, 4. Tlrscb, 5. Xaver
aus Bozen. 6. P...X . 7. Menesclou, 8. Alton, 9. Verzeni, 10. Garajo, II. Jack,
der Aufschlitzer. 12. Ben Ali genannt Prenchy, 13. Jesse Porameroy. 14. Piper, 15.
Die Affüre von Pont Laval. 16. Vacher. — Vll. Der Sadismus in der Literatur. 1.0er
Marquis de Sade. 2. Baudelaire. 3. «Die Bestie im Menschen' von Emile Zola.
VtU. Der Sadiamnt ia der Weitfeschicbte. IX. Der Sadismus der Massen. —
X. Verantwortllchkett der Sadisten. — XT. OerichtUche Medizin und Sadlsmns.
XII. Therapie des Sadisrnug.
II. Teil. WoHmt uml leiden. Der Masochtftiue. 1. Begriff des Masochismus. —
IL Ursprung des Masochismas. 1. Wollust und Schmerzen. 2. Die sexuelle SklavereL
— III. Ursachen des Masochismus. — IV. Masochismus des Weibes. — V. Formen
und Arten des Masochismus. 1. Praktiken der Masochisten. 2. Physischer Maso-
chismus. 3. Ps/chischer Masoctaismus 4. Larvierter Masocbismus. — VI. Masochis«
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HaKenaabbat 7. Die achwarae Meaa«. 8. Der VaaqiTriannia. 9. Dia Babasunn*
Ml Die Zanbertrlnke etc. 11. Die Uabeatallaauuie. 12. Btnnienapracbe. 13. Die
Divlnation in der Liebe. 14. Astrologie und IJebe. 15. Die Träume und die Liebe.
16. Die Musik nnd die Liebe. — in Laurenta ^Okkultismus und Liebe" werden zum
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